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§ 14 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 UntAG – Geheimnisschutz

(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen können für geheimhaltungsbedürftig erklärt werden. In diesem Fall ist entsprechend den Regelungen der Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses zu verfahren. Vor einer Erklärung nach Satz 1 kann die oder der Vorsitzende eine vorläufige Entscheidung treffen.

(2) Bei der Herausgabe von Beweismitteln durch Gerichte und Verwaltungsbehörden erfolgt die Beschlussfassung des Untersuchungsausschusses über die notwendige Geheimhaltung nach den Festlegungen der herausgebenden Stelle. Auf solche Beweismittel findet die Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses Anwendung. Der Rechtsweg steht nach § 19 Absatz 2 offen.

(3) In allen anderen Fällen entscheidet der Untersuchungsausschuss, ob schutzwürdige Belange eine Einstufung als geheimhaltungsbedürftig im Sinne von Absatz 1 erfordern. Bei dieser Entscheidung sind die verfassungsmäßigen Rechte des Untersuchungsausschusses und der Öffentlichkeit gegenüber anderen schutzwürdigen Belangen abzuwägen.

(4) Soweit Beweismittel und Beweiserhebungen, die vom Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen wurden, für Zwecke des schriftlichen Berichts gemäß § 33 verwendet werden sollen, ist vor der Veröffentlichung betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Untersuchungsausschuss kann die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig für Zwecke des Berichts aufheben, wenn das Interesse des Untersuchungsausschusses an der Veröffentlichung bestimmter Angaben die Geheimhaltungsinteressen betroffener Dritter im Rahmen einer alle Umstände des Einzelfalls und die eingeholten Stellungnahmen angemessen berücksichtigenden Abwägung überwiegt.

(5) Wurden Beweismittel, die im öffentlichen Bericht Verwendung finden sollen, von einer anderen Stelle als dem Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen, so ist der herausgebenden Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zum Grund und zum Interesse am Fortbestand der Einstufung zu geben. Erfolgte die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig aus staatsschützenden Gründen im Sinne der Verschlusssachenanweisung des Landes Berlin, so ist der Untersuchungsausschuss an die Einstufung der herausgebenden Stelle gebunden. Der Rechtsweg steht nach § 19 Absatz 2 offen. Erfolgte die Einstufung zum Schutz persönlicher, geschäftlicher oder betrieblicher Interessen eines privaten Dritten, so kann der Untersuchungsausschuss die Einstufung gegen den Willen der herausgebenden Stelle aufheben. In diesem Falle gilt Absatz 4 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/
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