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§ 9 ESWettbV
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ESWettbV,HH
Gliederungs-Nr.: 43-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 ESWettbV – Abstimmung

(1)Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ESWettbV,HH - Wettbewerbs-EinigungsstellenV/
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