NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 10 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 VKO – Entstehung der Kostenpflicht

(1) Die Pflicht zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme und zur Zahlung des Gemeinkostenzuschlags entsteht mit der Erteilung des Auftrags an den Vollziehungsbeamten, die andere Stelle oder den Dritten.

(2) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht

  1. a)
    in den Fällen der §§ 2 , 3 , 4 , § 6 Absatz 1 Buchstabe a , §§ 7 und 9 mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Vollziehungsbeamten oder einen anderen Beauftragten,
  2. b)
    in den Fällen des § 5 mit der Absendung der Mahnung,
  3. c)
    in den Fällen des § 5a mit der Zustellung,
  4. d)
    in den Fällen des § 6 Absatz 1 Buchstabe b mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll,
  5. e)
    in den Fällen des § 6 Absatz 6 mit der Rücknahme des Vollstreckungsauftrages,
  6. f)
    in den Fällen des § 8 mit der Bekanntgabe der Arrestanordnung.

(3) Die Pflicht zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlung, die die Aufwendung des zu erstattenden Betrages erfordert.


§ 15 VKO – Erstattung von Auslagen und Gebühren

(1) Bei der Vollstreckungshilfe für Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, sowie bei der Beitreibungshilfe hat die ersuchende Stelle die Auslagen nach § 13 und die Fahrtenpauschale und das Wegegeld nach § 14 zu erstatten, die vom Pflichtigen nicht beigetrieben werden können. Bei der Amtshilfe hat die ersuchende Stelle auf Anforderung Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.

(2) Bei der Vollstreckungshilfe für Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, und bei der Beitreibungshilfe hat die ersuchende Stelle, soweit im Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist, auch die Gebühren zu zahlen, die vom Pflichtigen nicht beigetrieben werden können.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)

Vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16)  (1)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Berufsaufgaben 1
Berufsbezeichnungen 2
Architektenliste, Stadtplanerliste und Verzeichnisse 3
Eintragungsvoraussetzungen 4
Europäischer Berufsausweis 4a
Besondere Eintragungsgründe 5
Besondere Versagungsgründe 6
Löschung 7
Ausstellung von Bescheinigungen 8
Auswärtige Berufsangehörige 9
Gesellschaften 10
Auswärtige Gesellschaften 11
Partnerschaftsgesellschaften 12
Hamburgische Architektenkammer 13
Aufgaben 14
Versorgungswerk 15
Kammerversammlung 16
Kammervorstand 17
Eintragungsausschuss 18
Einheitlicher Ansprechpartner 18a
Berufspflichten 19
Ehrenausschuss 20
Ehrenverfahren 21
Maßnahmen im Ehrenverfahren 22
Schlichtungsausschuss 23
Satzung 24
Finanzwesen 25
Auskünfte und Datenverarbeitung 26
Verschwiegenheit 27
Staatsaufsicht 28
Ordnungswidrigkeiten 29
Verordnungsermächtigung 30
Übergangsvorschriften 31
Umsetzung von EG-Richtlinien 32
Anwendung anderer Rechtsvorschriften 32a
Schlussbestimmungen 33
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16) dient das vorgenannte Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16).


§ 1 HmbArchtG – Berufsaufgaben

(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind in den Fachrichtungen (Berufsgruppen)

  1. 1.
    Architektur die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken;
  2. 2.
    Innenarchitektur die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen;
  3. 3.
    Landschaftsarchitektur die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Garten-, Freianlagen- und Landschaftsplanung;
  4. 4.
    Stadtplanung die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen.

(2) Zu den Berufsaufgaben aller Fachrichtungen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und der Auftraggeber in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung eines Vorhabens und die Erstellung von Fachgutachten.

(3) Zu den Berufsaufgaben in den Fachrichtungen der Architektur sowie der Landschaftsarchitektur kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.


§ 2 HmbArchtG – Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ( § 3 ) eingetragen ist. Jede dieser Berufsbezeichnungen bedarf einer besonderen Eintragung.

(2) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf mit dem Zusatz "freischaffend" nur führen, wer mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich tätig ist. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig alleine, mit anderen freiberuflich Tätigen oder als Inhaberin oder Inhaber in einer Gesellschaft nach § 10 ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf, auch in fremdsprachlicher Übersetzung, nur verwenden, wer berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.


§ 3 HmbArchtG – Architektenliste, Stadtplanerliste und Verzeichnisse

(1) Die Architektenliste und die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner nach § 9 Absatz 2 , das Gesellschaftsverzeichnis nach § 10 Absatz 1 , das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften nach § 11 sowie das Verzeichnis nach § 13 Absatz 1 Satz 2 werden bei der Hamburgischen Architektenkammer geführt.

(2) Über die Eintragung in die in Absatz 1 genannten Listen und Verzeichnisse sowie die Löschung der Eintragung nach § 7 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 , Absatz 2 und § 10 Absatz 5 Nummern 1 bis 4 entscheidet der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer ( § 18 ).

(3) Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei Löschung der Eintragung nach § 7 , § 10 Absatz 5 oder § 22 zurückzugeben ist.


§ 4 HmbArchtG – Eintragungsvoraussetzungen

(1) In die Architektenliste und in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und

  1. 1.

    bei Eintragung

    1. a)

      in die Architektenliste ein den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      in die Stadtplanerliste ein Studium der Stadtplanung, ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt in der Stadtplanung, ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege jeweils mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder eine gleichwertige Ausbildung mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und

  2. 2.

    nach Abschluss der Ausbildung eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in dem in § 1 genannten Aufgabenbereich der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat, wobei diese in der Fachrichtung Architektur unter Aufsicht zu erfolgen hat.

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch Vorlage des Abschlusszeugnisses, die praktische Tätigkeit ist durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Erfahrungen erkennen lassen, nachzuweisen. Auf die notwendigen berufspraktischen Erfahrungen im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung sowie des Baurechts sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Hamburgischen Architektenkammer oder einer anderen Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland anzurechnen. Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 gilt auch als erfüllt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst mit fachrichtungsspezifischer Ausrichtung besitzt.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 gleichwertig die nach den Artikeln 21 , 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstaben b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt auch entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine Berufsqualifikation verfügt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs berechtigt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die Jahresvorgabe gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaates nichts anderes bestimmen. Voraussetzung für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 ist zudem, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(5) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG , kann die Hamburgische Architektenkammer der antragstellenden Person gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben oder die Eintragung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verweigern. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(6) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme geprüft, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person über das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Sofern eine Eignungsprüfung erforderlich wird, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann.

(7) Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Bezeichnung nach § 2 führen wollen und ihre Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, haben mit ihrem Antrag auf Eintragung Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Hamburgische Architektenkammer zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Herkunftsstaates, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates oder mehrere dieser Stellen und Behörden. Die Hamburgische Architektenkammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihr bzw. ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Im Fall berechtigter Zweifel kann die Hamburgische Architektenkammer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Hamburgische Architektenkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Hamburgische Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Hamburgische Architektenkammer unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Architektin oder Architekt, Innenarchitektin oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin bzw. Stadtplaner auswirken könnten. Erhält die Hamburgische Architektenkammer von diesen Behörden solche Informationen über eine Architektin oder einen Architekten, eine Innenarchitektin oder einen Innenarchitekten, eine Landschaftsarchitektin oder einen Landschaftsarchitekten oder eine Stadtplanerin bzw. einen Stadtplaner, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte und entscheidet über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen. Die Hamburgische Architektenkammer informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).


§ 4a HmbArchtG – Europäischer Berufsausweis

(1) Sollte für einen oder mehrere Berufe der in § 1 genannten Fachrichtungen der Europäische Berufsausweis durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt sein, stellt die Hamburgische Architektenkammer als zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.

(2) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 .

(4) Der Europäische Berufsausweises stellt gegebenenfalls die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 genannten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.


§ 5 HmbArchtG – Besondere Eintragungsgründe

(1) In die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer zwar die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, aber mindestens acht Jahre lang eine praktische Tätigkeit der Fachrichtung nach § 1 für die die Eintragung begehrt wird ausgeübt sowie durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Bescheinigungen seine Berufsbefähigung nachgewiesen hat.

(2) Auf Antrag ist, unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1, ferner in die Architektenliste einzutragen, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehörige oder als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein entsprechendes Prüfungszeugnis des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates nachweist.


§ 6 HmbArchtG – Besondere Versagungsgründe

(1) Die Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist einer sich bewerbenden Person zu versagen,

  1. 1.

    solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3324), zuletzt geändert am 1. September 2005 ( BGBl. I S. 2674 ), die Ausübung des Berufs verboten oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 ( BGBl. I S. 1075 , 1319 ), zuletzt geändert am 12. August 2005 ( BGBl. I S. 2360 ), die Ausübung des Berufs vorläufig verboten ist, der eine der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,

  2. 2.

    solange ihr nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 ( BGBl. I S. 203 ), zuletzt geändert am 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727), die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist,

  3. 3.

    solange sie geschäftsunfähig oder ihr zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,

  4. 4.

    wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie die fachliche Eignung oder die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Architekten-, Innenarchitekten- oder Stadtplanerberufes nicht besitzt.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste kann einer sich bewerbenden Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

  1. 1.

    eine Vermögensauskunft nach §§ 802c oder 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 ( BGBl. I S. 3786 ), oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 18. Dezember 2013 (BGBl. S. 4318, 4333), abgegeben hat, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist oder

  2. 2.

    gröblich oder wiederholt gegen ihre Berufspflichten verstoßen hat ( § 19 ).


§ 7 HmbArchtG – Löschung

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    die eingetragene Person verstorben ist,
  2. 2.
    die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,
  3. 3.
    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten öder
  4. 4.
    in einem Ehrenverfahren gegen die eingetragene Person rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt wurde.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach § 6 Absatz 2 zu einer Versagung der Eintragung führen könnten.


§ 8 HmbArchtG – Ausstellung von Bescheinigungen

Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer stellt die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen für solche Personen aus, die in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben. Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer entscheidet insbesondere, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  1. 1.

    die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG oder nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufserfahrung oder Berufsbefähigung besitzen und

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.


§ 9 HmbArchtG – Auswärtige Berufsangehörige

(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, und die insbesondere nur vorübergehend und gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, sind ohne Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste zur Führung der Bezeichnungen nach § 2 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben und in der Freien und Hansestadt Hamburg nur vorübergehend und gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 unter Führung der entsprechenden Bezeichnung aus § 2 ausüben, genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Bezeichnung mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten ausgeübt haben, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist; die Bedingung, dass der Beruf ein Jahr ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung ist die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates in einer Weise geführt, dass keine Verwechslung mit der nach § 2 geschützten Bezeichnung möglich ist. Falls diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Der Zusatz zur Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 darf nur von Personen geführt werden, die ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.

(2) Personen nach Absatz 1, die nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, sind verpflichtet, das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg vorher der Hamburgischen Architektenkammer anzuzeigen. Sie haben

  1. 1.

    einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,

  2. 2.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie im Lande ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung die betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig ausüben und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  3. 3.

    einen Berufsqualifikationsnachweis und

  4. 4.

    soweit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben,

vorzulegen. Sie werden vom Eintragungsausschuss in ein besonderes Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner) eingetragen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Die Eintragung und Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögern oder erschweren und für die Dienstleisterin oder den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis werden diese Personen nicht Pflichtmitglieder der Hamburgischen Architektenkammer. Wer eine Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 führen will, hat eine Erklärung vorzulegen, dass er seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig gemäß § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 ausübt. Die Hamburgische Architektenkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der auswärtigen Dienstleisterin oder des auswärtigen Dienstleisters sowie Informationen darüber anfordern, dass keine berufsbezogenen, disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Hamburgische Architektenkammer, die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage erforderlich ist, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind.

(3) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind, nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen und nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 1 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 4 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährdet und durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, kann die Dienstleisterin oder der Dienstleister durch eine Eignungsprüfung nachweisen, dass sie bzw. er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird spätestens einen Monat nach Eingang der in Absatz 2 genannten Anzeige und der Begleitdokumente über die Entscheidung des Eintragungsausschusses unterrichtet, ob die Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird, ohne die Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder ob sie bzw. er sich nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation einer Eignungsprüfung zu unterziehen hat oder die Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, wird die Dienstleisterin oder der Dienstleister innerhalb der Frist nach Satz 3 über die Gründe der Verzögerung unterrichtet. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Bleibt eine Entscheidung der zuständigen Behörde binnen der in den vorhergehenden Sätzen festgesetzten Frist aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4 nicht vorliegen oder Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung der Eintragung nach § 6 rechtfertigen.


§ 10 HmbArchtG – Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Hamburgischen Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 11 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig ist, das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.

    Gegenstand der Gesellschaft ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung nach § 2 entsprechen,

  2. 2.

    mindestens eine zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigte Person zugleich als Gesellschafterin oder Gesellschafter Kapital und Stimme innehat und in der Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruflich verantwortlich tätig ist,

  3. 3.

    die Berufsangehörigen nach § 2 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben; die Berufsangehörigkeit aller Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

  4. 4.

    die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 sind und die Gesellschaft von den Berufsangehörigen nach § 2 verantwortlich geführt wird,

  5. 5.

    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  6. 6.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und

  7. 7.

    die Gesellschaft die für die berufsangehörigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter geltenden Berufspflichten beachtet.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Million Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3472), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Sätzen 1 bis 3 unterhalten. Die Hamburgische Architektenkammer überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 ( BGBl. I S. 2631 ), zuletzt geändert am 20. September 2013 ( BGBl. I S. 3642 ,  3661 ).

(4) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis sind eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Hamburgischen Architektenkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft nicht mehr besteht,

  2. 2.

    die geschützte Berufsbezeichnung im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nicht mehr geführt wird,

  3. 3.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

  4. 4.

    die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder

  5. 5.

    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.


§ 11 HmbArchtG – Auswärtige Gesellschaften

Gesellschaften, die nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 2 genannten Bezeichnungen führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind oder nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften, die nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Hamburgischen Architektenkammer anzuzeigen. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften) geführt. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für die Gesellschaft keine zusätzlichen Kosten verursachen. Der Eintragungsausschuss untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen

  1. 1.

    nicht nachweisen, dass sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 erfüllt, oder

  2. 2.

    nicht über Einzelheiten zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 10 Absatz 3 informieren.


§ 12 HmbArchtG – Partnerschaftsgesellschaften

Auf Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung findet § 10 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung können ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern für Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken.


§ 13 HmbArchtG – Hamburgische Architektenkammer

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden als Pflichtmitglieder die "Hamburgische Architektenkammer". Personen, die nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausüben und in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind auf Antrag als außerordentliches Mitglied aufzunehmen; diese Personen werden in einem besonderen Verzeichnis geführt. Des Weiteren kann die Hamburgische Architektenkammer nach Maßgabe einer Satzung Gastmitglieder aufnehmen.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste oder in der Stadtplanerliste gelöscht wird. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn trotz Aufforderung der Hamburgischen Architektenkammer in Textform nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die Architektenliste gestellt wird.

(3) Die Hamburgische Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen. Sie hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4) Die Organe der Hamburgischen Architektenkammer sind

  1. 1.

    die Kammerversammlung,

  2. 2.

    der Kammervorstand,

  3. 3.

    der Eintragungsausschuss und

  4. 4.

    der Ehrenausschuss.


§ 14 HmbArchtG – Aufgaben

Aufgabe der Hamburgischen Architektenkammer ist es insbesondere,

  1. 1.

    die Baukultur und das Bauwesen zu pflegen und zu fördern,

  2. 2.

    die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen auszustellen, die Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen; die Kammer kann für Berufsangehörige, die eine besondere Fachkunde nachgewiesen haben, Register führen,

  3. 3.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

  4. 4.

    die berufliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Behörden und Gerichte in allen Fragen, die den Aufgabenkreis der Berufsangehörigen nach § 2 betreffen, zu unterstützen, Gutachten zu erstellen und Sachverständige namhaft zu machen,

  6. 6.

    Bestimmungen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Architektenleistungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu erlassen,

  7. 7.

    die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  8. 8.

    im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein,

  9. 9.

    weitere Aufgaben wahrzunehmen, die der Hamburgischen Architektenkammer im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches nach diesem Gesetz durch die zuständige Behörde übertragen werden.

Sie kann zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen, sich an anderen Einrichtungen beteiligen oder mit anderen Architekten- und Ingenieurkammern zusammenarbeiten.


§ 15 HmbArchtG – Versorgungswerk

(1) Die Hamburgische Architektenkammer kann durch besondere Satzung (Versorgungsstatut)

  1. 1.

    für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige sich einem Versorgungswerk eines anderen Landes anschließen und

  2. 2.

    ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.

(2) Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert am 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3676 , 3678 ), in der jeweils geltenden Fassung als Versicherte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere gleichwertige Versorgung nach näherer Maßgabe des Versorgungsstatutes nachgewiesen wird.

(3) Das Versorgungsstatut muss eine selbständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen. Es muss ferner Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    versicherungspflichtige Mitglieder,

  2. 2.

    Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

  3. 3.

    Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Mitgliedschaft,

  5. 5.

    Befreiung von der Mitgliedschaft,

  6. 6.

    freiwillige Mitgliedschaft,

  7. 7.

    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes.

(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer.

(5) Schließt sich die Hamburgische Architektenkammer einem bestehenden Versorgungswerk im Bundesgebiet an, so gelten die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren dieses Versorgungswerkes auch gegenüber den Mitgliedern, die diesem Versorgungswerk auf Grund des Anschlusses angehören.


§ 16 HmbArchtG – Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.

    die Satzung, die Wahlordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung , die Fortbildungssatzung, das Versorgungsstatut und die Geschäftsordnung für den Kammervorstand,

  2. 2.

    die Wahl des Kammervorstandes, des Ehrenausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Kammervorstand zu legenden Rechnung,

  3. 3.

    die Bewilligung der Mittel für die Geschäftsführung der Kammer und die Bestimmung des Beitrages der Mitglieder,

  4. 4.

    die Entlastung des Kammervorstandes für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr,

  5. 5.

    die Schaffung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen.

(3) Die Satzung, die Wahlordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung , die Fortbildungssatzung und das Versorgungsstatut bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.


§ 17 HmbArchtG – Kammervorstand

(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und einer in der Satzung festzusetzenden Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder. Dem Kammervorstand müssen mindestens zwei Architektinnen oder Architekten, eine Innenarchitektin oder ein Innenarchitekt, eine Landschaftsarchitektin oder ein Landschaftsarchitekt sowie eine Stadtplanerin oder ein Stadtplaner angehören. Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen freischaffend im Sinne von § 2 Absatz 2 tätig sein. Ein Vorstandsmitglied muss als Angestellte oder Angestellter, eines als Beamtin oder Beamter und eines baugewerblich tätig sein. Die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen freischaffend im Sinne von § 2 Absatz 2 , die andere Vizepräsidentin oder der andere Vizepräsident muss als Angestellte oder Angestellter, als Beamtin oder Beamter oder baugewerblich tätig sein.

(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Hamburgischen Architektenkammer.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vertreten die Hamburgische Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.


§ 18 HmbArchtG – Eintragungsausschuss

(1) Die Hamburgische Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss.

(2) Dem Eintragungsausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und zwölf Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer sein. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer dürfen nicht dem Kammervorstand angehören. Unter den Beisitzerinnen oder Beisitzern müssen sich mindestens zwei Architektinnen oder Architekten, zwei Innenarchitektinnen oder Innenarchitekten, zwei Landschaftsarchitektinnen oder Landschaftsarchitekten sowie zwei Stadtplanerinnen oder Stadtplaner befinden.

(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die zwölf Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, die entsprechende Voraussetzungen erfüllen müssen.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren vom Kammervorstand bestellt.

(5) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 sowie § 5 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum Nachweis eintragungsrelevanter Umstände weitere Unterlagen beibringt und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einreicht. Sämtliche Entscheidungen sind mit Begründung zuzustellen. Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.

(6) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die mitwirkenden Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 7 in alphabetischer Folge bestimmt. Sind die Beisitzerin oder ein Beisitzer und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so kann jede andere Beisitzerin oder jeder andere Beisitzer der nach Absatz 7 vorgeschriebenen Fachrichtung herangezogen werden.

(7) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Fachrichtung der betroffenen Person mitwirken.

(8) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 ( BGBl. I S. 687 ), zuletzt geändert am 22. August 2005 ( BGBl. I S. 2482 , 2483 ), gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet nicht statt. Kosten eines Beistandes werden nicht erstattet. In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Hamburgische Architektenkammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.


§ 18a HmbArchtG – Einheitlicher Ansprechpartner

Die Verfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 19 HmbArchtG – Berufspflichten

(1) Die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9 , die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 sowie die außerordentlichen Mitglieder nach § 13 Absatz 1 sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen verbindlichen preisrechtlichen Bestimmungen, und technischen Regeln zu beachten,

  2. 2.

    sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  3. 3.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen oder Auslobern und Teilnehmerinnen oder Teilnehmern Rechnung getragen wird,

  4. 4.

    in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,

  5. 5.

    sich im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten angemessen zu versichern; die Hamburgische Architektenkammer überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes und ist insoweit zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ,

  6. 6.

    besonders als freischaffende Berufsangehörige oder Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern sowie anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen,

  7. 7.

    zur Verschwiegenheit über alle vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind,

  8. 8.

    sich gegenüber Berufsangehörigen, Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe verantwortungsbewusst und kollegial zu verhalten,

  9. 9.

    bei Streitigkeiten untereinander, die sich aus der Berufsausübung ergeben, den Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer anzurufen,

  10. 10.

    das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Pläne und Bauvorlagen zu unterschreiben, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden, sowie

  11. 11.

    über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Gesellschaft nur sachlich zu informieren, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen und sich nicht an einer Werbung für Produkte oder Leistungen der Bauwirtschaft unter Hervorhebung ihrer Berufsbezeichnung zu beteiligen.

Satz 1 Nummern 3, 8 und 9 gelten nicht für auswärtige Berufsangehörige nach § 9 und auswärtige Gesellschaften nach § 11 , die zur Führung der Bezeichnungen nach § 2 nach dem Recht eines auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind.

(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Hamburgischen Architektenkammer.


§ 20 HmbArchtG – Ehrenausschuss

(1) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt. Dem Ehrenausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Unter den Beisitzerinnen oder Beisitzern müssen sich Angehörige aller in der Kammer vertretenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten befinden. § 18 Absatz 2 Satz 3 , Absatz 3 , Absatz 5 Sätze 1, 2 und 5 bis 6 und Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.

(2) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die mitwirkenden Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 3 in alphabetischer Folge bestimmt. § 18 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer derselben Fachrichtung und derselben Beschäftigungsart der Betroffenen oder des Betroffenen mitwirken.

(4) Der Ehrenausschuss kann in seiner Entscheidung die Veröffentlichung auf Kosten der Betroffenen oder des Betroffenen anordnen.

(5) Die Entscheidungen des Ehrenausschusses und ihre Unanfechtbarkeit sind dem Kammervorstand mitzuteilen.


§ 21 HmbArchtG – Ehrenverfahren

(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten gemäß § 19 wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Dem Ehrenverfahren unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit, und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:

  1. 1.
    die betroffene Person oder Gesellschaft nach §§ 10 bis 12 gegen sich selbst,
  2. 2.
    der Vorstand der Hamburgischen Architektenkammer.

(3) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Ein Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(4) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ein Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren bei einer anderen berufständischen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.


§ 22 HmbArchtG – Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verwarnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu 15.000 Euro,
  4. 4.
    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Architektenkammer,
  5. 5.
    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
  6. 6.
    Löschung der Eintragung in der Architektenliste oder in der Stadtplanerliste oder aus dem Verzeichnis nach § 9 Absatz 2 Satz 2 .

Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 6 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden. In den Fällen von Satz 1 Nummer 6 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.

(2) Im Ehrenverfahren gegen eine Gesellschaft nach §§ 10 bis 12 kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verwarnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu 30.000 Euro,
  4. 4.
    Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 10 Absatz 1 .

Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden.

(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend.

(4) Geldbußen fließen der Hamburgischen Architektenkammer zu.


§ 23 HmbArchtG – Schlichtungsausschuss

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Berufsausübung ergeben, sollen von dem Schlichtungsausschuss beigelegt werden. Dem Schlichtungsausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und mindestens sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben, die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen der Hamburgischen Architektenkammer angehören. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten kann der Schlichtungsausschuss auf Antrag einer oder eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Dies setzt die Einwilligung der oder des Dritten zum Verfahren sowie zur Anwendung der Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer voraus.

(3) Der Schlichtungsausschuss unternimmt einen Schlichtungsversuch in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.


§ 24 HmbArchtG – Satzung

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  2. 2.

    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Hamburgischen Architektenkammer,

  3. 3.

    die Beitragsordnung,

  4. 4.

    die Amtsdauer und Zusammensetzung des Kammervorstandes,

  5. 5.

    die Einberufung und Geschäftsordnung der Kammerversammlung,

  6. 6.

    die Form und Art der Bekanntmachungen,

  7. 7.

    Regelungen zur Rücklagenbildung.

Sie kann Regelungen zur Ausgestaltung der Register nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz enthalten.

(2) Die Annahme der Satzung und deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung.


§ 25 HmbArchtG – Finanzwesen

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen hat die Hamburgische Architektenkammer Gebühren zu erheben und die Erstattung von Auslagen zu verlangen. Das Nähere bestimmt insbesondere die Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Hamburgischen Architektenkammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder nach Maßgabe der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge sind für alle Mitglieder unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu staffeln.

(3) Der Kammervorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Grundsätze doppelter Buchführung (Doppik) aufzustellen und zu bewirtschaften.

(4) Der Kammervorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Er stellt den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für das vorangegangene Geschäftsjahr unter sinngemäßer Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften auf. Abweichende gesetzliche oder haushaltsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Der Jahresabschluss wird durch den Kammervorstand einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme vorgelegt. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Kammervorstandes.

(5) Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.


§ 26 HmbArchtG – Auskünfte und Datenverarbeitung

(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer sind die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9 , die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 , außerordentliche Mitglieder nach § 13 Absatz 1 Satz 2 sowie Personen die, nach Maßgabe der Hamburgischen Verordnung über Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht vom 12. April 2016 (HmbGVBl. S. 176) eine praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausüben, verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen sowie zum Nachweis geeignete Unterlagen beizubringen und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Diese Personen sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen; Gesellschaften sind zur Entsendung vertretungsberechtigter Personen verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich diese Personen durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würden. Regelungen zur Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.

(2) Die Hamburgische Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften sowie über Personen und Gesellschaften, die einen Antrag auf Eintragung in eine der Listen, eines der Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 oder eines Registers nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gestellt haben, folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade, Firma,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Wohnungen, der beruflichen Niederlassungen und der Dienst- oder Beschäftigungsorte, bei Gesellschaften der Ort der Ansässigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg und Ort des Sitzes, sowie telekommunikative Kontaktdaten (Telefon- und Faxnummern und E-Mail- und Internetadressen),

  4. 4.

    Fachrichtungen und Tätigkeitsarten,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung, zur Fortbildung, zur praktischen Tätigkeit und der aufsichtsführenden Person sowie zu einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger durch die Hamburgische Architektenkammer,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,

  7. 7.

    Eintragungsversagungen, Schlichtungsverfahren, Berufspflichtverletzungen, Ehrenverfahren sowie Sperrungen und Löschungen in der Architekten- oder der Stadtplanerliste oder in den Verzeichnissen nach § 3 Absatz 1 oder des Registers nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz ,

  8. 8.

    Angaben und Nachweise zur Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen in die Listen und Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 oder des Registers nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz sowie der Berufspflichten, insbesondere in Bezug auf das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes nach § 10 Absatz 3 und § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ,

  9. 9.

    für die Beitragserhebung relevante Angaben über die Jahreshonorareinnahmen, das Jahresbruttogehalt und den Jahresgesamtumsatz,

  10. 10.

    sonstige Angaben im Interesse der betroffenen Person oder Gesellschaft und mit deren Zustimmung, zum Beispiel im Zusammenhang mit Tätigkeitsschwerpunkten oder Zusatzqualifikationen.

Personenbezogene Daten Dritter darf die Hamburgische Architektenkammer im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der §§ 2 , 9 , 10 , 11 , 29 , der Durchführung von Schlichtungs- und Ehrenverfahren sowie Fortbildungen und der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer verarbeiten.

(2a) Die Hamburgische Architektenkammer darf von ihr rechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder um Bekanntmachungen in der in der Satzung oder der Wahlordnung vorgesehenen Form vorzunehmen. Ebenfalls darf die Hamburgische Architektenkammer personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an das Versorgungswerk nach § 15 weitergeben, soweit sie ihre Mitglieder verpflichtet oder berechtigt, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach § 3 Absatz 1 geführten Listen und Verzeichnissen sowie Registern nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz. Die dort enthaltenen Angaben dürfen von der Hamburgischen Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die oder der Betroffene über die beabsichtigte Veröffentlichung unterrichtet wurde und ihr nicht widerspricht.

(4) Die Hamburgische Architektenkammer ist berechtigt, im Einzelfall Daten aus den in § 3 Absatz 1 genannten Listen und Verzeichnissen sowie Registern nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz , insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 , im Zusammenhang mit der Überprüfung von Berufsqualifikationen, der Anordnung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen, der Bewertung der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht in der Fachrichtung Architektur nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , zu Versagungen und Löschungen sowie zu Ehrenverfahren an Behörden, insbesondere anderen Architektenkammern, in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Hamburgische Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Hamburgische Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(5) Mit der Löschung nach § 7 sind zugleich sämtliche bei der Hamburgischen Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Eintragungsversagungen und Ehrenverfahren sind fünf Jahre nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Hamburgischen Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(6) Bei der Hamburgischen Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Hamburgischen Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Informationen über Eintragungsversagungen und Ehrenverfahren werden nach Ablauf von fünf Jahren nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 7 oder nach § 10 Absatz 5 sind sämtliche bei der Hamburgischen Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die Speicherung für maximal weitere fünf Jahre beantragt. Die Hamburgische Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.


§ 27 HmbArchtG – Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer und die von ihr bestellten Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden. Diese Pflicht endet nicht mit der Tätigkeit der Verpflichteten.


§ 28 HmbArchtG – Staatsaufsicht

(1) Die Hamburgische Architektenkammer unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetze, der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und der Satzung. Die zuständige Behörde kann insoweit rechtswidrige Beschlüsse der Kammerversammlung und des Kammervorstandes außer Kraft setzen.

(2) Die zuständige Behörde ist zu den Kammerversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der zuständigen Behörde ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Kammerversammlung einzuberufen.

(3) Der Kammervorstand erstattet der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und übersendet ihr den Jahresabschluss nach § 25 Absatz 4 . Die zuständige Behörde kann vom Kammervorstand jederzeit Aufschluss über Kammerangelegenheiten verlangen.

(4) Soweit der Hamburgischen Architektenkammer staatliche Aufgaben übertragen werden, ist die zuständige Behörde berechtigt, ihr Weisungen zu erteilen.


§ 29 HmbArchtG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt eine der in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung nach § 2 Absatz 3 verwendet oder verwenden lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 603 ), zuletzt geändert am 12. August 2005 ( BGBl. I S. 2354 , 2356 ), ist die Hamburgische Architektenkammer.

(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Hamburgischen Architektenkammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer Person oder Gesellschaft nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.


§ 30 HmbArchtG – Verordnungsermächtigung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen über

  1. 1.

    das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 9 Absatz 2 , § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise,

  2. 2.

    Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht nach Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG ,

  3. 3.

    Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG in Ergänzung zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 ,

  4. 4.

    Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich Bestimmungen zu Inhalten und Durchführung von Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgängen sowie

  5. 5.

    die Bedingungen und die Höhe der von Berufsangehörigen nach den §§ 2 und 9 sowie von außerordentlichen Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung zu erlassen.

(2) Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.


§ 31 HmbArchtG – Übergangsvorschriften

(1) Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die Architektenliste eingetragen sind, dürfen ihre bisherige Berufsbezeichnung weiterführen solange ihre Eintragung in die Architektenliste fortbesteht.

(2) Ein beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren oder Ehrenverfahren wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen; es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die betroffene Person günstiger.

(3) Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder entsprechende Ausbildungen in anderen gleichgestellten Lehranstalten, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen oder bestanden, werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anerkannt.

(4) Auf Personen, die ihr Studium nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf des 11. Januar 2023 begonnen haben, ist § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Architektengesetz in der am 10. Januar 2023 geltenden Fassung hinsichtlich der Mindeststudienzeit weiter anzuwenden.


§ 32 HmbArchtG – Umsetzung von EG-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG 1985 Nr. L 223 S. 15, 1996 Nr. L 72 S. 40) und den ergänzenden Richtlinien 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1) und 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 71, Nr. L 87 S. 36) und der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).


§ 32a HmbArchtG – Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme seines § 10 Absatz 3 , seines § 11 Absatz 4 , § 12 Absatz 3 , § 13b und seines § 17 nicht anzuwenden.


§ 33 HmbArchtG – Schlussbestimmungen

(1) Das Hamburgische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 1991 (HmbGVBl. S. 85) in der geltenden Fassung tritt außer Kraft.

(2) In § 67 Absatz 2 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) wird die Textstelle "in der Fassung vom 26. März 1991 (HmbGVBl. S. 85), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254)," durch die Textstelle "vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157)" ersetzt.


Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg
(Landeshaushaltsordnung - LHO)

Vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. S. 261, 1972 S. 10)

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) (1)

INHALTSVERZEICHNIS§§
  
TEIL I 
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan 
  
Feststellung des Haushaltsplans 1
Bedeutung des Haushaltsplans 2
Wirkungen des Haushaltsplans 3
Haushaltsjahr 4
Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 5
Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen 6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung 7
Grundsatz der Gesamtdeckung 8
Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt 9
Unterrichtung der Bürgerschaft 10
  
TEIL II 
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans 
  
Vollständigkeit und Einheit, Fähigkeitsprinzip 11
Geltungsdauer der Haushaltspläne 12
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan 13
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan 14
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel 15
Produktorientierte Darstellung von Aufgabenbereichen 15a
Verpflichtungsermächtigungen 16
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen 17
Kreditermächtigungen 18
Übertragbarkeit 19
Deckungsfähigkeit 20
Wegfall- und Umwandlungsvermerke 21
Sperrung durch die Bürgerschaft 22
Zuwendungen 23
Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben 24
Überschuss, Fehlbetrag 25
Landesbetriebe, Sondervermögen, Stellen außerhalb der Verwaltung 26
Voranschläge 27
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 28
Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans 29
Vorlage 30
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft 31
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans 32
Nachtragshaushalte und Nachbewilligungen 33
  
TEIL III 
Ausführung des Haushaltsplans 
  
Dezentrale Verantwortung, Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben 34
Bruttonachweis, Einzelnachweis 35
Aufhebung der Sperre 36
Über- und außerplanmäßige Ausgaben 37
Verpflichtungsermächtigungen 38
Gewährleistungen, Kreditzusagen 39
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung 40
Haushaltswirtschaftliche Sperre 41
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen 42
Kassenmittel, Betriebsmittel 43
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen 44
Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung 45
Deckungsfähigkeit 46
Wegfall- und Umwandlungsvermerke 47
weggefallen 48
Personalwirtschaftliche Grundsätze 49
Umsetzung von Mitteln und Planstellen 50
Leerstellen 50a
(weggefallen) 50b
Besondere Personalausgaben 51
Nutzungen und Sachbezüge 52
Billigkeitsleistungen 53
Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben 54
Öffentliche Ausschreibung 55
Vorleistungen 56
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes 57
Änderung von Verträgen, Vergleiche 58
Veränderung von Ansprüchen 59
Vorschüsse, Verwahrungen 60
Interne Erstattungen 61
weggefallen 62
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen 63
Grundstücke 64
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen 65
Unmittelbare Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen 66
Prüfungsrecht durch Vereinbarung 67
Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen 68
Übersendung von Prüfungsberichten und anderen Unterlagen an den Rechnungshof 69
  
TEIL IV 
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung 
  
Zahlungen 70
Buchführung 71
Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches 71a
Buchung nach Haushaltsjahren 72
Vermögensnachweis 73
Buchführung bei Landesbetrieben, netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen 74
Belegpflicht 75
Abschluss der Bücher 76
Kassensicherheit 77
Unvermutete Prüfungen 78
Landeskassen, Verwaltungsvorschriften 79
Rechnungslegung 80
Gliederung der Haushaltsrechnung 81
Kassenmäßiger Abschluss 82
Haushaltsabschluss 83
Abschlussbericht 84
Übersichten zur Haushaltsrechnung 85
Vermögensübersicht 86
Rechnungslegung der Landesbetriebe, netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen 87
  
TEIL V 
Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung 
  
Aufgaben des Rechnungshofs 88
Prüfung 89
Inhalt der Prüfung 90
Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung 91
Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen 92
Gemeinsame Prüfung 93
Zeit und Art der Prüfung 94
Vorlage- und Auskunftspflichten 95
Prüfungsergebnis 96
Jahresbericht 97
Aufforderung zum Schadenausgleich 98
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung 99
Vorprüfung 100
Rechnung des Rechnungshofs 101
Unterrichtung des Rechnungshofs 102
Anhörung des Rechnungshofs 103
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts 104
  
TEIL VI 
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts 
  
Grundsatz 105
Haushaltsplan 106
Umlagen, Beiträge 107
Genehmigung des Haushaltsplans 108
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung 109
Wirtschaftsplan 110
Überwachung durch den Rechnungshof 111
Sonderregelungen 112
  
TEIL VII 
Sondervermögen 
  
Grundsatz 113
  
TEIL VIII 
Entlastung 
  
Entlastung 114
  
TEIL IX 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse 115
Nachträgliche Zustimmung 116
Regelungen im Haushaltsbeschluss 117
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg 118
In-Kraft-Treten 119
(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).


§§ 1 - 10, TEIL I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 LHO – Feststellung des Haushaltsplans (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Beschluss der Bürgerschaft (Haushaltsbeschluss) festgestellt.

(2) Der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan können nach Drucklegung von jedermann kostenfrei eingesehen werden.


§ 2 LHO – Bedeutung des Haushaltsplans (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.


§ 3 LHO – Wirkungen des Haushaltsplans (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.


§ 4 LHO – Haushaltsjahr (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.


§ 5 LHO – Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Die Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt die für die Finanzen zuständige Behörde.


§ 6 LHO – Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben notwendig sind.


§ 7 LHO – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen anzustellen.

(3) In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(4) Vor der Durchführung von Maßnahmen mit finanzieller Bedeutung ist grundsätzlich deren Zielsetzung zu bestimmen. Während und nach ihrer Durchführung sind diese Maßnahmen auf Zielerreichung, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (Erfolgskontrolle).

(5) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

(6) Das Nähere zu den sachlichen Voraussetzungen sowie zum Verfahren regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.


§ 8 LHO – Grundsatz der Gesamtdeckung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden sind.


§ 9 LHO – Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Bei jeder Behörde, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin bzw. der Leiter der Behörde (Behördenleiterin/ Behördenleiter) diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die bzw. der Beauftragte soll der Behördenleiterin bzw. dem Behördenleiter unmittelbar unterstellt werden.

(2) Der bzw. dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist die bzw. der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Sie bzw. er kann die in Satz 1 genannten Aufgaben übertragen.


§ 10 LHO – Unterrichtung der Bürgerschaft (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Senat soll zu seinen Gesetzentwürfen einschließlich der nach Artikel 43 der Verfassung vorzulegenden Verträge einen Überblick über die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung geben.

(2) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die Finanzplanung.

(3) Der Senat legt der Bürgerschaft die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes gilt, wenn der Senat Änderungen zu den Rahmenplänen anmelden oder wesentliche Abweichungen von eingereichten Anmeldungen in den Beratungen der Planungsausschüsse anstreben will. Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft unverzüglich, wenn in den Planungsausschüssen wesentliche Abweichungen von seinen Anmeldungen beschlossen worden sind.

(4) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91b des Grundgesetzes . Sofern die Vereinbarungen Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind, ist die Zustimmung der Bürgerschaft zu den finanziellen Auswirkungen erforderlich.

(5) Der Senat leistet den Mitgliedern der Bürgerschaft, die einen finanzwirksamen Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.


§§ 11 - 33, TEIL II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

§ 11 LHO – Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. 1.
    zu erwartenden Einnahmen,
  2. 2.
    voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
  3. 3.
    voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Der Haushaltsplan und Nachträge zum Haushaltsplan sind in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(4) Die Veranschlagung globaler Mehreinnahmen und globaler Minderausgaben ist nur zulässig, wenn diese in den Erläuterungen begründet werden.


§ 12 LHO – Geltungsdauer der Haushaltspläne (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinander folgenden Haushaltsjahren beginnen.

(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt

  1. 1.
    die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
  2. 2.
    die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben),
  3. 3.
    die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.

(4) Von den Möglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Bürgerschaft dazu ihre Einwilligung gegeben hat.


§ 13 LHO – Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.

(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).

(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen

  1. 1.

    bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehnsrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen,

  2. 2.

    bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für

    1. a)

      Baumaßnahmen,

    2. b)

      den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,

    3. c)

      den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

    4. d)

      den Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,

    5. e)

      Darlehn,

    6. f)

      die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,

    7. g)

      Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

(4) Der Gesamtplan enthält

  1. 1.
    eine Haushaltsübersicht, in der die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne zusammengefasst sind,
  2. 2.
    eine Finanzierungsübersicht. Sie besteht aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen sowie der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Schuldentilgungen am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen sowie der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits und dem sich dabei ergebenden Saldo (Finanzierungssaldo),
  3. 3.
    einen Kreditfinanzierungsplan, der die Einnahmen aus Krediten und die Tilgungsausgaben darstellt.


§ 14 LHO – Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Haushaltplan hat folgende Anlagen:

  1. 1.

    Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

    1. a)

      in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

    2. b)

      in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

    3. c)

      in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

  2. 2.

    eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

  3. 3.

    eine Übersicht über

    1. a)

      die Planstellen für Beamtinnen und Beamte,

    2. b)

      andere Stellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (andere Stellen als Planstellen).

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).


§ 15 LHO – Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden. In diesen Fällen ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(2) Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 können im Haushaltsplan auch bei der Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben für Aufgabenbereiche (netto-veranschlagte Einrichtungen) zugelassen werden. Netto-veranschlagte Einrichtungen haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen.

(3) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.


§ 15a LHO – Produktorientierte Darstellung von Aufgabenbereichen (1)   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Zur Erprobung einer Veranschlagung, Bewirtschaftung und Abrechnung von Teilen des Haushalts, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung folgt, kann der Senat Aufgabenbereiche festlegen (Auswahlbereiche). Die Auswahlbereiche haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen ist.

(2) In den Auswahlbereichen wird der Mittelbedarf nach Leistungsart und -umfang festgestellt. Der Zuschuss an die Auswahlbereiche wird in Abweichung von § 15 Absatz 1 Satz 1 netto im Haushaltsplan veranschlagt.

(3) Für die Auswahlbereiche gelten § 85 Nummer 3 und § 87 Absatz 1 entsprechend.


§ 16 LHO – Verpflichtungsermächtigungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge in den Erläuterungen angegeben werden.


§ 17 LHO – Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Die Erläuterungen sollen insbesondere die Zielsetzung des Mitteleinsatzes sowie Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen darlegen. Eine zusammenfassende Erläuterung für mehrere Titel ist zulässig. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen, soweit sich die Zweckbindung nicht bereits aus der Bezeichnung der Titel ergibt.

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen in dem als Stellenplan bezeichneten Teil des Haushaltsplans auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

(6) Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen.


§ 18 LHO – Kreditermächtigungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

(2) Der Haushaltsbeschluss bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen werden dürfen

  1. 1.
    zur Deckung von Ausgaben,
  2. 2.
    zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn der Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.


§ 19 LHO – Übertragbarkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebunden Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

(2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel zu veranschlagen. Die Ausgabemittel sind so zu bemessen, dass sie zur Deckung der Ausgabereste ausreichen, deren Verausgabung im nächsten Haushaltsjahr erforderlich ist; nicht zu berücksichtigen sind Ausgabereste, die durch Einnahmereste aus weitergeltenden Kreditermächtigungen, andere Einnahmereste sowie durch voraussichtlich im nächsten Haushaltsjahr entstehende kassenmäßige Minderausgaben gedeckt werden können.


§ 20 LHO – Deckungsfähigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind

  1. 1.
    die jeweils in einem Kontenrahmen zusammengefassten Personalausgaben,
  2. 2.
    die in Kontenrahmen für Sachausgaben zusammengefassten Ausgaben,
  3. 3.
    die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (mit Ausnahme der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen) der unter einer gemeinsamen Zweckbestimmung zusammengefassten Titel (Titelgruppe).

(2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.


§ 21 LHO – Wegfall- und Umwandlungsvermerke (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgewandelt werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend; die Vermerke sind im Stellenplan nachrichtlich auszuweisen.


§ 22 LHO – Sperrung durch die Bürgerschaft (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Die Bürgerschaft kann bestimmen, dass die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen ihrer Einwilligung bedarf. Sie kann die Befugnis zur Einwilligung durch einen Regelung in ihrer Geschäftsordnung delegieren.


§ 23 LHO – Zuwendungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.


§ 24 LHO – Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Für kleine Baumaßnahmen kann die für die Finanzen zuständige Behörde abweichende Regelungen treffen.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für große Beschaffungen und große Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung der Freien und Hansestadt Hamburg ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt. Das Recht der Bürgerschaft, nach § 22 zu sperren, bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben, die in Globaltiteln veranschlagt werden.

(5) Auf Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.


§ 25 LHO – Überschuss, Fehlbetrag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlichen eingegangenen Einnahmen (Isteinnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).

(2) Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder Rücklagen zuzuführen. Wird der Überschuss zur Schuldentilgung verwendet oder Rücklagen zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzblatt I Seite 582) bleibt unberührt.

(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.


§ 26 LHO – Landesbetriebe, Sondervermögen, Stellen außerhalb der Verwaltung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Betriebe der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbetriebe) haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen.

(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Bei Sondervermögen, bei denen die für die Finanzen zuständige Behörde die Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches nach § 74 Absatz 1a zugelassen hat, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von

  1. 1.
    juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Freien und Hansestadt Hamburg ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
  2. 2.
    Stellen außerhalb der Verwaltung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,

sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Bestimmungen über die Aufstellung der Wirtschaftspläne und über die Wirtschaftsführung der Landesbetriebe und Sondervermögen erlässt die für die Finanzen zuständige Behörde.


§ 27 LHO – Voranschläge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Die Voranschläge werden von den Behörden in dezentraler Verantwortung aufgestellt. Sie sind der für die Finanzen zuständigen Behörde zu dem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann verlangen, dass den Voranschlägen ergänzende Unterlagen beigefügt werden; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 28 LHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Sie kann die Voranschläge im Benehmen mit den beteiligten Behörden ändern.

(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts und des Rechnungshofs sind von der für die Finanzen zuständigen Behörde dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.


§ 29 LHO – Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Entwurf des Haushaltsbeschlusses wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans vom Senat beschlossen.

(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts und des Rechnungshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.


§ 30 LHO – Vorlage (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Entwurf des Haushaltsbeschlusses ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres der Bürgerschaft vorzulegen, in der Regel zur ersten Sitzung der Bürgerschaft nach dem 1. September.

(2) Dem Rechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsbeschlusses mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.


§ 31 LHO – Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie des Haushaltsgrundsätzegesetz es einen Finanzplan für fünf Jahre auf. Sie kann hierzu die notwendigen Unterlagen anfordern und diese im Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. Der Senat beschließt den Finanzplan und legt ihn der Bürgerschaft vor.

(2) Im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans soll der Senat die Bürgerschaft über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft unterrichten.


§ 32 LHO – Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsbeschlusses und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.


§ 33 LHO – Nachtragshaushalte und Nachbewilligungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Auf Nachträge zum Haushaltsbeschluss und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

(2) Nachbewilligungsanträge des Senats müssen einen Deckungsvorschlag enthalten (Deckungsgebot).


§§ 34 - 69, TEIL III - Ausführung des Haushaltsplans

§ 34 LHO – Dezentrale Verantwortung, Erhebung der Einnahmen,
Bewirtschaftung der Ausgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden grundsätzlich im Rahmen dezentraler Verantwortung bewirtschaftet.

(2) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(3) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(4) Absatz 3 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.


§ 35 LHO – Bruttonachweis, Einzelnachweis (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. In Fällen von geringer Bedeutung sowie für die Buchung zu viel gezahlter Beträge kann die für die Finanzen zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof weitere Ausnahmen zulassen.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.


§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

In den Fällen des § 22 hat der Senat die Einwilligung der Bürgerschaft einzuholen, bevor Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben eingegangen werden.


§ 37 LHO – Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Senats; die für die Finanzen zuständige Behörde ist vorher zu hören. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsplans zurückgestellt oder im Wege einer Nachbewilligung oder eines Nachtrags zum Haushaltsplan bereitgestellt werden können. Einer Nachbewilligung oder eines Nachtrags zum Haushaltsplan bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen von der Bürgerschaft festzusetzenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(4) Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft ist bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 spätestens innerhalb eines Vierteljahres, in den Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich einzuholen.

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(6) Der Senat kann durch Haushaltsbeschluss ermächtigt werden, zur Erfüllung bestehender Ausgaben als Vorgriffe zu leisten, die auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen sind. Die Höhe der Vorgriffsermächtigung ist im Haushaltsbeschluss festzulegen.


§ 38 LHO – Verpflichtungsermächtigungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann der Senat Ausnahmen zulassen; § 37 Absätze 1 und 4 gelten entsprechend.

(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nicht anzuwenden.


§ 39 LHO – Gewährleistungen, Kreditzusagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch den Haushaltsbeschluss oder durch ein Gesetz.

(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Sie ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Sie kann auf ihre Befugnisse verzichten.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Behörden auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,

  1. 1.
    ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
  2. 2.
    ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann die für die Finanzen zuständige Behörde ausnahmsweise absehen.


§ 40 LHO – Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Soweit die Entscheidung nicht vom Senat getroffen wird, bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde

  1. 1.
    der Erlass von Verwaltungsvorschriften,
  2. 2.
    der Abschluss von Tarifverträgen,
  3. 3.
    die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen,
  4. 4.
    die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen,
  5. 5.
    sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung,

wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.


§ 41 LHO – Haushaltswirtschaftliche Sperre (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die für die Finanzen zuständige Behörde es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Dies gilt nicht für die Verpflichtungen oder Ausgaben der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts und des Rechnungshofs.

(2) Die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Für die nach § 24 gesperrten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen darf in der Regel die Einwilligung nur insoweit erteilt werden, als Pläne und Kostenberechnungen vorliegen.


§ 42 LHO – Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die in § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vorgesehenen Maßnahmen schlägt die für die Finanzen zuständige Behörde dem Senat vor. Ermächtigt der Senat die für die Finanzen zuständige Behörde zur Durchführung dieser Maßnahmen, unterrichtet er die Bürgerschaft, wenn sich daraus eine wesentliche Änderung der mit dem Haushaltsplan gesetzten Prioritäten ergibt.

(2) Die nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft erforderlichen Maßnahmen beschließt der Senat auf Vorschlag der für die Finanzen zuständigen Behörde und teilt sie der Bürgerschaft mit. Die Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung der Bürgerschaft geleistet werden; die Bürgerschaft kann die Ausgaben kürzen.


§ 43 LHO – Kassenmittel, Betriebsmittel (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).

(2) Nicht sofort benötigte Kassenmittel sollen so angelegt werden, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.


§ 44 LHO – Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Behörde oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof ( § 91 ) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.

(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg von Stellen außerhalb der Verwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.


§ 45 LHO – Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.

(2) Sind Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen durch verbindliche Erläuterung festgelegt worden, dürfen die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nur entsprechend den erbrachten Leistungen in Anspruch genommen werden. Eine Überschreitung des jeweils zur Verfügung stehenden Ausgabevolumens ist nicht zulässig; Entsprechendes gilt für die Verpflichtungsermächtigungen. Die Einhaltung der in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen ist durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen.

(3) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die Bildung von Ausgaberesten von ihrer Einwilligung abhängig machen. Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Sie darf nur unter der Voraussetzung von § 19 Absatz 2 erteilt werden.

(5) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.


§ 46 LHO – Deckungsfähigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 oder des Deckungsvermerks zu Gunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.

(2) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit von ihrer Einwilligung abhängig machen.


§ 47 LHO – Wegfall- und Umwandlungsvermerke (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.

(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen bzw. Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.

(3) Ist eine Planstelle als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt sie von dem Zeitpunkt ab mit dem die im Stellenplan bezeichnete Voraussetzung erfüllt ist, als in die Stelle umgewandelt, die im Umwandlungsvermerk angegeben ist.

(4) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen bzw. Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Die Vermerke sind im Stellenplan nachrichtlich auszuweisen.


§ 48 LHO

(weggefallen)


§ 49 LHO – Personalwirtschaftliche Grundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Sie bzw. er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie bzw. er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

(3) Bei der Überführung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in das Beamtenverhältnis dürfen die Dienstbezüge bis zum Ablauf des auf die Festsetzung des Besoldungsdienstalters folgenden Monats bei dem vorher maßgebenden Titel gebucht werden.

(4) Sind Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten besetzt, die mit ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sind, können die nicht ausgenutzten Anteile dieser Planstellen mit weiteren Beamtinnen bzw. Beamten besetzt werden. Zusammengefasste Planstellenanteile unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nur mit Beamtinnen bzw. Beamten besetzt werden, deren Besoldungsgruppe nicht über den Planstellenanteil mit der niedrigsten Wertigkeit liegt.


§ 50 LHO – Umsetzung von Mitteln und Planstellen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Mittel und Planstellen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde umgesetzt werden, wenn Aufgaben auf eine andere Verwaltung übergehen.

(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung der für die Finanzen zuständige Behörde in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde die Personalausgaben für abgeordnete Beamtinnen bzw. Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Feststellung des nächsten Haushaltsplans oder bis zum Ablauf einer von der für die Finanzen zuständigen Behörde festzusetzenden Frist weitergezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.


§ 50a LHO – Leerstellen (1)   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Wird eine planmäßige Beamtin oder ein planmäßiger Beamter für mindestens sechs Monate ohne Dienstbezüge

  1. 1.

    zu einem anderen Dienstherrn,

  2. 2.

    zur Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung,

  3. 3.

    zur Verwendung für Aufgaben der Entwicklungshilfe,

  4. 4.

    zur Verwendung an einer deutschen Schule im Ausland,

  5. 5.

    zur Übernahme einer Tätigkeit, für die das Vorliegen öffentlicher Belange anerkannt worden ist,

  6. 6.

    nach § 63 oder § 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung oder

  7. 7.

    nach § 1 der Hamburgischen Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207), in der jeweils geltenden Fassung

beurlaubt, abgeordnet oder von der bisherigen dienstlichen Tätigkeit freigestellt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen neu zu besetzen, so kann der Senat für den Beamten im Einzelplan des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe der beurlaubten oder abgeordneten Beamtinnen und Beamten ausbringen. Diese Leerstellen sind dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.

(2) Endet die Beurlaubung oder Abordnung, so ist die Beamtin bzw. der Beamte entsprechend ihrer bzw. seiner Stellengruppe in eine freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle des zuständigen Verwaltungszweiges einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist sie bzw. er in der Leerstelle weiterzuführen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 6 und 7 ist eine Wiederverwendung vor Ablauf der im Einzelfall festgelegten Beurlaubungszeit nur zulässig, wenn eine freie Planstelle zur Verfügung steht.

(3) Die nach Absatz 1 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.


§ 50b LHO

(weggefallen)


§ 51 LHO – Besondere Personalausgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.


§ 52 LHO – Nutzungen und Sachbezüge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Der Senat kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.


§ 53 LHO – Billigkeitsleistungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.


§ 54 LHO – Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde.

(2) Großen Beschaffungen und großen Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zu Grunde zu legen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für Zuwendungen entsprechend anzuwenden.


§ 55 LHO – Öffentliche Ausschreibung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Beim Abschluss von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien verfahren werden.


§ 56 LHO – Vorleistungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an die Freie und Hansestadt Hamburg entrichtet, kann mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde ein angemessener Abzug gewährt werden.


§ 57 LHO – Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der Behördenleiterin bzw. des Behördenleiters abgeschlossen werden. Diese Befugnis kann die Behördenleiterin bzw. der Behördenleiter auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.


§ 58 LHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Verträge dürfen zum Nachteil der Freien und Hansestadt Hamburg nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde, soweit sie nicht darauf verzichtet.


§ 59 LHO – Veränderung von Ansprüchen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Ansprüche dürfen nur

  1. 1.
    gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegnerin bzw. den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
  2. 2.
    niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
  3. 3.
    erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Anspruchsgegnerin bzw. den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde, soweit sie nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


§ 60 LHO – Vorschüsse, Verwahrungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde.

(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.

(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.


§ 61 LHO – Interne Erstattungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Über einen Wertausgleich bei der Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Verwaltung und über Erstattungen von Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere trifft die für die Finanzen zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof nähere Bestimmungen. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich innerhalb der Verwaltung unterbleibt.

(2) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 62 LHO

(weggefallen)


§ 63 LHO – Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Vermögensgegenstände dürfen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind. Dies gilt nicht für Grundstücke und Beteiligungen.

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden oder eine Nutzung der Vermögensgegenstände auch nach Veräußerung gesichert werden kann und dadurch die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg wirtschaftlicher erfüllt werden können.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan, durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder im Einzelfall mit Zustimmung der Bürgerschaft zugelassen werden.

(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes staatliches Interesse, so kann die für die Finanzen zuständige Behörde bei Gegenständen, deren Veräußerung zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, Ausnahmen zulassen.

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.


§ 64 LHO – Grundstücke  (1)   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde erworben oder veräußert werden.

(2) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

(3) Dingliche Rechte an Grundstücken sollen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Werden im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken oder Erbbaurechten Grundpfandrechte bestellt, kann von einer Entgelterhebung abgesehen werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde.

(4) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen der §§ 18 Absatz 2 und 38 Absatz 1 übernommen werden.

(1) Red. Anm.:

Nach § 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 530) wird das Kapital des Grundstocks für Grunderwerb als Kapitalausstattung auf den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen übertragen.


§ 65 LHO – Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4 an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

  1. 1.
    ein wichtiges staatliches Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
  2. 2.
    ihre Einzahlungsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
  3. 3.
    ihr ein angemessener Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, eingeräumt wird,
  4. 4.
    gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weiter gehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Bevor die Freie und Hansestadt Hamburg Anteile an einem Unternehmen erwirbt, ihre Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert, ist die Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde einzuholen. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des staatlichen Einflusses.

(3) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit ihrer Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem fünften Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich die Freie und Hansestadt Hamburg nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossinnen und Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist.

(5) Die auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes zu berücksichtigen und die zur Wahrnehmung der Aufgabe der Beteiligungsverwaltung erforderlichen Berichte der zuständigen Behörde zu erstatten.


§ 66 LHO – Unmittelbare Unterrichtung das Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes , so hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.


§ 67 LHO – Prüfungsrecht durch Vereinbarung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes , so soll die zuständige Behörde, soweit das staatliche Interesse dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass der Freien und Hansestadt Hamburg in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die Freie und Hansestadt Hamburg allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.


§ 68 LHO – Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die für die Beteiligung zuständige Behörde aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüferinnen und Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die für die Finanzen zuständige Behörde die Rechte der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus.

(2) Ein Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes kann nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erklärt werden.


§ 69 LHO – Übersendung von Prüfungsberichten und anderen Unterlagen an den Rechnungshof (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die für die Beteiligung zuständige Behörde übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

  1. 1.
    die Unterlagen, die der Freien und Hansestadt Hamburg als Aktionärin oder Gesellschafterin zugänglich sind,
  2. 2.
    die Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
  3. 3.
    die ihr nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

Sie teilt dabei das Ergebnis ihrer Prüfung mit.

(2) Der Rechnungshof kann auf die Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 verzichten.


§§ 70 - 87, TEIL IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 70 LHO – Zahlungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung ist durch die zuständige Behörde oder die von ihr ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege zu erteilen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.


§ 71 LHO – Buchführung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.

(2) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Das Nähere regelt sie im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,

  1. 1.
    für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
  2. 2.
    für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.

(4) Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.


§ 71a LHO – Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des
Handelsgesetzbuches (1)   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt.

(2) Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.


§ 72 LHO – Buchung nach Haushaltsjahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Absatz 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.

(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.

(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:

  1. 1.
    Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;
  2. 2.
    Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs bei der Empfängerin bzw. dem Empfänger vorher gezahlt werden müssen;
  3. 3.
    im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.

(5) Die Absätze 3 und 4 Nummer 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.

(6) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen.


§ 73 LHO – Vermögensnachweis (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.


§ 74 LHO – Buchführung bei Landesbetrieben, netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Buchführung der Landesbetriebe hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu erfolgen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(1a) Bei netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen kann die für die Finanzen zuständige Behörde in geeigneten Fällen die Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches zulassen.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof anordnen, dass bei Landesbetrieben, netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.

(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde zulassen.


§ 75 LHO – Belegpflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Alle Buchungen sind zu belegen.


§ 76 LHO – Abschluss der Bücher (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Die für die Finanzen zuständige Behörde bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.


§ 77 LHO – Kassensicherheit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet bleibt.


§ 78 LHO – Unvermutete Prüfungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.


§ 79 LHO – Landeskassen, Verwaltungsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für die Freie und Hansestadt Hamburg werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Verwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit die für die Finanzen zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof nichts anderes bestimmt.

(2) Die Landeshauptkasse nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.

(3) Die Kassen sollen nach dem Grundsatz der Einheitskassen aufgebaut sein. Das Nähere bestimmt die für die Finanzen zuständige Behörde. Sie regelt auch

  1. 1.
    die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen im Benehmen mit der zuständigen Behörde,
  2. 2.
    die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(4) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein und im Einzelfall anordnen oder zulassen.


§ 80 LHO – Rechnungslegung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt die für die Finanzen zuständige Behörde für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf.


§ 81 LHO – Gliederung der Haushaltsrechnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:

  1. 1.

    bei den Einnahmen:

    1. a)

      die Isteinnahmen,

    2. b)

      die zu übertragenden Einnahmereste,

    3. c)

      die Summe der Isteinnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste (Einnahme-Gesamtsoll),

    4. d)

      die veranschlagten Einnahmen,

    5. e)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

    6. f)

      die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste (Einnahme-Gesamtsoll),

    7. g)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;

  2. 2.

    bei den Ausgaben:

    1. a)

      die lst-Ausgaben,

    2. b)

      die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    3. c)

      die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe (Ausgabe-Gesamtist),

    4. d)

      die veranschlagten Ausgaben und die Solländerungen,

    5. e)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    6. f)

      die Summe der veranschlagten Ausgaben und der Solländerungen sowie der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe (Ausgabe-Gesamtsoll),

    7. g)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,

    8. h)

      der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Absatz 2 die Buchführung angeordnet ist.

(4) In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.


§ 82 LHO – Kassenmäßiger Abschluss (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:

  1. 1.
    1. a)

      die Summe der Isteinnahmen,

    2. b)

      die Summe der Ist-Ausgaben,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

    4. d)

      die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

    5. e)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

  2. 2.
    1. a)

      die Summe der Isteinnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

    2. b)

      die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

    3. c)

      der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.


§ 83 LHO – Haushaltsabschluss (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

  1. 1.
    1. a)

      das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nummer 1 Buchstabe c ,

    2. b)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nummer 1 Buchstabe e ;

  2. 2.
    1. a)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

    2. b)

      die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

    4. d)

      das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c.

    5. e)

      das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

  3. 3.

    die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Absatz 2 die Buchführung angeordnet ist.


§ 84 LHO – Abschlussbericht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.


§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. 1.
    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
  2. 2.
    die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
  3. 3.
    den Jahresabschluss der Landesbetriebe, der nettoveranschlagten Einrichtungen nach § 15 Absatz 2 sowie der Sondervermögen, bei denen die für die Finanzen zuständige Behörde die Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches nach § 74 Absatz 1a zugelassen hat,
  4. 4.
    die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen. Auf die Übersichten nach den Nummern 3 und 4 kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verzichtet werden.


§ 86 LHO – Vermögensübersicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.


§ 87 LHO – Rechnungslegung der Landesbetriebe, netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Landesbetriebe, netto-veranschlagte Einrichtungen und Sondervermögen, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.

(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisrechnung der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof zu übersenden.


§§ 88 - 104, TEIL V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 88 LHO – Aufgaben des Rechnungshofs (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe wird vom Rechnungshof überwacht.

(2) Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen die Bürgerschaft, den Senat und den Präses der Finanzbehörde beraten. Soweit der Rechnungshof die Bürgerschaft schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig den Senat. Soweit der Rechnungshof den Senat oder den Präses der Finanzbehörde schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig die Bürgerschaft.

(3) Die Bürgerschaft, der Senat oder der Präses der Finanzbehörde kann den Rechnungshof ersuchen, sich auf Grund von Prüfungserfahrungen gutachtlich zu äußern. In bedeutsamen Einzelfällen können sie oder ein Fünftel der Mitglieder der Bürgerschaft ein Prüfungs- und Berichtersuchen an den Rechnungshof richten. Der Rechnungshof entscheidet unabhängig, ob er dem Ersuchen entspricht. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.


§ 89 LHO – Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere

  1. 1.
    die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
  2. 2.
    Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
  3. 3.
    die Verwahrungen und Vorschüsse,
  4. 4.
    die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.


§ 90 LHO – Inhalt der Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. 1.
    der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  2. 2.
    die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensübersicht ordnungsgemäß aufgestellt sind.
  3. 3.
    wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  4. 4.
    die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.


§ 91 LHO – Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung zu prüfen, wenn sie

  1. 1.
    Teile des Haushaltsplans ausführen oder von der Freien und Hansestadt Hamburg Ersatz von Aufwendungen erhalten,
  2. 2.
    Mittel oder Vermögensgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg verwalten oder
  3. 3.
    von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuwendungen erhalten.

Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin bzw. des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für die Freie und Hansestadt Hamburg getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Freien und Hansestadt Hamburg vorgelegen haben.


§ 92 LHO – Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Rechnungshof überwacht die Betätigung der Freien und Hansestadt Hamburg bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen die Freie und Hansestadt Hamburg Mitglied ist.


§ 93 LHO – Gemeinsame Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Rechnungshof kann mit dem Bundesrechnungshof und den Rechnungshöfen anderer Länder die Übertragung oder die Übernahme von Prüfungsaufgaben vereinbaren.


§ 94 LHO – Zeit und Art der Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.


§ 95 LHO – Vorlage- und Auskunftspflichten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Vorlage- und Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch, soweit für die Übermittlung, einschließlich eines automatisierten Abrufs, nach anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift erforderlich ist. Der Rechnungshof trifft die Entscheidung über sein Verfahren beim automatisierten Abruf entsprechend § 11 Absatz 2 Sätze 2 bis 6 und § 11 Absatz 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 216), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 96 LHO – Prüfungsergebnis (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Stellen mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof auch der für die Finanzen zuständigen Behörde mit.

(3) Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.


§ 97 LHO – Jahresbericht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfungen, soweit es für die Entlastung des Senats von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht zusammen, den er der Bürgerschaft und dem Senat zuleitet.

(2) In dem Bericht ist insbesondere mitzuteilen,

  1. 1.
    ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht aufgeführten Beträge mit denen in den Büchern übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
  2. 2.
    in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
  3. 3.
    welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
  4. 4.
    welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

(3) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(4) Geheimzuhaltende Angelegenheiten werden der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Bürgerschaft und des Senats mitgeteilt.


§ 98 LHO – Aufforderung zum Schadenausgleich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Der Rechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.


§ 99 LHO – Angelegenheiten von besonderer Bedeutung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof die Bürgerschaft und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er der Bürgerschaft, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat.


§ 100 LHO – Vorprüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Bei den Behörden werden nach Bedarf Vorprüfungsstellen eingerichtet.

(2) Der Senat bestimmt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die Einrichtung der Vorprüfungsstellen.

(3) Die Vorprüfungsstelle ist Teil der Behörde, bei der sie eingerichtet ist. Sie soll der Leiterin bzw. dem Leiter der Behörde unmittelbar unterstellt werden.

(4) Die Vorprüfungsstelle unterliegt bei ihrer Prüfungstätigkeit fachlich nur den Weisungen des Rechnungshofs.

(5) Die Leiterin bzw. der Leiter der Vorprüfungsstelle wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, die Prüferinnen und Prüfer werden nach Anhörung des Rechnungshofs bestellt und abberufen.

(6) Die Vorprüfungsstelle legt dem Rechnungshof das Ergebnis der Vorprüfung mit den erforderlichen Bescheinigungen und Erläuterungen vor.

(7) Der Rechnungshof kann zulassen, dass die Vorprüfung beschränkt wird.

(8) Der Senat regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.


§ 101 LHO – Rechnung des Rechnungshofs (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Die Rechnung des Rechnungshofs wird von der Bürgerschaft geprüft, die auch die Entlastung erteilt.


§ 102 LHO – Unterrichtung des Rechnungshofs (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. 1.
    allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutert werden, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel betreffen oder sich auf die Einnahmen und Ausgaben auswirken,
  2. 2.
    den Haushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
  3. 3.
    unmittelbare Beteiligungen oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Absatz 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
  4. 4.
    Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Stellen außerhalb der Verwaltung oder zwischen Behörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln getroffen werden,
  5. 5.
    organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen äußern.


§ 103 LHO – Anhörung des Rechnungshofs (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.


§ 104 LHO – Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

  1. 1.
    sie auf Grund eines Gesetzes von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gesetzlich begründet ist oder
  2. 2.
    sie von der Freien und Hansestadt Hamburg oder durch von ihr bestellte Personen allein oder überwiegend verwaltet werden oder
  3. 3.
    mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
  4. 4.
    sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die von der Freien und Hansestadt Hamburg verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht der Freien und Hansestadt Hamburg vom Gewinn eines Unternehmens, an dem sie nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die staatlichen Interessen nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.


§§ 105 - 112, TEIL VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 105 LHO – Grundsatz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

  1. 1.
    die §§ 106 bis 110 ,
  2. 2.
    die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg besteht.


§ 106 LHO – Haushaltsplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.

(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.


§ 107 LHO – Umlagen, Beiträge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.


§ 108 LHO – Genehmigung des Haushaltsplans (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung der zuständigen Behörde. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.


§ 109 LHO – Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111 , von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(3) Die Entlastung erteilt die zuständige Behörde. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der zuständigen Behörde.


§ 110 LHO – Wirtschaftsplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.


§ 111 LHO – Überwachung durch den Rechnungshof (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Rechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99 , 102 , 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.


§ 112 LHO – Sonderregelungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Hamburgischen Gesetzes von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Überwachung durch den Rechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg § 65 Absatz 1 Nummern 3 und 4 und Absätze 2 und 3 , § 68 Absatz 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.


§ 113, TEIL VII - Sondervermögen

§ 113 LHO – Grundsatz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Auf Sondervermögen der Freien und Hansestadt Hamburg sind die Teile I bis IV , VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.


§ 114, TEIL VIII - Entlastung

§ 114 LHO – Entlastung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Senat hat der Bürgerschaft alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zu seiner Entlastung Rechnung zu legen. Der Rechnungshof berichtet unmittelbar der Bürgerschaft und dem Senat.

(2) Die Bürgerschaft kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.

(3) Die Bürgerschaft bestimmt einen Termin, zu dem der Senat über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann die Bürgerschaft die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(4) Die Bürgerschaft kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.


§§ 115 - 119, TEIL IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 115 LHO – Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(2) § 50a gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, die zur Dienstleistung in die Verwaltung abgeordnet werden und ihre Bezüge aus einer dort ausgebrachten Planstelle erhalten.


§ 116 LHO – Nachträgliche Zustimmung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Einer in diesem Gesetz vorgesehenen Einwilligung des Senats oder der für die Finanzen zuständigen Behörde bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer der Freien und Hansestadt Hamburg drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.


§ 117 LHO – Regelungen im Haushaltsbeschluss (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Soweit dies Gesetz eine Regelung im Haushaltsplan vorschreibt oder zulässt, steht der Haushaltsbeschluss dem Haushaltsplan gleich.


§ 118 LHO – Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof der
Freien und Hansestadt Hamburg (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(hier nicht wiedergegeben)


§ 119 LHO – In-Kraft-Treten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Die §§ 97 , 99 und 114 treten zusammen mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft.

(2) Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft:

  1. 1.
    die Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-b),
  2. 2.
    der Fünfte Teil, Kapitel VIII der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-e),
  3. 3.
    die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 30. März 1933 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-f),
  4. 4.
    der Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-g),
  5. 5.
    die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung vom 20. März 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-h),
  6. 6.
    das Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17. Juni 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-i),
  7. 7.
    die Zweite und Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 30. Juni 1937 und 17. November 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-i-1 und 63-i-2),
  8. 8.
    das Gesetz über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln und Spenden zur Beseitigung von Sturmflutschäden vom 14. Mai 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 125),
  9. 9.
    die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112 Absatz 2 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,
  10. 10.
    die in Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.

Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.


Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)

Vom 12. April 1954 (GVBl. I S. 59)

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315)  (1)

InhaltsübersichtArt.
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Erster Titel 
Landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1 bis 6
  
Zweiter Titel 
Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften 
  
I. 
Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht 7
  
II. 
Mitwirkung nichtrichterlicher Beamter 8 und 9
  
III. 
Begründungszwang 10
  
IV. 
Kostenwesen 11 bis 17
  
V. 
Vollziehung von Verfügungen 18 bis 21
  
VI. 
Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen 22
  
Zweiter Abschnitt 
Nachlass- und Teilungssachen 
  
I. 
Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer öffentlichen Behörde 23
  
II. 
Gerichtliche und notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung 24 bis 30
  
Dritter Abschnitt 
Öffentliche Register, Handelssachen 31 bis 37
  
Vierter Abschnitt 
Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers 
  
Erster Titel 
Zuständigkeit 
  
I. 
Zuständigkeit im Allgemeinen 38
  
II. 
Zuständigkeit in bestimmten Fällen 39 bis 46
  
III. 
(Bezirksüberschreitungen) 47
  
Zweiter Titel 
Verfahren 
  
I.  
(Beurkundung von Rechtsgeschäften) 48 bis 62
  
II. 
(Beurkundung von anderen Gegenständen als Rechtsgeschäften) 63 bis 69
  
III. 
(Äußere Form der Urkunden) 70 bis 72
  
IV. 
Verbleib der Urkunden. Ausfertigungen und Abschriften. Einsicht 73 bis 83
  
Fünfter Abschnitt 
Notare 
  
I. 
Allgemeines 84 und 85
  
II.  
Verfahren bei Ausübung der Urkundstätigkeit 86 bis 89
  
Sechster Abschnitt 
Urkundstätigkeit sonstiger Stellen 90 bis 92
  
Siebenter Abschnitt 
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken 93 bis 104
  
Achter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschriften 105 bis 109
(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 1 - 6, Erster Titel - Landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Art. 1 Hess. FFG – Ausdehnung bundesrechtlicher Vorschriften   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten die §§ 2 bis 27 , 28 Absatz 1 , 29 , 30 Absatz 1 Satz 1 (jedoch ohne die Worte: "und bei dem Reichsgerichte") und 31 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , soweit nichts anderes bestimmt ist.


Art. 2 Hess. FFG – Grenzen der Änderung von Verfügungen (zu § 18 Absatz 1 FGG )   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Eine Verfügung, durch die die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, kann insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.


Art. 3 Hess. FFG – Beschwerdeinstanz (zu § 19 Absatz 2 FGG )   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Entscheidet im ersten Rechtszug das Landgericht, so ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht.


Art. 4 Hess. FFG – Umwandlung befristeter Rechtsmittel in sofortige Beschwerde (zu § 22 Absatz 1 FGG )   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Ist nach besonderer gesetzlicher Vorschrift die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des ersten Rechtszuges an eine Frist gebunden, so ist das zulässige Rechtsmittel die sofortige Beschwerde. § 22 Absatz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist anzuwenden.


Art. 5 Hess. FFG – Weitere Beschwerde (zu § 27 FGG )   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Amtsgericht Gericht des ersten Rechtszuges ist.


Art. 6 Hess. FFG – Schutz von Rechten Dritter (zu § 32 FGG )   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Wird eine Verfügung geändert, die zu einem Rechtserwerb Dritter geführt hat, so ist dies auf den Rechtserwerb auch dann ohne Einfluss, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Anwendung des § 32 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gegeben sind.


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
Art. 7, I. - Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht

Art. 7 Hess. FFG

  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Anzeigen, Anträge und Erklärungen, die einem unzuständigen Gericht zugehen, sind unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten, ebenso Anträge und Erklärungen, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines unzuständigen Amtsgerichts aufgenommen hat.


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
Art. 8 - 9, II. - Mitwirkung nichtrichterlicher Beamter

Art. 8 Hess. FFG – Ausschließung von der Amtstätigkeit   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Wirkt in einer Angelegenheit, die nicht in der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts besteht, ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mit, so sind auf ihn die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(2) Auf einen Gerichtsvollzieher ist § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.


Art. 9 Hess. FFG – Zuziehen eines Urkundsbeamten   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Soweit nichts anderes bestimmt ist, liegt es im Ermessen des Richters, einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuzuziehen.


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
Art. 10, III. - Begründungszwang

Art. 10 Hess. FFG

  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Eine Verfügung, durch die ein Antrag oder ein Gesuch zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt oder über Rechte der Beteiligten entschieden wird, ist mit Gründen zu versehen.


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
Art. 11 - 17, IV. - Kostenwesen

Art. 11 Hess. FFG – Kostentragung durch Beteiligte   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht auf Antrag einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegen, die der Beteiligte durch ein unbegründetes Gesuch, einen unbegründeten Widerspruch oder eine unbegründete Beschwerde, durch vorzeitiges Anrufen des Gerichts, durch ein Versäumnis oder durch grobes Verschulden veranlasst hat. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn in der Hauptsache entschieden ist.

(2) Zu den nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angebracht war.


Art. 12 Hess. FFG – Kostentragung durch Beamte und Vertreter   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, gesetzlichen Vertreter, Rechtsanwalt und anderen Bevollmächtigten kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Kosten auferlegen, die er durch grobes Verschulden veranlasst hat. Vor der Entscheidung ist der Beteiligte zu hören.


Art. 13 Hess. FFG – Kostenentscheidung bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes und anderen Vollstreckungsmaßnahmen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Wird ein Zwangsgeld verhängt oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme angeordnet, so enthält die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch die Entscheidung über die den anderen Beteiligten entstandenen Kosten.


Art. 14 Hess. FFG – Rückerstattung von Kosten   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Wird eine Kostenentscheidung, auf Grund deren Kosten erstattet sind, zu Gunsten dessen, dem die Kosten auferlegt waren, geändert, so ist dem Empfänger auf Antrag aufzuerlegen, das zu viel Empfangene zurückzuerstatten.


Art. 15 Hess. FFG – Kostenfestsetzung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Wer einen durch gerichtliche Verfügung festgestellten Kostenerstattungsanspruch hat, kann Festsetzung der Kosten beantragen. Für den Antrag und das Kostenfestsetzungsverfahren gelten die §§ 103 Absatz 2 , 104 bis 106 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 26 Euro übersteigt.


Art. 16 Hess. FFG – Änderung der Wertfestsetzung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Wird der Geschäftswert geändert, so ist der Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag entsprechend zu ändern. § 107 Absatz 1 Satz 2 , Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.


Art. 17 Hess. FFG – Vollstreckbarer Kostentitel   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung ist zulässig aus:

  1. 1.
    einem Kostenrückerstattungsbeschluss nach Artikel 14 ,
  2. 2.
    einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach den Artikeln 15 und 16 ,
  3. 3.
    einer vormundschaftsgerichtlichen Verfügung nach den §§ 1779 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 1847 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
Art. 18 - 21, V. - Vollziehung von Verfügungen

Art. 18 Hess. FFG – Vollziehung von Amts wegen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Soweit die Vollziehung einer gerichtlichen Verfügung nicht den Beteiligten überlassen ist, veranlasst das Gericht des ersten Rechtszuges von Amts wegen die Vollziehung.


Art. 19 Hess. FFG – Vollzugsorgane   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Vollzugsorgan ist der Gerichtsvollzieher. Das Gericht kann mit der Vollziehung einer von Amts wegen angeordneten Vollstreckungsmaßnahme auch einen Gerichtswachtmeister beauftragen.

(2) Auf das Verfahren und die Befugnisse der Vollzugsorgane ist die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.


Art. 20 Hess. FFG – Aufhebung einer Festsetzung von Zwangsgeld   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Das Gericht kann ein festgesetztes Zwangsgeld aufheben, wenn der Betroffene sein Verhalten nachträglich genügend entschuldigt.


Art. 21 Hess. FFG – Beitreibung von Zwangsgeld   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Ein Zwangsgeld ist im Wege des Verwaltungszwangs nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung einzuziehen. In den Nachlass des Betroffenen darf nicht vollstreckt werden.


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
Art. 22, VI. - Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen

Art. 22 Hess. FFG

  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die Ausfertigung einer gerichtlichen Verfügung ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.


Art. 23 - 30, Zweiter Abschnitt - Nachlass- und Teilungssachen
Art. 23, I. - Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer öffentlichen Behörde

Art. 23 Hess. FFG

  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Nach dem Tode des Bediensteten einer öffentlichen Behörde kann diese oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der im Nachlass befindlichen amtlichen Schriftstücke und der sonstigen Werte sorgen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann.

(2) Werden bei Ausführung einer von dem Nachlassgericht angeordneten Sicherungsmaßnahme Sachen der im Absatz 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde des Verstorbenen oder die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und von den Sicherungsmaßnahmen Mitteilung zu machen.


Art. 23 - 30, Zweiter Abschnitt - Nachlass- und Teilungssachen
Art. 24 - 30, II. - Gerichtliche und notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung

Art. 24 Hess. FFG – Zuständigkeit   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Zur Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft sind auch die Notare zuständig.

(2) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar: Offenlegungs- oder Niederlegungslokal sind die Geschäftsräume des Notars. Eine öffentliche Zustellung bewirkt nach ihrer Bewilligung durch das Gericht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(3) Auch wenn ein Notar die Auseinandersetzung vermittelt, obliegt dem nach den §§ 86 Absatz 1 und 99 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Gericht:

  1. 1.
    die Bestellung eines Pflegers für einen abwesenden Beteiligten,
  2. 2.
    die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung,
  3. 3.
    die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
  4. 4.
    die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen auf Ersuchen des Notars, falls die erschienenen Beteiligten nicht mit der uneidlichen Vernehmung durch den Notar einverstanden sind,
  5. 5.
    die Entscheidung über die Verweigerung eines Zeugnisses oder Abgabe eines Gutachtens und die Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht, ein Gutachten zu erstatten,
  6. 6.
    die Verurteilung eines Zeugen oder Sachverständigen zu Ordnungsmitteln und Kosten, die Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen und die Aufhebung der Anordnung gegen einen Zeugen oder Sachverständigen,
  7. 7.
    die Bestätigung einer Vereinbarung über vorbereitende Maßregeln oder der Auseinandersetzung, wenn ein Beteiligter nicht erschienen war und auch nicht nachträglich zugestimmt hat,
  8. 8.
    die Genehmigung nach §97 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit .


Art. 25 Hess. FFG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dem Gericht oder Notar gestellt werden.


Art. 26 Hess. FFG – Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses der Teilungsmasse   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Das Gericht und der Notar, die mit der Vermittlung einer Auseinandersetzung befasst sind, können anordnen, dass ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft aufzunehmen ist.


Art. 27 Hess. FFG – Bekanntmachung notarieller Verfügungen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Auf die Bekanntmachung einer notariellen Verfügung ist § 16 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit nach Absatz 1 die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar, an die Stelle des Gerichtswachtmeisters der Gerichtsvollzieher. § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar der Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu bedienen, wenn nicht er das zuzustellende Schriftstück der Post übergibt.


Art. 28 Hess. FFG – Überweisung des Verfahrens an einen anderen Notar   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Jeder Beteiligte kann beantragen, dass die Vermittlung der Auseinandersetzung einem anderen Notar überwiesen wird. Der Antrag muss spätestens im ersten Verhandlungstermin gestellt werden.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk der zuerst beauftragte Notar seinen Amtssitz hat. Das Landgericht hat die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so hat der Notar nach Rechtskraft des Beschlusses die Vorgänge dem von dem Gericht bestellten Notar zu übersenden.


Art. 29 Hess. FFG – Verkehr des Notars mit dem Gericht   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Wird eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ( Artikel 24 Absatz 3 ), so hat der Notar die Vorgänge dem Gericht zu übersenden. Von Verhandlungsprotokollen können Ausfertigungen übersandt werden.

(2) Bei der Rücksendung der Vorgänge hat das Gericht eine beglaubigte Abschrift seiner Entscheidung für den Notar beizufügen.


Art. 30 Hess. FFG – Verfahrenskosten   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Im Auseinandersetzungsverfahren fallen die Kosten des Verfahrens der Masse zur Last. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten trägt der Vollmachtgeber, die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft der Abwesende, die durch eine Versäumnis verursachten Kosten der Säumige.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn in dem Auseinandersetzungsvertrag etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Kosten der Beschwerde hat der zu tragen, dem sie das Gericht auferlegt.

(4) Artikel 11 , 14 bis 17 sind nicht anzuwenden.


Art. 31 - 37, Dritter Abschnitt - Öffentliche Register, Handelssachen

Art. 31 Hess. FFG – Registerführung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereins- und des Güterrechtsregisters trifft der Minister der Justiz.


Art. 32 Hess. FFG – Versendung öffentlicher Register   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die bei dem Amtsgericht geführten Register dürfen nicht an Behörden und Beamte versandt werden. Außerhalb der Diensträume soll ein Register nur auf Ersuchen des erkennenden Gerichts und nur durch einen Beamten des Registergerichts vorgelegt werden. Dieser hat das Register alsdann sofort zurückzubringen.


Art. 33 Hess. FFG – Abschriften, Auszüge und Zeugnisse für Behörden   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Behörden sind Abschriften von den Eintragungen in die Register und von den zum Register eingereichten Schriftstücken sowie Auszüge und Zeugnisse auf Grund der Eintragungen und eingereichten Schriftstücke zu erteilen, wenn sie dies im amtlichen Interesse beantragen.

(2) (aufgehoben)


Art. 34 Hess. FFG – Mitwirkung des Gemeindevorstandes und der Polizeibehörde   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Der Gemeindevorstand und die Polizeibehörde sind verpflichtet, das Registergericht zu unterstützen, um unrichtige Eintragungen zu verhüten und eine Berichtigung oder Vervollständigung des Handelsregisters herbeizuführen.


Art. 35 Hess. FFG – Mitwirkung der Organe des Handelsstandes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der Organe des Handelsstandes bei der Führung des Handelsregisters nach § 126 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlässt der Minister der Justiz.

(2) Vertretung des Handelsstandes im Sinne des § 25 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die zuständige Industrie- und Handelskammer.


Art. 36 Hess. FFG – Kosten der Dispache   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Das Gericht, vor dem verhandelt worden ist, entscheidet auf Antrag darüber, wer die Kosten einer gerichtlichen Verhandlung über die Bestätigung der Dispache zu tragen hat. Der Antrag kann auch nach Beendigung des Verfahrens gestellt werden.

(2) Die Kosten sind auf die Beteiligten in dem Verhältnis zu verteilen, in dem diese zu dem Haverieschaden beizutragen haben. Die den einzelnen Beteiligten entstandenen Kosten können gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Soweit die Beteiligten etwas Abweichendes vereinbart haben, ist dies maßgebend.

(3) § 158 Absatz 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Artikel 11 , 14 bis 17 sind entsprechend anzuwenden.


Art. 37 Hess. FFG – Vereinssachen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Das Amtsgericht hat in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt auch die Eintragung der Auflösung und der Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins zu veröffentlichen.


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 38 - 47, Erster Titel - Zuständigkeit
Art. 38, I. - Zuständigkeit im Allgemeinen

Art. 38 Hess. FFG

  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) (aufgehoben)

(2) Das Amtsgericht ist ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen vorzunehmen, bei Abmarkungen mitzuwirken und Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.

(3) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen als dem Amtsgericht oder Notar oder nur von solchen anderen Behörden oder Personen oder nur von dem örtlich zuständigen Amtsgericht vorgenommen werden können.


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 38 - 47, Erster Titel - Zuständigkeit
Art. 39 - 46, II. - Zuständigkeit in bestimmten Fällen

Art. 39 Hess. FFG – Freiwillige Grundstücksversteigerung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Das Amtsgericht soll die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks nur vornehmen, wenn das Grundstück in seinem Bezirk liegt. Liegt das Grundstück in verschiedenen Bezirken oder sollen mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Bezirken liegen, zusammen versteigert werden, so ist jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Teil des Grundstücks oder eines der Grundstücke liegt, zur Versteigerung befugt.

(2) Gehört das Grundstück zu einem Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, so darf die Versteigerung auch das Gericht vornehmen, das mit der Vermittlung der Auseinandersetzung befasst ist.


Art. 40 Hess. FFG – Zuständigkeitsübertragung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Das Amtsgericht kann mit der Vornahme und der Beurkundung einer freiwilligen Grundstücksversteigerung außerhalb der Gerichtsstelle einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragen, wenn die Beteiligten zustimmen.


Art. 41 Hess. FFG – Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Das Amtsgericht kann außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeugen oder Sachverständige vernehmen, um lediglich die Aussage oder Abgabe des Gutachtens als Tatsache zu beurkunden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Zeugen und Sachverständige können zur Aussage und Abgabe des Gutachtens nicht gezwungen werden. Das Amtsgericht kann einen Sachverständigen beeidigen wenn alle Beteiligten es beantragen.


Art. 42 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 43 Hess. FFG – Beurkundungen der Kollegialgerichte   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann ein beauftragter oder ersuchter Richter vornehmen. Der Auftrag kann auch von dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Der Richter soll sich in der Urkunde als beauftragter oder ersuchter Richter bezeichnen.


Art. 44 Hess. FFG – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist zuständig,

  1. 1.
    (aufgehoben)
  2. 2.
    (aufgehoben)
  3. 3.
    (aufgehoben)
  4. 4.
    (aufgehoben)
  5. 5.
    Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
  6. 6.
    Bestandsverzeichnisse aufzunehmen.

Die Tätigkeiten zu Nr. 5 und 6 soll der Urkundsbeamte nur auf Anordnung des Gerichts ausüben.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben).


Art. 45 Hess. FFG – Gerichtsvollzieher   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Der Gerichtsvollzieher ist zuständig,

  1. 1.
    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
  2. 2.
    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
  3. 3.
    im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters Bestandsverzeichnisse aufzunehmen,
  4. 4.
    im Auftrag des Gerichts öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden vorzunehmen,
  5. 5.
    im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
  6. 6.
    empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden auf Antrag eines Beteiligten bekannt zu machen und die Bekanntmachung einschließlich eines mit der Bekanntmachung etwa verbundenen tatsächlichen Leistungsanerbietens im Namen des Schuldners zu beurkunden,
  7. 7.
    Zustellungen, Aufforderungen und Vollstreckungen vorzunehmen, die ihm das Gericht aufträgt.

(2) Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach seinem Ermessen ablehnen.

(3) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die in Absatz 1 Nr. 6 genannte Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(4) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen für die in dem Absatz 1 genannten Tätigkeiten auch andere Stellen zuständig sind.


Art. 46 Hess. FFG – Übertragung an andere zuständige Stellen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder der Gerichtsvollzieher zuständig ist, kann ihm das Amtsgericht die Ausführung eines Geschäfts übertragen.

(2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann das Amtsgericht auch einem Notar übertragen.


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 38 - 47, Erster Titel - Zuständigkeit
Art. 47, III. - (Bezirksüberschreitungen)

Art. 47 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 48 - 83, Zweiter Titel - Verfahren
Art. 48 - 62, I. - (Beurkundung von Rechtsgeschäften)

Art. 48 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 49 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 50 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 51 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 52 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 53 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 54 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 55 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 56 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 57 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 58 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 59 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 60 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 61 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 62 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 48 - 83, Zweiter Titel - Verfahren
Art. 63 - 69, II. - (Beurkundung von anderen Gegenständen als Rechtsgeschäften)

Art. 63 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 64 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 65 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 66 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 67 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 68 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 69 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 48 - 83, Zweiter Titel - Verfahren
Art. 70 - 72, III. - (Äußere Form der Urkunden)

Art. 70 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 71 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 72 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 48 - 83, Zweiter Titel - Verfahren
Art. 73 - 83, IV. - Verbleib der Urkunden. Ausfertigungen und Abschriften. Einsicht

Art. 73 Hess. FFG – Verbleib der Urkunden   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Die Urschrift einer gerichtlichen Urkunde bleibt in der Verwahrung des Gerichts, soweit sie in der Form eines Protokolls verfasst ist.

(2) (aufgehoben)


Art. 74 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 75 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 76 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 77 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 78 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 79 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 80 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 81 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 82 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 83 Hess. FFG – Vernichtung der Urkunden   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Der Minister der Justiz bestimmt, ob und von wann ab frühestens gerichtliche Urkunden vernichtet werden dürfen.


Art. 84 - 89, Fünfter Abschnitt - Notare
Art. 84 - 85, I. - Allgemeines

Art. 84 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 85 Hess. FFG – Siegelung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Der Notar ist zuständig, im Auftrag des Gerichts Siegelungen und Entsiegelungen im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens vorzunehmen.


Art. 84 - 89, Fünfter Abschnitt - Notare
Art. 86 - 89, II. - Verfahren bei Ausübung der Urkundstätigkeit

Art. 86 Hess. FFG – Verweisung auf Vorschriften   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Auf die Urkundstätigkeit des Notars sind der Artikel 38 Absatz 2 , soweit er die Aufnahme von Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren betrifft, sowie Artikel 39 entsprechend anzuwenden.


Art. 87 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 88 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 89 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 90 - 92, Sechster Abschnitt - Urkundstätigkeit sonstiger Stellen

Art. 90 Hess. FFG – Zeugnisse über das geltende Recht   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Zeugnisse über das im Lande Hessen geltende Recht stellt die Justizverwaltung aus. Zuständig ist der Minister der Justiz.

(2) Der Minister der Justiz kann eine Justizbehörde oder ein Gericht mit der Ausstellung der Zeugnisse beauftragen.


Art. 91 Hess. FFG – Beglaubigung zum Zweck der Legalisation   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Für die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation im diplomatischen Wege sind die Landgerichtspräsidenten, deren ständige Vertreter und die mit Zustimmung des Ministers der Justiz vom Landgerichtspräsidenten bestimmten Richter zuständig.


Art. 92 Hess. FFG – Erteilung von Ausfertigungen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Sind für die Aufnahme von Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit andere Stellen als Amtsgericht und Notar zuständig ( Artikel 38 ), so verbleibt die Urschrift bei der beurkundenden Stelle; Ausfertigungen erteilt diese.


Art. 93 - 104, Siebenter Abschnitt - Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken

Art. 93 Hess. FFG – Antragsrecht. Verfahrensvorschriften als nachgiebiges Recht   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Verfügungsbefugnis nachzuweisen.

(2) Soweit die Beteiligten nichts anderes bestimmen, soll bei der Versteigerung nach den Artikeln 94 bis 102 verfahren werden.


Art. 94 Hess. FFG – Abschriften aus Steuerbuch und Grundbuch   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Vor Anberaumung des Versteigerungstermins sollen der neueste Auszug aus dem Steuerbuch und, falls die Versteigerung nicht durch das Gericht erfolgt, bei dem das Grundbuch über das Grundstück geführt wird, auch eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes beigebracht werden.


Art. 95 Hess. FFG – Zeit der Terminsbestimmung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Versteigerungstermins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.


Art. 96 Hess. FFG – Inhalt der Terminsbestimmung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die Terminsbestimmung soll enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Grundstücks unter Angabe der Größe und des Grundbuchblattes,
  2. 2.
    die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers,
  3. 3.
    die Angabe, dass es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt,
  4. 4.
    die Zeit und den Ort des Versteigerungstermins,
  5. 5.
    die Angabe des Ortes, wo die Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können, falls vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgestellt worden sind.


Art. 97 Hess. FFG – Bekanntmachung der Terminsbestimmung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Die Terminsbestimmung soll in ortsüblicher Weise in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, sowie durch einmaliges Einrücken in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. Die § 39 Absatz 2 und 40 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Antragsteller soll die Terminsbestimmung besonders mitgeteilt werden.


Art. 98 Hess. FFG – Akteneinsicht   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Einsicht in die Abschrift des Grundbuchblattes sowie in die Auszüge aus den Steuerbüchern ist jedem gestattet. Das gilt auch für andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, die ein Beteiligter eingereicht hat, insbesondere für Schätzungen.


Art. 99 Hess. FFG – Verfahren im Termin   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Im Versteigerungstermin sollen nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen festgestellt und diese sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen bekannt gemacht werden. Danach soll zur Abgabe von Geboten aufgefordert werden.


Art. 100 Hess. FFG – Sicherheitsleistung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Hat ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt im Verhältnis zwischen Antragsteller und Bieter die Übergabe an den Versteigerungsbeamten als Hinterlegung.


Art. 101 Hess. FFG – Zurückweisung von Geboten   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Ein Gebot soll zurückgewiesen werden, wenn es unwirksam ist.

(2) Bietet jemand für einen anderen als Vertreter oder ist das Gebot nur mit Zustimmung eines anderen oder einer Behörde wirksam, so soll es zurückgewiesen werden, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung offenkundig ist oder sofort durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird


Art. 102 Hess. FFG – Mindestdauer der Versteigerung. Anhören des Antragstellers über den Zuschlag   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in dem für alle zu versteigernden Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll solange fortgesetzt werden bis trotz Aufforderung kein Gebot mehr abgegeben wird.

(2) Das letzte Gebot soll mittels dreimaligen Aufrufs verkündet und der Antragsteller über den Zuschlag gehört werden.


Art. 103 Hess. FFG – Versteigerung von Gemeindegrundstücken   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Unberührt bleiben die Vorschriften über die freiwillige Versteigerung von Grundstücken der Gemeinden und Gemeindeverbände.


Art. 104 Hess. FFG – Versteigerung von grundstücksgleichen Rechten   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Auf die freiwillige Versteigerung von Rechten, für welche die Vorschriften für Grundstücke gelten, sind die Artikel 39 und 93 bis 103 entsprechend anzuwenden.

(2) Für die freiwillige Versteigerung eines Bergwerkseigentums und eines unbeweglichen Bergwerksanteils gilt Folgendes:

  1. 1.
    Dem Antrag ist eine oberbergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks beizufügen.
  2. 2.
    Die Terminsbestimmung soll außer dem Grundbuchblatt den Namen des Bergwerks sowie die Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, beschreiben und bei der Versteigerung eines Bergwerksanteils auch die Zahl der Kuxe angeben, in die das Bergwerk geteilt ist. Die Terminsbestimmung soll ferner die Feldgröße, den Kreis, in dem das Feld liegt, und die dem Werk zunächst gelegene Stadt angeben.

(3) Auf ein nach § 38c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969 (GVBl. I S. 223) begründetes und nach § 149 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 ( BGBl. I S. 215 ), aufrechterhaltenes Gewinnungsrecht finden Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.


Art. 105 - 109, Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 105 Hess. FFG – Ermächtigung des Ministers der Justiz   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Der Minister der Justiz kann über das Verfahren bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, insbesondere eines Nachlassinventars, über das Verfahren bei der Sicherung eines Nachlasses sowie über das Verfahren bei einer aus einem anderen Anlass erfolgenden Siegelung oder Entsiegelung allgemeine Bestimmungen treffen.


Art. 106 Hess. FFG – Verweisung auf aufgehobene Vorschriften   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften.


Art. 107 Hess. FFG – Übergangsregelung für anhängige Verfahren   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.


Art. 108 Hess. FFG – Aufhebung von Gesetzen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Alle mit diesem Gesetz im Widerspruch stehenden Vorschriften treten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 107 außer Kraft, insbesondere:

  1. 1.
    das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (GS. S. 249) in der Fassung vom 18. März 1914 (GS. S. 35), 8. Juni 1918 (GS. S. 83), 23. Juni 1920 (GS. S. 367), 9. Dezember 1927 (GS. S. 204), 11. Januar 1932 (GS. S. 31), 3. August 1939 (RGBl. I S. 1368) und 6. Juli 1952 (GVBl. S. 124);
  2. 2.
    das Hessische Gesetz, die Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, vom 18. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 287) in der Fassung vom 23. März 1923 (Reg.-Bl. S. 73), 17. Juli 1924 (Reg.-Bl. S. 297), 23. Dezember 1927 (Reg.-Bl. S. 231), 30. März 1928 (Reg.-Bl. S. 85) und 6. Juli 1952 (GVBl. S. 124);
  3. 3.
    die §§ 43, 70, 71, 74, 76, 86, 87 Absatz 1, 90 und 91 Absatz 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (GS. S. 230) in der Fassung vom 21. September 1899 (GS. S. 249);
  4. 4.
    die Artikel 27, 30 und 32 des Hessischen Gesetzes, die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend, vom 3. September 1878 (Reg.-Bl. S. 101) in der Fassung vom 18. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 287);
  5. 5.
    der Artikel 129 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 133);
  6. 6.
    der Artikel 11 des Hessischen Gesetzes, das Notariat betreffend, vom 15. März 1899 (Reg.Bl. S. 47).

(2) § 87 Absatz 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (GS. S. 230) in der Fassung vom 21. September 1899 (GS. S. 249) bleibt weiter in folgender Fassung in Kraft:

Über Beschwerden anderer als gerichtlicher Behörden wegen einer vom Gerichte verweigerten Beistandsleistung entscheiden die Oberlandesgerichte; eine Anfechtung dieser Entscheidungen findet nicht statt.

(3) Artikel 142 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes, die Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, vom 18. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 287) bleibt weiter in folgender Fassung in Kraft:

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Erbschein sowie die auf den Erbschein bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden Anwendung, auch wenn der Erblasser vor dem 1. Januar 1900 gestorben ist.


Art. 109 Hess. FFG – In-Kraft-Treten   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.


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