NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 7 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


Hamburgisches Abgabengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Abgabengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgabenG,HH
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Abgabengesetz

Vom 17. Februar 1976 (HmbGVBl S. 45)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 292)


Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAÜG
Gliederungs-Nr.: 826-30-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets
(Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)

Vom 25. Juli 1991 ( BGBl. I S. 1606 ,  1677 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
  
Geltungsbereich 1
Grundsätze der Überführung 2
Versicherter Personenkreis 3
Überführung in die Rentenversicherung 4
Pflichtbeitragszeiten 5
  
Zweiter Abschnitt  
  
Art der Überführung in die Rentenversicherung 6
Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts 7
Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten 8
Auszahlung von Versorgungsleistungen 9
  
Dritter Abschnitt  
  
Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen 10
Anpassung von Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung 11
(weggefallen) 12
Einstellung von Leistungen 13
Übergangsregelungen 14
Weitergeltung von Bescheiden 14a
Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden 14b
Erstattung von Aufwendungen 15
Verordnungsermächtigung 16
Sozialgerichtsverfahren 17
Bußgeldvorschriften 18
  
Anlagen  
  
Zusatzversorgungssysteme Anlage 1
Sonderversorgungssysteme Anlage 2
Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 1 Anlage 3
(weggefallen) Anlage 4
Mindestgrenze nach § 6 Abs. 2 Anlage 5
Jahreshöchstverdienst nach § 7 Anlage 6
(weggefallen) Anlage 7
(weggefallen) Anlage 8
(1) Red. Anm.:

Artikel 3 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606)


§§ 1 - 5, Erster Abschnitt

§ 1 AAÜG – Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet ( § 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ) erworben worden sind. 2Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.


§ 2 AAÜG – Grundsätze der Überführung

(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.

(2) 1Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. 2Vom 1. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.

(2a) 1Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni 1993 überführt. 2Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelungen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).

(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben.


§ 3 AAÜG – Versicherter Personenkreis

1Für die Versicherungs- und Beitragspflicht der Personen, die am 31. Dezember 1991 einem Versorgungssystem angehört haben, gelten vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . 2Versicherungspflichtig sind von diesem Zeitpunkt an Personen auch in der Zeit, für die sie Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder befristete erweiterte Versorgung beziehen; für sie gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet sinngemäß.


§ 4 AAÜG – Überführung in die Rentenversicherung

(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:

  1. 1.
    Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung,
  2. 2.
    zusätzliche Altersversorgung und
  3. 3.
    zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.

(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:

  1. 1.
    Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente,
  2. 2.
    Altersrente und
  3. 3.
    Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.

(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. 2Dabei gelten

  1. 1.
    Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten,
  2. 2.
    Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten,
  3. 3.
    Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.

(4) 1Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem

  1. 1.
    Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
  2. 2.
    Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,

höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 , um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente diesen Betrag erreicht. 2Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. 3Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. 4Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. 5Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. 6Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht. 7Die Sätze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1 bis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207) und 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939). Sätze 3 bis 6 eingefügt durch G vom 27. 7. 2001 (a. a. O.); bisheriger Satz 3 wurde Satz 7. Satz 7 angefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674); neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (a. a. O.).

(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.


§ 5 AAÜG – Pflichtbeitragszeiten

(1) 1Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. 2Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. 3Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

Absatz 1 Satz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst ( § 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ) zu Grunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) 1Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. 2Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4 .

Absatz 4 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§§ 6 - 9, Zweiter Abschnitt

§ 6 AAÜG – Art der Überführung in die Rentenversicherung

(1) 1Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst ( § 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu Grunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2.700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3.000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag von 3.400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. 3Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67  und  68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939). Satz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

  1. 1.

    Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,

  2. 2.

    Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,

  3. 3.

    Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,

  4. 4.

    Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,  (1)

  5. 5.

    Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,

  6. 6.

    Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,

  7. 7.

    Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,

  8. 8.

    Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,

  9. 9.

    Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,

ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1672).

(3) (weggefallen)

(4) 1Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. 2Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. 3Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zu Grunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 .

Absatz 4 gestrichen durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674); bisherige Absätze 5 bis 6a wurden Absätze 4 bis 6. Satz 3 angefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207).

(5) 1Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. 2Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. 3Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3 , in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1824). Satz 3 neugefasst durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Absatz 6 eingefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).

(7) 1Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. 2Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) 1Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

Absatz 8 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 4. August 2010 (BGBl. I S. 1157)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1672) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 7 AAÜG – Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts

(1)

(1) 1Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu Grunde gelegt. 2Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939). Satz 2 eingefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 gestrichen durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(2) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind.

Absatz 2 angefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207); bisheriger Wortlaut des § 7 wurde Absatz 1.

(3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätigkeit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenzpolizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern.

Absatz 3 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 944)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.
    § 7 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 6 ) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 2207) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.
  2. 2.
    § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


§ 8 AAÜG – Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten

(1) 1Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. 2Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. 3Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. 4Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. 5Diese haben dem Versorgungsträger

  1. 1.
    über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
  2. 2.
    auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.

6Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. 7Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674). Satz 3 eingefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5; geändert durch G vom 11. 11. 1996 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311). Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (a. a. O.).

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

Absatz 2 geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674) und 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. 2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

  1. 1.
    die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und
  2. 2.
    die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2 .

Absatz 4 Nummer 1 geändert durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038), 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Nummer 2 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (a. a. O.).

(5) 1Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. 2Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(6) 1Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der auf Grund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. 2Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . 3 § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ( BGBl. I S. 4621 ) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. 4Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägem der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. 5Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15 , wenn sie auf Grund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

Absatz 6 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Sätze 3 bis 5 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(7) 1Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. 2 § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

Absatz 7 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(8) 1Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, dass der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. 2Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

Absatz 8 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).


§ 9 AAÜG – Auszahlung von Versorgungsleistungen

(1) 1In die Rentenversicherung werden nicht überführt:

  1. 1.

    Ansprüche auf Versorgungen auf Grund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf

    1. a)

      Übergangsrente,

    2. b)

      Vorruhestandsgeld,

    3. c)

      Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und

    4. d)

      befristete erweiterte Versorgung.

  2. 2.

    Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten.

  3. 3.

    Ansprüche auf Elternrenten.

2Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. 3Die Leistungen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311).

(2) 1Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. 2Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird auf Grund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. 2Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erlässt die erforderlichen Verwaltungsakte. 3Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.

Absatz 3 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311).


§§ 10 - 18, Dritter Abschnitt

§ 10 AAÜG – Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen  (1)

(1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 oder die Summe der Zahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden einschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

  1. 1.
    für Versichertenrenten auf 2.010 DM,
  2. 2.
    für Witwen- oder Witwerrenten auf 1.206 DM,
  3. 3.
    für Vollwaisenrenten auf 804 DM und
  4. 4.
    für Halbwaisenrenten auf 603 DM.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207) und 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(2) 1Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen, die nach dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestanden haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter. 2§ 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) findet auch Anwendung bei gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind. 3Diese Ansprüche gelten als in dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 erworben.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939). Satz 2 neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berücksichtigt worden sind.

(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Rentenversicherung weitergezahlt.

(5) 1Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. 2Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vorzunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf Anforderung die erforderlichen Daten mit. 3Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Bescheides ist nicht erforderlich. 4 § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207) und 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674). Satz 2 eingefügt durch G vom 18. 12. 1991 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 944)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.
    § 7 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 6 ) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 2207) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.
  2. 2.
    § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


§ 11 AAÜG – Anpassung von Versorgungsleistungen auf Grund vorzeitiger Entlassung

(1) 1Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen auf Grund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonderversorgungssystemen werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

  1. a)
    Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 jeweils maßgebenden Höchstbeträge,
  2. b)
    Übergangsrente auf den Betrag von 400 DM.

2Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art werden auf diese Versorgungsleistungen angerechnet. 3 § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a geändert durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2006 (BGBl I S. 1305).

(2) (1)  1Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. 2 § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2006 (BGBl I S. 1305). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 19. 6. 2006 (BGBl I S. 1305).

Absätze 3a und 3b eingefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(3a) 1Der Versorgungsträger soll den Berechtigten, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Alters ohne Rentenminderung erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. 2Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf die Versorgungsleistung mit Ablauf des Monats, in dem die Frist abläuft. 3Der Anspruch lebt wieder auf mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte den Antrag stellt. 4Er lebt rückwirkend wieder auf, wenn der Berechtigte nachweist, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente nicht erfüllt waren. 5Die Sätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Berechtigte während des Bezugs einer Teilrente wegen Alters die Voraussetzungen für eine höhere Rente als die bezogene Teilrente erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird.

(3b) 1Ist dem Berechtigten

  1. 1.
    eine Rente wegen Alters zuerkannt und
  2. 2.
    erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderte Monatsbetrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung der Versorgungsleistung wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat nach Einkommensanrechnung entfallenden Betrags der um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderten Versorgungsleistung,

leistet der Versorgungsträger im Anschluß an den Bezug der Versorgungsleistung für Zeiten, für die die Rente zuerkannt ist, anstelle der Versorgungsleistung einen Ausgleichsbetrag. 2Dieser wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags nach Satz 1 Nr. 2 so lange gezahlt, wie die Versorgungsleistung sonst zugestanden hätte; § 3 Satz 1 Nr. 3, 4 und § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 3 sind nicht anzuwenden. 3Der Ausgleichsbetrag ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt neu festzustellen und zu zahlen, zu dem sich der Monatsbetrag der Rente wegen geänderten Hinzuverdienstes verändert. 4Im übrigen sind die §§ 18b bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhestandsgeld oder Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen im Anschluß an eine befristete erweiterte Versorgung gewährt wird.

(5) 1Dienstbeschädigungsteilrenten und Invalidenteilrenten werden begrenzt auf den entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 . 2Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art werden solche Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. 3Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungsleistung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich als Vollrente ergeben würde; Satz 2 ist anzuwenden. 4Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Satz 2 geändert und Satz 4 neugefasst durch G vom 19. 6. 2006 (BGBl I S. 1305).

(5a) 1Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. Dezember 1996. 2Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 entfällt zum 28. Februar 2002.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674). Satz 2 neugefasst durch G vom 19. 6. 2006 (BGBl I S. 1305).

(6) 1Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5 nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpassungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil. 2Dabei dürfen die in Absatz 1 und 5 genannten Höchstbeträge vor dem 1. Januar 1995 nicht überschritten werden.

(7) 1Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme über die Kürzung der in Absatz 1 und 5 aufgeführten Versorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten jeweils bis zum In-Kraft-Treten einer für sie geltenden Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe fort, dass anrechnungsfrei derjenige Betrag ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung für den Monat Juni 1991 ergeben hätte. 2Dieser Betrag nimmt an Anpassungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1 teil.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207).

(8) 1Besteht Anspruch auf eine modifizierte Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 , wird die Übergangsrente nur in der Grundform geleistet. 2Satz 1 ist vor anderen Regelungen für die Übergangsrente anzuwenden.

Absatz 8 angefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 10. März 2002 (BGBl. I S. 1087)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2001 - 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.
    § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1606, 1677) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit auf Grund der in der Vorschrift angeordneten Anrechnung die Dienstbeschädigungsteilrente wegfällt.
  2. 2.
    § 11 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1674) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach Dienstbeschädigungsteilrenten nicht gewährt werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 12 AAÜG

(weggefallen)


§ 13 AAÜG – Einstellung von Leistungen

(1) Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt:

  1. 1.
    Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 , wenn gleichzeitig eine Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne das Beitrittsgebiet gezahlt wird,
  2. 2.
    Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2 ,
  3. 3.
    Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich anderer Versorgungssysteme gewechselt sind; ausgenommen sind Invalidenrenten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c auf Grund einer Entlassung vor dem 1. Juli 1990.

Absatz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674). Nummer 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207).

(2) Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 , die auf Grund einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit bewilligt worden sind, obwohl eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestanden hat, werden nicht mehr gewährt.

Absatz 2 angefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207); bisheriger Wortlaut des § 13 wurde Absatz 1. Geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(3) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. 2Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Bescheides ist nicht erforderlich. 3 § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).


§ 14 AAÜG – Übergangsregelungen für Versorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27

Neugefasst durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).

(1) 1Bei der Überführung der in einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche wird die Rente unter Berücksichtigung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem neu berechnet. 2Dies gilt auch für Renten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch , die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 begonnen haben, wenn Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem nicht bestand.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberechnung nach den §§ 307b und 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Entstand der Anspruch auf die überführte Leistung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993, ist die Rente vom Rentenbeginn an neu zu berechnen. 2 § 4 Abs. 4 findet Anwendung. 3Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Rentenversicherung oder den sich bei Anwendung von § 4 Abs. 4 ergebenden Monatsbetrag, wird der höhere Betrag solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

(4) 1Bestand am 30. Juni 1993 Anspruch auf eine Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch , nicht jedoch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem, ist die Rente unter Anwendung von Absatz 1 Satz 1 neu zu berechnen. 2Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

(5) Für Berechtigte, deren Rente nach den Absätzen 1 bis 4 neu zu berechnen ist, ist bis zur Neuberechnung der Rente für die Feststellung des Erhöhungsbetrags, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, § 14 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).


§ 14a AAÜG – Weitergeltung von Bescheiden

Für Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, für die ein Versorgungsträger oder ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis 23. Juni 2005 Feststellungen getroffen hat, aufgrund derer bei der Ermittlung einer Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Verdienst zugrunde zu legen ist, der den Betrag der Anlage 5 übersteigt, ist § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

Eingefügt durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1672).


§ 14b AAÜG – Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden

Bescheide zur Überführung von Ansprüchen oder Anwartschaften aus Versorgungssystemen nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 und Bescheide über die Feststellung von Ansprüchen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch , denen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zugrunde liegen, die am 23. Juni 2004 unanfechtbar waren und die auf § 6 Abs. 2 , 3 dieses Gesetzes in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) oder des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) beruhen, können insoweit nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. Juni 2004 zurückgenommen werden.

Eingefügt durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1672).


§ 15 AAÜG – Erstattung von Aufwendungen

(1) 1Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten, die ihr auf Grund der Überführung nach diesem Gesetz entstehen. 2Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Vorschüsse zu zahlen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. 2Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr 2021.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl I S. 2072).

(3) 1Absatz 1 ist auch für die Aufwendungen anzuwenden, die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach den §§ 9  und  11 entstehen. 2Die dem Bund für diese Erstattung entstehenden Aufwendungen werden ihm von den Ländern im Beitrittsgebiet insoweit erstattet, als sie ihm für Leistungen an Berechtigte aus dem Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 entstehen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung durch und setzt die Vorschüsse fest. 2Es stellt darüber hinaus den auf das jeweilige Bundesland entfallenden Anteil an dem Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis fest, in dem die Anzahl der Einwohner dieses Landes zu der Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. 3Die erforderlichen Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 16 AAÜG – Verordnungsermächtigung

(1) (weggefallen)

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen. 2Dabei kann für Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe eine pauschale Erstattung vorgesehen werden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038), geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(3) Es werden ermächtigt

  1. 1.

    das Bundesministerium der Verteidigung für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 ,

  2. 2.

    das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 2 und 4 ,

  3. 3.

    das Bundesministerium der Finanzen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Anlehnung an die Regelungen des Sozialgesetzbuchs und des Versorgungsrechts Grund, Umfang und Durchführung einer Kürzung oder eines Ruhens von Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 und 11 bei Erwerbseinkommen und berücksichtigungsfähigen Erwerbsersatzeinkommen, die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten und die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen zu regeln.

Absatz 3 angefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207). Nummer 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304). Nummer 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (a.a.O.) und 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328). Nummer 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (a.a.O.).

Zu § 16: Vgl. AAÜG-Erstattungsverordnung , Sonderversorgungsleistungsverordnung .


§ 17 AAÜG – Sozialgerichtsverfahren

Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.


§ 18 AAÜG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

  2. 2.

    entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Absatz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versorgungsträger. 2Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(4) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Deutschen Rentenversicherung Bund, wenn sie als Versorgungsträger den Bußgeldbescheid erlassen hat. 2 § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Anhang

Anlage 1 AAÜG – Zusatzversorgungssysteme

  1. 1.

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950.

  2. 2.

    Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

  3. 3.

    Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

  4. 4.

    Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951.

  5. 5.

    Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1951 bzw. 1. Januar 1952.

  6. 6.

    Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1979.

  7. 7.

    Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.

  8. 8.

    Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.

  9. 9.

    Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.

  10. 10.

    Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.

  11. 11.

    Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.

  12. 12.

    Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.

  13. 13.

    Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

  14. 14.

    Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

  15. 15.

    Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

  16. 16.

    Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1989.

  17. 17.

    Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976.

  18. 18.

    Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976.

  19. 19.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971.

  20. 20.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1973.

  21. 21.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, für hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar 1972.

  22. 22.

    Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB, eingeführt mit Wirkung vom 1. April 1971.

  23. 23.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der LDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

  24. 24.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der CDU, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

  25. 25.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der DBD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

  26. 26.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der NDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

  27. 27.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1968.

Zu Anlage 1: Geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).


Anlage 2 AAÜG – Sonderversorgungssysteme

  1. 1.

    Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957.

  2. 2.

    Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953.

  3. 3.

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. November 1970.

  4. 4.

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953.

Zu Anlage 2: Geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).


Anlage 3 AAÜG – Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 1

Kalenderjahrallgemeine
Rentenversicherung
Betrag in DM
Knappschaftliche
Rentenversicherung
Betrag in DM
   
19507.250,038.458,36
19516.855,847.998,48
1.1.-31.8.19526.781,587.911,84
1.9.-31.12.19528.476,9711.302,63
19538.605,8511.474,47
19548.836,8511.782,03
19558.445,9511.261,26
19568.160,3010.880,41
19578.122,0110.829,35
19588.187,7710.917,03
19598.857,7211.072,15
19608.907,5210.479,43
19618.727,9810.667,53
19628.665,1510.033,44
19638.780,2710.536,33
19649.060,9611.532,13
19659.313,1511.641,44
19669.739,0411.986,52
196710.548,1312.808,44
196811.703,7513.898,20
196911.777,6113.856,01
197011.443,7113.350,99
197111.127,3813.469,99
197211.610,2313.821,70
197311.676,6114.215,00
197411.787,3614.616,32
197512.789,2815.529,84
197613.604,4516.676,42
197714.395,0917.782,17
197815.351,1019.085,16
197916.143,1419.371,76
198016.149,7119.610,36
198116.690,9020.484,29
198217.544,4121.650,54
198318.389,6822.435,41
198418.975,2223.354,11
198519.559,9024.268,77
198620.383,4025.115,26
198721.015,1226.176,72
198822.235,2627.052,90
198922.641,5127.837,92
1.1.-30.6.199024.619,6530.481,48

Zu Anlage 3: Geändert durch V vom 19. 12. 1991 (BGBl I S. 2344) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Anlage 4 AAÜG

(weggefallen)


Anlage 5 AAÜG – Mindestgrenze nach § 6 Abs. 2

KalenderjahrBetrag in DM
  
19503.183,00
19513.408,00
19523.628,00
19533.883,00
19544.157,00
19554.268,00
19564.392,00
19574.551,00
19584.849,00
19595.169,00
19605.328,00
19615.433,00
19625.570,00
19635.689,00
19645.812,00
19655.969,00
19666.176,00
19676.416,00
19686.609,00
19696.835,00
19707.069,00
19717.287,00
19727.526,00
19737.740,00
19748.008,00
19758.301,00
19768.534,00
19778.801,00
19789.073,00
19799.311,00
19809.448,00
19819.768,00
198210.016,00
198310.204,00
198410.428,00
198510.651,00
198611.110,00
198711.591,00
198812.012,00
198912.392,00
1.1.-30.6.199013.660,00

Zu Anlage 5: Geändert durch V vom 19. 12. 1991 (BGBl I S. 2344) und G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).


Anlage 6 AAÜG – Jahreshöchstverdienst nach § 7

KalenderjahrBetrag in DM
  
19503.183,00
19513.408,00
19523.628,00
19533.883,00
19544.157,00
19554.268,00
19564.392,00
19574.551,00
19584.849,00
19595.169,00
19605.328,00
19615.433,00
19625.570,00
19635.689,00
19645.812,00
19655.969,00
19666.176,00
19676.416,00
19686.609,00
19696.835,00
19707.069,00
19717.287,00
19727.526,00
19737.740,00
19748.008,00
19758.301,00
19768.534,00
19778.801,00
19789.073,00
19799.311,00
19809.448,00
19819.768,00
198210.016,00
198310.204,00
198410.428,00
198510.651,00
198611.110,00
198711.591,00
198812.012,00
198912.392,00
1. Januar-17. März 199013.660,00

Zu Anlage 6: Neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).


Anlage 7 AAÜG

(weggefallen)


Anlage 8 AAÜG

(weggefallen)


Hamburgisches Abgabengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Abgabengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgabenG,HH
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Abgabengesetz

Vom 17. Februar 1976 (HmbGVBl S. 45)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 292)


§ 1 AbgabenG

Soweit Steuern, die der Landesgesetzgebung unterliegen, von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1427) - Landesfinanzbehörden - verwaltet werden, sind die nachstehenden und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt 1976 I Seite 613, 1977 1 Seite 269), zuletzt geändert am 19. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3836, 3840), mit Ausnahme der Vorschriften über die Verbrauchsteuern; für diese sind die Vorschriften über die sonstigen Steuern anzuwenden;
  2. 2.
    Artikel 97 §§ 1 und 2, §§ 8 bis 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 3341);
  3. 3.
    die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 2370), zuletzt geändert am 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 3341), soweit sich aus den Steuergesetzen nichts anderes ergibt;
  4. 4.
    die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 1477), zuletzt geändert am 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 3341);
  5. 5.
    § 77 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1909).


§ 2 AbgabenG

(1) Soweit nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen, von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die nachstehenden und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    von der Abgabenordnung , soweit die Vorschriften nicht für ausdrücklich genannte Steuerarten besondere Regelungen enthalten, §§ 4 bis 15 , § 32 , §§ 33 bis 49 , §§ 78 bis 133 , §§ 218 bis 248 , §§ 249 bis 346 , § 347 , §§ 349 bis 351 , §§ 354 bis 366 , § 368 ;
  2. 2.
    Artikel 97 §§ 1 und 2, §§ 14 bis 18 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ;
  3. 3.
    die Finanzgerichtsordnung .

(2) Die für Abgaben der in Absatz 1 genannten Art im Übrigen geltenden gesetzlichen Vorschriften sind ergänzend anzuwenden.


§ 3 AbgabenG

Soweit Steuern von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die nachstehenden Bestimmungen und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht bereits als Bundesrecht gelten oder in den einzelnen Steuergesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist:

  1. 1.
    von der Abgabenordnung , soweit die Vorschriften nicht für ausdrücklich genannte andere Steuerarten besondere Regelungen enthalten, § 1 , §§ 3 bis 5 , §§ 7 bis 15 , §§ 17 bis 208 ; § 110 jedoch nicht für die Widerspruchsfrist, §§ 218 bis 248 , § 351 , §§ 369 bis 412 ;
  2. 2.
    Artikel 97 §§ 1 und 2, §§ 8 bis 16, § 18 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ;
  3. 3.
    die Finanzgerichtsordnung .


§ 4 AbgabenG

(1) Auf nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen und von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden soweit nicht Bundesgesetze oder ein anderes Gesetz der Freien und Hansestadt Hamburg besondere oder inhaltsgleiche Vorschriften enthalten:

  1. 1.

    Aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

    1. a)

      über das Steuerschuldverhältnis §§ 38 , 44 , 45 , 47 ,

    2. b)

      über die Haftung § 77 Absatz 2 ,

  2. 2.

    aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

    über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 165 Absätze 1 und 2 , § 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Absatz 1 , § 171 Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 3a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Textstelle "§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung die Textstelle "§ 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, und § 191 ,

  3. 3.

    aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -

    1. a)

      über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis § 218 Absatz 1 , § 219 Satz 1 , §§ 220 und 222 , 224 Absätze 1 und 2 , §§ 225 , 226 und 228 bis 232 ,

    2. b)

      über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233 , § 234 Absätze 1 und 2 , § 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an die Stelle der Textstelle"§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Textstelle "§ 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, § 237 Absätze 1 , 2 , 4 und 5 mit der Maßgabe, daß jeweils an die Stelle der Wörter "förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs" und "außergerichtlichen Rechtsbehelfs" das Wort "Widerspruch" und an die Stelle des Wortes "Einspruchsentscheidung" das Wort "Widerspruchsbescheid" treten, §§ 238 bis 240 ,

  4. 4.

    aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - über die Allgemeinen Vorschriften § 254 Absatz 2 .

(2) Absatz 1 gilt auch für den Ausgleichsbetrag nach § 154 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt I 1997 Seite 2142, 1998 Seite 137) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 5 AbgabenG

(1) Öffentlich-rechtliche Abgaben, die nach gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen zu erheben sind, können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) allgemein festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn

  1. 1.
    die Abgabepflicht neu begründet wird,
  2. 2.
    der Abgabeschuldner wechselt,
  3. 3.
    der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.

(3) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt, dass die Abgabenschuldner die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten haben, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Heranziehungsbescheid ergeben.

(4) Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Heranziehungsbescheid zugegangen wäre.


§ 6 AbgabenG

(1) Wird die Verwaltung öffentlicher Abgaben von einer auf eine andere Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen, bleiben durch Vollstreckungsmaßnahmen begründete Rechte bestehen und werden durch die zuständig gewordene Verwaltungsbehörde ausgeübt. Diese Verwaltungsbehörde treibt die bisher entstandenen Verwaltungs- und Vollstreckungskosten bei.

(2) Bei einem Zuständigkeitswechsel nach Absatz 1 anhängige außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zuständig gewordenen Verwaltungsbehörden über. Ein nach dem bisher anzuwendenden Recht eingelegter außergerichtlicher Rechtsbehelf gilt als Rechtsbehelf nach dem nunmehr anzuwendenden Recht.

(3) Führt ein Zuständigkeitswechsel nach Absatz 1 zu einer Änderung des Rechtswegs, werden die bei den bisher zuständigen Gerichten anhängigen Gerichtsverfahren im bisherigen Rechtsweg nach den dafür geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Die bisher zuständigen Gerichte bleiben auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.


§ 7 AbgabenG

(1) Diese Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hamburgische Abgabengesetz vom 13. April 1962 mit der Änderung vom 17. Dezember 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 Seite 105, 1965 Seite 225) außer Kraft.


Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)

Vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402)  (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Regelungsgegenstand des Gesetzes 1
Befugnisse der Naturschutzbehörden
(zu § 3 BNatSchG)
2
Landwirtschaftliche Bodennutzung
(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG)
3
Überörtliche und örtliche Landschaftsplanung
(zu § 11 BNatSchG)
4
Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms
(zu § 10 Absatz 4 BNatSchG)
5
Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu §§ 14 und 15 BNatSchG)
6
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(zu § 16 Absatz 2 BNatSchG)
7
Verfahren bei Eingriffen
(zu § 17 Absatz 1 BNatSchG)
8
Biotopverbund, Biotopvernetzung
(zu § 20 Absatz 1, § 21 Absätze 1 bis 4 BNatSchG)
9
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
(zu § 20 Absatz 2, §§ 22 bis 29 BNatSchG)
10
Verfahren bei Unterschutzstellungen durch Rechtsverordnung
(zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)
11
Kennzeichnung und Bezeichnung
(zu § 22 Absatz 4 BNatSchG)
12
Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz
(zu § 38 Absatz 1 BNatSchG)
13
Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 Absätze 2 und 7 BNatSchG)
14
Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
(zu § 61 BNatSchG)
15
Tiergehege
(zu § 43 Absatz 5 BNatSchG)
16
Betreten der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)
17
Reiten in der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)
18
Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG)
18a
Enteignung
(zu § 68 Absatz 3 BNatSchG)
19
Entschädigung
(zu § 68 Absätze 1 und 2 BNatSchG)
20
Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG)
21
Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im Verfahren
(zu § 63 BNatSchG)
22
Beteiligung von Kammern bei der Rechtssetzung
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG)
23
Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen 24
Naturschutzrat 25
Anzeigepflichten 26
Zutritt und Untersuchungen 27
Datenverarbeitung 28
Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße
(zu § 69 BNatSchG)
29
Einziehung 30
  
(zu § 14 Absatz 2 Nummern 1 und 2) Anlage
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350)


§ 1 HmbBNatSchAG – Regelungsgegenstand des Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ) in der jeweils geltenden Fassung oder weichen von diesem Gesetz im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes ab.


§ 2 HmbBNatSchAG – Befugnisse der Naturschutzbehörden
(zu § 3 BNatSchG )

§ 3 Absatz 2 BNatSchG gilt auch für die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die zuständige Behörde kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustands, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen anordnen.


§ 3 HmbBNatSchAG – Landwirtschaftliche Bodennutzung
(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG )

Ergänzend zu § 5 Absatz 2 BNatSchG ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung folgender Grundsatz der guten fachlichen Praxis zu beachten: Auf artenreichen Grünlandstandorten (altes Dauergrünland) ist ein Umbruch zu unterlassen. Artenreiche Grünlandstandorte liegen vor, wenn mindestens fünfzehn typische Grünlandarten ohne Berücksichtigung der Ruderalisierungszeiger wie Ackerwildkräuter oder Trittpflanzen auf Nass-, Feucht- und mittlerem (mesophilem) Grünland und seltene und gefährdete Pflanzenarten vorkommen.


§ 4 HmbBNatSchAG – Überörtliche und örtliche Landschaftsplanung
(zu § 11 BNatSchG )

(1) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden landesweit und für die örtliche Ebene in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Die Darstellung erfolgt unter Beachtung der Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) nach § 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 ( BGBl. I S. 2415 ), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585 ,  2617 ).

(2) Das Landschaftsprogramm nach Absatz 1 ist für die örtliche Ebene durch weitere konkretisierende Darstellungen zu ergänzen, soweit dies für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage vorsorgenden Handelns und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dort erforderlich ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bereiche, in denen Bebauungspläne nach den §§ 8 , 12 , 13 und 13a BauGB aufgestellt oder geändert werden, in diesen Bebauungsplänen Festsetzungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG zu treffen. Die Festsetzungen dürfen dem Landschaftsprogramm einschließlich seiner Konkretisierungen nicht widersprechen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Festsetzungen zugestimmt haben.


§ 5 HmbBNatSchAG – Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms
(zu § 10 Absatz 4 BNatSchG )

(1) Die zuständige Behörde stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Bei der erstmaligen Aufstellung oder Änderung des Landschaftsprogramms ist die Umweltverträglichkeit der Landschaftsplanung nach den Vorschriften über die strategische Umweltprüfung bei Plänen und Programmen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 119, 135), zu prüfen. Im Falle einer Änderung, die geringfügig ist oder lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegt, kann von der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen des Landschaftsprogramms auf die betroffenen Schutzgüter ist in den Erläuterungsbericht zu integrieren.

(2) Der Entwurf wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder durch elektronische Dokumente vorgebracht werden können.

(3) Das Landschaftsprogramm wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt. Der Beschluss der Bürgerschaft wird vom Senat im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Dabei ist anzugeben, wo das Landschaftsprogramm zu kostenfreier Einsicht ausgelegt wird.

(4) Über konkretisierende Darstellungen nach § 4 Absatz 2 beschließt der Senat. Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Das Landschaftsprogramm kann im Wege der Berichtigung angepasst werden,

  1. 1.

    wenn Gebiete zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinn des Kapitels 4 des Bundesnaturschutzgesetzes verändert werden,

  2. 2.

    wenn sich durch den gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Absatz 2 BNatSchG oder § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes geänderte Darstellungserfordernisse ergeben,

  3. 3.

    wenn die verbindliche Bauleitplanung nach dem Dritten Abschnitt des Baugesetzbuchs Festsetzungen trifft, die eine Anpassung der im Landschaftsprogramm dargestellten Erfordernisse und Maßnahmen von Natur und Landschaft begründen oder

  4. 4.

    soweit Berichtigungen des Flächennutzungsplanes auf Grundlage von Regelungen nach § 13a Absatz 2 BauGB vorgenommen werden, die Veränderungen von Darstellungen im Landschaftsprogramm erfordern.

Berichtigungen des Landschaftsprogramms werden im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben.


§ 6 HmbBNatSchAG – Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu §§ 14 und 15 BNatSchG )

(1) Im Hafennutzungsgebiet nach § 2 Absatz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. 1.

    keine Eingriffe

    1. a)

      die regelmäßige Unterhaltung von bestimmungsgemäß zu Zwecken des Hafenentwicklungsgesetzes genutzten Gewässern,

    2. b)

      die wesentliche Umgestaltung von regelmäßig unterhaltenen Gewässern, die bestimmungsgemäß zu Zwecken des Hafenentwicklungsgesetzes genutzt werden,

    3. c)

      die Herstellung von Gewässern im Bereich versiegelter Flächen,

    4. d)

      der Ausbau von Kaimauern im Bereich verbauter Ufer,

  2. 2.

    in der Regel kein Eingriff die Herstellung von Gewässern im Bereich unversiegelter Flächen.

(2) Ohne Beschränkung auf das Hafennutzungsgebiet sind

  1. 1.

    keine Eingriffe Maßnahmen des öffentlichen und privaten Hochwasserschutzes innerhalb der Grundfläche vorhandener Hochwasserschutzanlagen oder im Bereich versiegelter Flächen,

  2. 2.

    in der Regel keine Eingriffe Maßnahmen am Gewässer Elbe zur nachhaltigen Stabilisierung der Wasserstände der Tideelbe, soweit sie nicht mit der Baggerung von Wattflächen oder Flachwasserzonen verbunden sind.

(3) Soweit im Falle der Beseitigung oder teilweisen Beseitigung von Gewässern im Hafennutzungsgebiet ein Eingriff festgestellt wird, sind abweichend von § 15 Absatz 2 BNatSchG Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nur im Hafennutzungsgebiet durchzuführen. Sind entsprechende Maßnahmen im Hafennutzungsgebiet nicht möglich, beträgt die fällig werdende Ersatzzahlung abweichend von § 15 Absatz 6 BNatSchG 7,50 Euro je Quadratmeter beseitigter Wasserfläche. Die Ersatzzahlung fließt in die Stiftung Lebensraum Elbe. Damit wird zugleich die Verpflichtung aus § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe vom 11. Mai 2010 erfüllt.


§ 7 HmbBNatSchAG – Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(zu § 16 Absatz 2 BNatSchG )

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie den Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 BNatSchG auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, zu regeln.


§ 8 HmbBNatSchAG – Verfahren bei Eingriffen
(zu § 17 Absatz 1 BNatSchG )

Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen, soweit die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht selbst entscheidet.


§ 9 HmbBNatSchAG – Biotopverbund, Biotopvernetzung
(zu § 20 Absatz 1 , § 21 Absätze 1 bis 4 BNatSchG )

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg schafft einen Biotopverbund, der mindestens 15 vom Hundert des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst.

(2) Entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585 ), ist ab dem 1. Januar 2011 in einer Breite von mindestens 7,50 m von der Uferlinie die garten- oder ackerbauliche Nutzung zu unterlassen (Gewässerrandstreifen).


§ 10 HmbBNatSchAG – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
(zu § 20 Absatz 2 , §§ 22 bis 29 BNatSchG )

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen der §§ 23 bis 29 BNatSchG bestimmte Teile von Natur und Landschaft als

  1. 1.

    Naturschutzgebiet ( § 23 BNatSchG ),

  2. 2.

    Nationales Naturmonument ( § 24 BNatSchG ),

  3. 3.

    Landschaftsschutzgebiet ( § 26 BNatSchG ),

  4. 4.

    Naturdenkmal ( § 28 BNatSchG ) oder

  5. 5.

    geschützten Landschaftsbestandteil ( § 29 BNatSchG )

unter Schutz zu stellen. Nationalparke ( § 24 BNatSchG ), Biosphärenreservate ( § 25 BNatSchG ) und Naturparke ( § 27 BNatSchG ) werden unter den entsprechenden Voraussetzungen durch Gesetz unter Schutz gestellt. Ergänzend zur Unterschutzstellung kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zur Erreichung des Schutzzwecks Pflege- und Entwicklungspläne aufstellen.

(2) Abweichend von § 28 Absatz 1 BNatSchG können als Naturdenkmal Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu 5 Hektar auch zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier-und Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden. Die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Teile von Natur und Landschaft unter den Voraussetzungen von § 22 Absatz 3 BNatSchG einstweilig sicherzustellen. Bei Gefahr im Verzuge ist die zuständige Behörde befugt, Veränderungen von Natur und Landschaft unter den gleichen Voraussetzungen zu untersagen.


§ 11 HmbBNatSchAG – Verfahren bei Unterschutzstellungen durch Rechtsverordnung
(zu § 22 Absatz 2 BNatSchG )

(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde und dem zuständigen Bezirksamt ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger und in mindestens zwei Tageszeitungen bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können.

(2) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Naturdenkmäler) und Absatz 2 durch Anhörung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten ersetzt werden.

(3) Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwendenden mit. Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass der Schutzgegenstand erweitert wird oder weitere Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen angeordnet werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich eine Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 auf das Gesamtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt.

(5) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Die Rechtsverordnung kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.


§ 12 HmbBNatSchAG – Kennzeichnung und Bezeichnung
(zu § 22 Absatz 4 BNatSchG )

(1) Geschützte Teile von Natur und Landschaft, ausgenommen geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden. Geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art der Kennzeichnung zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen.

(2) Die Bezeichnungen für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die nach Absatz 1 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die durch Gesetz oder Rechtsverordnung geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.


§ 13 HmbBNatSchAG – Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz
(zu § 38 Absatz 1 BNatSchG )

(1) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz wird zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 BNatSchG erstellt. Sie dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in Hamburg.

(2) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz enthält insbesondere

  1. 1.

    die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier-und Pflanzenarten, einschließlich der Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,

  2. 2.

    Aussagen über die Bestandssituation und die Entwicklung der unter Nummer 1 genannten Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope sowie über die wesentlichen Gefährdungsursachen,

  3. 3.

    Festlegungen von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen sowie von Maßnahmen zu deren Verwirklichung.


§ 14 HmbBNatSchAG – Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 Absätze 2 und 7 BNatSchG )

(1) Die Biotope nach § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG sind geschützt, sofern sie in ihrer Ausprägung hinsichtlich Standortverhältnissen, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften den näheren Regelungen nach der Anlage entsprechen.

(2) Die Verbote des § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG gelten in Hamburg auch für folgende Biotope (weitere gesetzlich geschützte Biotope)

  1. 1.

    Bracks,

  2. 2.

    Feldhecken, Knicks und Feldgehölze,

sofern sie in ihrer Ausprägung hinsichtlich der Standortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften den näheren Regelungen der Anlage entsprechen.

(3) Ergänzend zu § 30 Absätze 3 bis 6 BNatSchG wird bestimmt, dass die zuständige Behörde auf Antrag vom Verbot nach § 30 Absatz 2 BNatSchG Ausnahmen zulässt, wenn

  1. 1.

    das Biotop in einem durch einen rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegt, nach Feststellung des Bebauungsplans entstanden ist und die Ausnahme die Verwirklichung eines durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens ermöglichen soll,

  2. 2.

    sich das Biotop auf Flächen im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung befindet, für die im Zuge von gesetzlichen Zulassungsentscheidungen eine bestimmte Nutzung vorgesehen ist.

(4) Die zuständigen Behörden sollen geeignete Maßnahmen treffen, um die ökologische Beschaffenheit oder die räumliche Ausdehnung der gesetzlich geschützten Biotope zu erhalten.

(5) Die Registrierung der nach Absatz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope erfolgt durch die zuständige Behörde. Die erfassten Biotope sind kartenmäßig mit ihrer Lage und ihrem Typ dargestellt und für jedermann bei der zuständigen Behörde einsehbar.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu ändern, soweit zur Bestimmung der gesetzlich geschützten Biotope nähere Merkmale erforderlich werden oder wenn naturwissenschaftliche Erkenntnisse die Änderung erfordern.


§ 15 HmbBNatSchAG – Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
(zu § 61 BNatSchG )

An natürlichen und naturnahen Bereichen von Gewässern außerhalb des Hafennutzungsgebiets nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung dürfen bis zu einem Abstand von 10 Metern von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. Diese Regelung gilt nicht für von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer (künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 4 WHG ). § 61 Absätze 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend.


§ 16 HmbBNatSchAG – Tiergehege
(zu § 43 Absatz 5 BNatSchG )

(1) Als Tiergehege gelten auch Volieren oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen, in denen Greifvögel, Eulen oder andere Wirbeltiere gehalten werden.

(2) Der Betrieb kann insbesondere mit folgenden Auflagen verbunden werden:

  1. 1.

    die Führung eines Gehegebuches, das über den Tierbestand, Zugänge und Abgänge Auskunft geben muss,

  2. 2.

    die Verpflichtung zur Kontrolle der Gehege und zur Untersuchung verendeter Tiere durch die Amtstierärztin beziehungsweise den Amtstierarzt,

  3. 3.

    Einrichtung von Quarantänegattern,

  4. 4.

    Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,

  5. 5.

    Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft,

  6. 6.

    Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Forderungen dieses Inhalts können auch nach Beginn des Betriebs erhoben werden.

(3) Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber des Tiergeheges oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- und Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Gehegebuch einzusehen und zu prüfen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.


§ 17 HmbBNatSchAG – Betreten der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG )

(1) Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorkraft oder mit Krankenfahrstühlen steht dem Betreten im Sinne des § 59 Absatz 1 BNatSchG gleich.

(2) Mitgebrachte Gegenstände dürfen in der freien Landschaft nicht zurückgelassen werden. Wer dort Gegenstände ablegt, wegwirft oder sich ihrer dort in sonstiger Weise entledigt, ist verpflichtet, diese wieder an sich zu nehmen und aus der freien Landschaft zu entfernen.

(3) Die zuständige Behörde kann das Betreten von Teilen der Flur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit schutzwürdiger Belange des Grundstücksbesitzers einschränken oder untersagen.

(4) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 104, 106), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 18 HmbBNatSchAG – Reiten in der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG )

(1) In der freien Landschaft sind außerhalb öffentlicher Wege Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf privaten Wegen und auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung nur gestattet, wenn die Wege oder Grundflächen dafür besonders bestimmt und am Pferd beidseitig ein gültiges Pferdekennzeichen nach Maßgabe von Absatz 2 angebracht ist oder wenn dafür im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgabe von Pferdekennzeichen zu regeln und dabei insbesondere zu bestimmen, dass das Kennzeichen gegen Entrichtung einer Gebühr ausgegeben wird. Die Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr sollen dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e. V. oder einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen werden. Das Aufkommen aus den Gebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.

(3) Das Reiten im Wald richtet sich nach dem Landeswaldgesetz .


§ 18a HmbBNatSchAG – Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG)

(1) Das Vorkaufsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 66 BNatSchG erstreckt sich neben den dort in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen auch auf Grundstücke, die in Landschaftsschutzgebieten liegen.

(2) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 BNatSchG kann die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Behörde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall ist die oder der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt die oder der Verpflichtete vom Vertrag zurück, trägt die Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.


§ 19 HmbBNatSchAG – Enteignung
(zu § 68 Absatz 3 BNatSchG )

(1) Zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg können außerhalb des Hafennutzungsgebiets nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes enteignet werden:

  1. 1.

    Grundstücke in Naturschutzgebieten,

  2. 2.

    Grundstücke in Nationalparken,

  3. 3.

    Grundstücke, auf denen sich ein Naturdenkmal oder ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 30 BNatSchG oder des § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes befinden,

  4. 4.

    Grundstücke, die an oberirdische Gewässer angrenzen.

(2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 20 HmbBNatSchAG – Entschädigung
(zu § 68 Absätze 1 und 2 BNatSchG )

(1) Liegen die Voraussetzungen nach § 68 Absatz 1 BNatSchG vor, so ist die angemessene Entschädigung von der Freien und Hansestadt Hamburg zu leisten. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach durch die zuständige Behörde in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden. Die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften sind für die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung entsprechend anzuwenden.

(2) Eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 68 Absatz 1 BNatSchG ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten

  1. 1.

    die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder

  2. 2.

    eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer sonst unbeschränkt hätte ausüben können.


§ 21 HmbBNatSchAG – Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG )

(1) Ergänzend zu § 63 Absatz 2 und § 74 Absatz 3 BNatSchG ist den dort genannten, in der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. 1.

    vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Naturdenkmalen,

  2. 2.

    bei der Vorbereitung von Beiträgen zum Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585 ) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    bei wasserrechtlichen Entscheidungen über das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Ablassen aufgestauten Wassers sowie über das Benutzen oder Absenken von Grundwasser, soweit sie mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 14 Absatz 1 BNatSchG verbunden sind,

  4. 4.

    bei der Vorbereitung des Waldfunktionenplanes nach § 2 des Landeswaldgesetzes und

  5. 5.

    bei waldrechtlichen Entscheidungen über die Rodung oder Umwandlung von Wald sowie über die Erstaufforstung von Flächen.

(2) Weiter ist den in Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen abweichend von § 63 Absatz 2 BNatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie durch das jeweilige Vorhaben nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich oder in ihren gesetzlichen Aufgaben berührt werden,

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren sowie

  2. 2.

    bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Rechtsverordnungen.


§ 22 HmbBNatSchAG – Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im Verfahren
(zu § 63 BNatSchG )

In den Fällen des § 63 BNatSchG und des § 21 dieses Gesetzes hat die jeweils für das Verfahren zuständige Behörde die zur Mitwirkung berechtigten Vereine zu benachrichtigen. Sie räumt zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten sowie zur Äußerung ein.


§ 23 HmbBNatSchAG – Beteiligung von Kammern bei der Rechtssetzung
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG )

In Ergänzung zu § 63 Absatz 2 BNatSchG soll der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg und der Landwirtschaftskammer Hamburg

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren,

  2. 2.

    bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Rechtsverordnungen sowie

  3. 3.

    bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und anderen im Rang unterhalb von Gesetzen stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit sie durch das jeweilige Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich oder in ihren gesetzlichen Aufgaben berührt werden.


§ 24 HmbBNatSchAG – Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann juristischen Personen des Privatrechts, die nach § 63 Absatz 2 oder § 74 Absatz 3 BNatSchG in der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt sind oder die sich sonst vorwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Kapitels 4 oder 5 des Bundesnaturschutzgesetzes widmen und Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, im gegenseitigen Einvernehmen in bestimmtem Umfang geschützte Teile von Natur und Landschaft zur Betreuung oder zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege übertragen (Gebietsbetreuer). Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird dadurch nicht begründet. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(2) Die Gebietsbetreuer sollen insbesondere

  1. 1.

    die Allgemeinheit beim Besuch der geschützten Gebiete über die zum Schutz der Gebiete bestehenden Vorschriften informieren und aufklären,

  2. 2.

    die Einhaltung der zum Schutz der Gebiete erlassenen Gebote und Verbote überwachen sowie Zuwiderhandlungen durch Aufklärung unterbinden,

  3. 3.

    die zuständigen Stellen von Zuwiderhandlungen unterrichten und

  4. 4.

    Schäden oder andere Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft der Gebiete der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mitteilen.

(3) Die der zuständigen Behörde benannten Mitglieder der Gebietsbetreuer sind, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, berechtigt, die geschützten Gebiete außerhalb von Wegen zu betreten. Sie haben sich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung auf Verlangen auszuweisen.

(4) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann zur Unterstützung der hauptamtlich im Naturschutz tätigen Personen geeigneten Personen Aufgaben als Naturschutzdienst übertragen. Der Naturschutzdienst ist ehrenamtlich tätig. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt in der Regel für ein bestimmtes Gebiet im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG für fünf Jahre. Für den Naturschutzdienst gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Den Personen des Naturschutzdienstes werden die im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet.


§ 25 HmbBNatSchAG – Naturschutzrat

(1) Für die Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird bei der zuständigen Behörde ein unabhängiger sachverständiger Naturschutzrat eingerichtet. Der Naturschutzrat setzt sich zusammen aus mindestens zehn, höchstens 15 ehrenamtlichen Mitgliedern, die die für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsamen Fachgebiete vertreten und vom Senat auf Vorschlag der zuständigen Behörde ernannt werden. Im Naturschutzrat sollen mindestens die Fachgebiete Botanik, Zoologie, Ökologie, Hydrobiologie, Bodenkunde, Naturschutz, Landschaftsplanung, Wasserwirtschaft sowie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vertreten sein. Die zuständige Behörde kann Vorschläge von Hochschulen und Fachverbänden einholen.

(2) Der Naturschutzrat soll

  1. 1.

    die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern,

  2. 2.

    der zuständigen Behörde Vorschläge und Anregungen über Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterbreiten und sie beraten.

(3) Die Mitglieder des Naturschutzrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie werden auf drei Jahre ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf von drei Jahren aus, so ernennt der Senat für die restliche Zeit ein Ersatzmitglied, falls diese mehr als ein halbes Jahr beträgt.

(4) Der Naturschutzrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin beziehungsweise einen Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.

(5) Der Naturschutzrat hat über seine Tätigkeit alle zwei Jahre über den Senat einen Bericht an die Bürgerschaft zu erstatten, erstmals zum 30. April 2015.


§ 26 HmbBNatSchAG – Anzeigepflichten

Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere unterirdische Torf- und Seeablagerungen, größere Findlinge, fossile Bodenbildungen, wertvolle Fossilien oder sonstige Einzelschöpfungen der Natur aufgedeckt oder aufgefunden, so ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. Äußert sich die zuständige Behörde zur Anzeige nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt der Fund als freigegeben.


§ 27 HmbBNatSchAG – Zutritt und Untersuchungen

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie dort Kartierungen und Erhebungen von Tier- und Pflanzenarten sowie von Biotopen, Bodenuntersuchungen, Vermessungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt. Nach Durchführung der Arbeiten ist der alte Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Verfügungsberechtigten sollen vor dem Betreten der Grundstücke in geeigneter Weise benachrichtigt und, im Fall von Untersuchungen, danach in geeigneter Weise informiert werden.


§ 28 HmbBNatSchAG – Datenverarbeitung

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundesnaturschutzgesetz und nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben und weiterzuverarbeiten. Es handelt sich dabei insbesondere um Daten über

  1. 1.

    Bezeichnung, Größe und Lage von Grundstücken oder Flächen,

  2. 2.

    Ausstattung von Grundstücken oder Flächen mit Arten und Biotopen,

  3. 3.

    Beeinträchtigungen und Gefährdungen von Arten und Biotopen,

  4. 4.

    geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der Kapitel 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ,

  5. 5.

    Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

  6. 6.

    Maßnahmen im Sinne des Kapitels 3 des Bundesnaturschutzgesetzes , insbesondere zur Durchführung der Rechtsverordnung nach § 7 ,

  7. 7.

    Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzungsberechtigte und deren Betriebe,

  8. 8.

    Nutzungen und Bewirtschaftungsformen sowie

  9. 9.

    Vergütungen für landschaftspflegerische Maßnahmen und Ausgleichszahlungen für Nutzungsbeschränkungen.

Eine Erhebung auch ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach diesem Gesetz gefährdet würde.

(2) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dieses durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses oder Zwecks der Ermittlungen, der Datenempfängerin beziehungsweise des Datenempfängers und der übermittelnden Daten bestimmt ist.

(3) Für andere Zwecke erhobene Daten dürfen zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesnaturschutzgesetz weiterverarbeitet werden, wenn die die Daten erhebende Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte, sowie im Übrigen unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes .

(4) Im Übrigen finden das Hamburgische Datenschutzgesetz und das Hamburgische Geodateninfrastrukturgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.


§ 29 HmbBNatSchAG – Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße
(zu § 69 BNatSchG )

(1) Über die Bußgeldvorschriften des § 69 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz oder einer aufgrund des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift verweist,

  2. 2.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Anordnung auf diese Vorschrift verweist,

  3. 3.

    eine vollziehbare Auflage, unter der eine Befreiung oder Ausnahme von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes , dieses Gesetzes oder den Verboten einer aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz oder aufgrund des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht erfüllt,

  4. 4.

    entgegen § 9 Absatz 2 den Gewässerrandstreifen garten- oder ackerbaulich nutzt,

  5. 5.

    entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Teile von Natur und Landschaft verändert oder stört,

  6. 6.

    entgegen § 12 Absatz 2 Bezeichnungen für geschützte Teile von Natur und Landschaft oder Kennzeichnungen im Sinne des § 12 Absatz 1 verwendet oder entsprechende Bezeichnungen oder Kennzeichen benutzt, die denen zum Verwechseln ähnlich sind,

  7. 7.

    entgegen § 14 Absatz 2 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

  8. 8.

    entgegen § 15 bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,

  9. 9.

    entgegen § 16 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  10. 10.

    entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 BNatSchG die freie Landschaft betritt oder befährt,

  11. 11.

    entgegen § 17 Absatz 2 mitgebrachte Gegenstände zurücklässt oder diese nicht wieder an sich nimmt und aus der freien Landschaft entfernt,

  12. 12.

    entgegen einer vollziehbaren Einschränkung oder Untersagung nach § 17 Absatz 3 Teile der Flur betritt,

  13. 13.

    entgegen § 18 Absatz 1 in der freien Landschaft reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,

  14. 14.

    entgegen § 26 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Soweit Verstöße nach § 69 BNatSchG sowie gegen Absatz 1 zugleich auch Verstöße nach dem Gesetz über Grün-und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 132), sind, sind die Verstöße nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach Absatz 1 zu ahnden.


§ 30 HmbBNatSchAG – Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 603 ), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2353 ,  2354 ), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.


Anhang

Anlage 1 HmbBNatSchAG

Die in § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 BNatSchG und in § 14 Absatz 2 Nummern 1 und 2 aufgeführten Biotope sind geschützt, sofern sie die im Folgenden erläuterten Eigenschaften haben:

Zu § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 BNatSchG :

  1. 1.

    Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche.

  2. 1.1

    Natürliche oder naturnahe Fließgewässer und die noch an das Gewässersystem angeschlossenen Altarme sind nur wenig durch Ausbau und Begradigung verändert beziehungsweise weisen in ehemals ausgebauten Bereichen heute weitgehend ungestörte Formungs- und Sukzessionsprozesse auf. Punktuelle Beeinträchtigungen wie Stege, Anleger, Brücken oder Viehtränken können vorhanden sein. Die Fließgewässer zeigen einen den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Lauf, ein vielgestaltiges Bett und Ufer mit naturnahem Bewuchs, in Teilen auch Schlick-, Sand- und Kiesbänke sowie Flachwasserbereiche und Steilufer. Der Bewuchs umfasst sowohl die Wasserpflanzen als auch die krautige und holzige Ufervegetation bis zu Uferweidengebüschen und -wäldern. Geschützt sind ebenfalls natürliche oder naturnahe Bereiche von im Übrigen ausgebauten Fließgewässern. Eingeschlossen in den Schutz sind die regelmäßig überschwemmten Bereiche, die gewässerbegleitende natürliche oder naturnahe Vegetation, die vom Wasser geprägten Randbiotope mit grundwassernahen Bodenbildungen und die Uferböschungen inklusive eines wenigstens 1 m breiten Randstreifens oberhalb der Böschungsoberkante.

  3. 1.2

    Natürliche oder naturnahe stehende Gewässer (Stillgewässer) fallen - unabhängig von ihrer Größe oder Tiefe - unter den gesetzlichen Schutz, wenn sie keine oder nur eine geringe technische Verbauung oder Abdichtung aufweisen oder keine technisch konstruktive Ausprägung haben. Sie sind gekennzeichnet durch Vegetationsbestände aus heimischen Wasserpflanzen, Schwimmblatt- oder Röhrichtpflanzen, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren, Gehölzbeständen aus Weiden oder Erlen im Wasser oder entlang der Ufer und durch unverbaute und natürlichen Formungs- und Sukzessionsprozessen ausgesetzte Ufer. Als naturnah in diesem Sinn werden auch Gewässer angesehen, die eine besondere zoologische Bedeutung, beispielsweise als Laichgewässer einer bedeutenden Amphibienpopulation haben. Hierzu gehören auch zeitweilig austrocknende Gewässer (Tümpel), wenn diese wenigstens das halbe Jahr über Wasser führen oder Vegetation aus Wasserpflanzen vorhanden oder eine gewässertypische, natürliche Funktion beispielsweise als Laichgewässer für Amphibien beziehungsweise Libellen gegeben ist. Naturnah ausgeprägte und artenreiche Gräben der Wasserpest-Laichkraut-Gesellschaften mit ausgeprägter und vielfältiger Unterwasservegetation, die von der Krebsschere geprägten Krebsscheren-Gräben und die artenreichen Niedermoorgräben sind ebenfalls geschützt. Staugewässer (Teiche), auch solche, die im Verlauf eines Fließgewässers liegen und eventuell schwach durchflossen sind, jedoch von der biologischen Ausstattung her einen überwiegenden Stillgewässercharakter haben, sowie vom Fließgewässersystem durch den Menschen oder durch natürliche Prozesse vollständig abgetrennte Teile eines Flusses oder Baches (Altwässer) sind ebenso eingeschlossen wie naturnahe Fischteiche oder Beregnungsbecken mit Nutzungsaufgabe beziehungsweise nicht vorrangig wirtschaftlicher Zweckbindung.

    Der gesetzliche Schutz umfasst neben dem Gewässer auch die vom Gewässer geprägten (episodisch überschwemmten oder in der Vegetation von hohen Grundwasserständen geprägten) Randstreifen bis mindestens 1 m über die Böschungsoberkante hinaus und naturnahe und natürliche Teilabschnitte von sonst verbauten oder naturfern gestalteten Gewässern.

  4. 2.

    Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, binsen- und seggenreiche Nasswiesen und Quellbereiche

  5. 2.1

    Moore sind von Regenwasser oder nährstoffarmem Quellwasser gespeiste Hoch- und Übergangsmoore, einschließlich der noch regenerierbaren Degenerationsstadien, sowie von stagnierendem Grundwasser geprägte, meist nährstoff- und basenreichere Nieder- oder Flachmoore. Die Vegetation wird bei den Hoch- und Übergangsmooren von Torfmoosen und Wollgräsern, bei Übergangsmooren und Degenerationsstadien von Heidekrautgewächsen, Pfeifengras und Birken gebildet. In Niedermooren dominieren Röhrichte, Seggenrieder, Bruchwälder und - bei Nutzung - Nasswiesengesellschaften. Die Torfmächtigkeiten liegen bei mindestens 30 cm. Zum Moorkomplex gehörende Randbereiche mit geringeren Torfmächtigkeiten und solche, die für den Schutz der Flächen vor Nährstoffeinträgen unabdingbar sind, sind eingeschlossen.

  6. 2.2

    Sümpfe sind nasse bis wechselnasse mineralische Standorte und solche mit Torfmächtigkeiten unter 30 cm mit von Seggen, Binsen, Röhrichtarten, Hochstauden, Arten der Nasswiesen und -weiden bestimmter, überwiegend baumfreier Vegetation (siehe auch Sumpfwälder), die keiner der Kategorien Moore, Brüche, Röhrichte, Rieder oder Nasswiesen eindeutig zugeordnet werden können. Sümpfe werden in der Regel nicht (mehr) oder sehr extensiv genutzt. Abgegrenzt werden größere Röhrichtbestände und genutzte Nasswiesen.

  7. 2.3

    Röhrichte sind von Röhrichtarten dominierte, hochwüchsige Pflanzenbestände auf dauer- oder wechselnassen Standorten, soweit sie nicht den Niedermooren zuzuordnen sind. Dominanzbestände von Schilf auf frischen Mineralböden (Landröhrichte) - häufig Brachestadien auf feuchten Äckern oder Grünlandflächen - sind nur eingeschlossen, wenn das Auftreten weiterer Feuchte zeigender Arten den Standort als potenziellen Standort der für Moore, Sümpfe, Rieder oder Nasswiesen beschriebenen Vegetationstypen ausweist. Bestandsbildner des Röhrichts sind hochwüchsige Gräser oder grasartige Pflanzen wie Schilf, Wasserschwaden, Rohrglanzgras, Rohrkolben, Igelkolben, hochwüchsige Simsen, Schwanenblume oder andere hochwüchsige Feuchtarten.

  8. 2.4

    Großseggenrieder sind von Seggen dominierte Vegetationsbestände ohne aktuelle Wiesennutzung auf meist dauerhaft durchfeuchteten bis überfluteten mineralischen oder organischen Standorten, soweit sie nicht den Niedermooren zuzuordnen sind.

  9. 2.5

    Binsen- und seggenreiche Nasswiesen sind durch Seggen, Binsen, Hochstauden, Röhricht-, Flutrasen- und Feuchtwiesenarten gekennzeichnetes, meist artenreiches Grünland dauerhaft feuchter bis nasser, mineralischer und organischer Standorte. Eingeschlossen sind artenreiche, wechselnasse Stromtalwiesen der Elbmarsch mit Tendenzen zum mesophilen Grünland und mit den entsprechenden Kennarten. Der Biotopkomplex umfasst pflanzensoziologisch alle Molinietalia caeruleae (Feuchtwiesen), Loto-Filipendule-talia (genutzte feuchte Hochstaudenfluren) und artenreiche Ausprägungen der Agrostietalia stoloniferae (Flutrasen). Die wechselnassen Stromtalwiesen sind nur während der Elbhochwässer nass bis wasserüberstaut und können im Sommer stark austrocknen.

  10. 2.6

    Quellbereiche sind nicht oder wenig verbaute, punktuelle oder flächige, dauerhafte oder periodische Austritte von Grundwasser. Typisch ist das Auftreten einer speziellen Quellflur mit Gesellschaften und Arten der Montio Cardaminetea mit Bitterem Schaumkraut, Milzkraut, Quellsternmiere, Wald-Schaumkraut und verschiedenen Quellmoosen. In beweideten Flächen sind Quellhorizonte jedoch oft stark zertreten und kaum spezifisch bewachsen.

  11. 3.

    Offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Ginsterheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte

  12. 3.1

    Offene Binnendünen sind unbewaldete Flugsandbildungen des Binnenlandes, meist des Elbtales. Die Binnendünen des Hamburger Raumes sind häufig nacheiszeitliche Bildungen im Elbe-Urstromtal, die heute von Heidevegetation oder Trockenrasen eingenommen werden. Jüngere und aktive Dünenbildungen meist geringen Ausmaßes finden sich heute noch im Außendeichsgebiet der Elbe, im Kontakt zu Elbstränden.

  13. 3.2

    Zwergstrauch- und Ginsterheiden sind von Zwergsträuchern, insbesondere Heidekrautgewächsen, dominierte Vegetationsbestände, in die zum Teil Besenginster eingestreut sind, auf meist basenarmen, sandigen und mageren, trockenen oder feuchten Standorten. Bestandsbildend ist in der Regel die Besenheide, in feuchten Bereichen auch Glockenheide. Degenerierte Heidegebiete werden zunehmend von Drahtschmiele beherrscht. Auch diese fallen unter den Schutz, solange noch Reste der typischen Heidevegetation erhalten sind.

  14. 3.3

    Borstgrasrasen sind niederwüchsige Vegetationsbestände mit Kennarten der Borstgrasrasen. Meist vermutlich aus langjähriger Beweidung magerer Sandböden durch Schafe beziehungsweise andere Extensivnutzungen hervorgegangene Vegetation mit Kennarten der Borstgrasrasen, häufig mit Übergängen zu Zwergstrauchheiden und Trockenrasen.

  15. 3.4

    Trockenrasen sind meist niedrigwüchsige und lückige Gras- und Krautfluren magerer und trockener, meist besonnter Standorte. Die Schutzeinheit ist durch spezielle Arten und Pflanzengesellschaften (Silbergrasfluren, Kleinschmielenrasen, Blauschillergrasfluren, Sandtrockenrasen) gekennzeichnet. Eingeschlossen sind trocken-magere Glatthaferwiesen mit erhöhtem Anteil von Trockenrasenarten. Die im Hamburger Raum vorherrschenden Mager- und Trockenstandorte sind silikatische, basenarme Sande. Zudem gibt es zahlreiche sekundäre Magerstandorte über Hartsubstraten an Verkehrswegen, Hafenanlagen und Gebäuden, die von Dominanzbeständen aus Mauerpfeffer besiedelt werden. Die zu den Trockenrasen gehörenden Halbtrockenrasen sind an trocken-warme, basenreiche Standorte gebunden. Als geschützt im Sinne des Gesetzes gelten zudem arten- und blütenreiche, trocken-magere Wiesen und Weiden, die sich aus Mischbeständen von Arten der Glatthaferwiesen und der Trockenrasen, oft auch mit hohen Anteilen von Schafschwingel aufbauen.

  16. 3.5

    Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte sind lichte, krautreiche, meist aus Eichen oder Kiefern bestehende Wälder und Gebüsche aus Rosen, Weißdornen, Brombeeren, Ginster oder Schlehen in klimabegünstigter, meist südexponierter Lage. In der Strauch- und Krautschicht finden sich regelmäßig Arten der Trockenrasen beziehungsweise Zwergstrauchheiden.

  17. 4.

    Bruch-, Sumpf- und Auwälder

  18. 4.1

    Bruchwälder sind Wälder mit Dominanz von Schwarzerlen oder Birken auf dauerhaft durchnässten, vermoorten Standorten mit Krautschicht aus Arten der Röhrichte, Rieder und Nasswiesen, bei Birkenbruchwäldern auch mit Arten der Hoch- und Übergangsmoore. Entwässerte Degenerationsstadien und wiedervernässte Regenerationsstadien alter Bruchwälder sind einbezogen, wenn noch Relikte der typischen Krautvegetation erhalten sind. Ebenfalls einbezogen sind sumpfige Weiden- und Gagelgebüsche auf vergleichbaren Standorten. Bruchwälder stocken auf Bruchwaldtorfen von mindestens 30 cm Mächtigkeit. Anderenfalls erfolgt in der Regel eine Zuordnung zu Sumpfwäldern. Randbereiche mit geringeren Torfmächtigkeiten sind in den Schutz eingeschlossen.

  19. 4.2

    Sumpfwälder sind naturnahe Wälder aus Birken, Weiden, Schwarzerlen oder Eschen auf wechselnassen bis nassen, mineralischen bis anmoorigen Standorten außerhalb der Auen und Moore (Torfmächtigkeiten unter 30 cm). In der Krautschicht kommen regelmäßig Arten der Röhrichte, Seggenrieder, Feuchtwiesen oder Hochmoore vor. Sumpfwälder bilden Übergänge zu Moor- und Bruchwäldern, haben diesen gegenüber aber einen stärker mineralisch geprägten Standort.

  20. 4.3

    Auwälder sind natürliche oder naturnahe Wälder aus Weiden, Schwarzerlen, Eschen, Ulmen, Eichen oder Schwarzpappeln im Einflussbereich der Hochwässer von Bächen und Flüssen auf mineralischen oder vermoorten, quelligen, zügig nassen oder wechselfeuchten Standorten der Bach- und Flussniederungen inklusive der meist flussnäher gelegenen Weidengebüsche vergleichbarer Standorte. Die Krautschicht ist bei den verschiedenen Auwaldtypen sehr unterschiedlich ausgebildet. Forstlich genutzte Flächen innerhalb der Au mit naturnaher, auentypischer Kraut- und Strauchschicht stehen ebenfalls unter Schutz. Der Tideauwald der Elbe wird unabhängig von Hochwässern periodisch mit dem Gezeitengeschehen überflutet.

  21. 5.

    Küstendünen und Strandwälle, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich

  22. 5.1

    Küstendünen sind durch Wind gebildete, vegetationslose oder bewachsene Sandablagerungen an der Nordseeküste, einschließlich der Dünentäler und der durch Brandung aufgespülten, wenig gestörten Strandwälle und Spülsäume. Die Dünen der Nordseeküste weisen durch den Einfluss der Gischt der salzhaltigen Nordsee und entsprechend ihrem Alter unterschiedliche Vegetationsformen auf, die sich von denen der Binnendünen unterscheiden.

  23. 5.2

    Salzwiesen sind Vegetationsbestände im Einflussbereich der Nordsee zwischen der Linie des mittleren Tidehochwassers und der Sturmflut-Linie, aufgebaut aus mehr oder weniger salzertragenden Pflanzen. Zum Teil werden sie landwirtschaftlich als Weideflächen genutzt. Die obere, dem Salzwassereinfluss weniger ausgesetzte Salzwiese ist je nach Standort von mehr oder weniger großen Anteilen mesophiler Grünlandarten durchsetzt oder bildet Übergänge zu Trockenrasen. Beweidete Salzwiesen weisen eine charakteristische Verschiebung in der Artenzusammensetzung auf in Richtung Andel- und Rotschwingelrasen mit Grasnelke und Salzbinse.

  24. 5.3

    Wattflächen sind unter Einfluss der Tide regelmäßig trockenfallende, natürliche oder naturnahe Wattbereiche der Nordsee und der Elbe inklusive der Priele und der unter Brandungseinfluss stehenden Teile von Sandbänken und Stränden. Der Schutz der Wattflächen ist unabhängig von ihrem Bewuchs. Es wird nach Sedimentationsbedingungen in Sand- bis Schlick-Watt unterschieden.

  25. 5.4

    Seegraswiesen kommen im marinen Flachwasserbereich unterhalb des mittleren Tideniedrigwassers auf lockeren Sedimenten vor. Im Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer bestehen marine Makrophytenbestände auf Schlick und Sandböden vor allem aus Algen.

  26. 5.5

    Riffe sind hier biogenen Ursprungs, zum Beispiel Borstenwürmer-Riffe (Sabellaria-Arten), oder bestehen aus natürlichen Miesmuschelbänken.

  27. 5.6

    Sublitorale Sandbänke reichen bis dicht unter die Meeresoberfläche und fallen bei MTNW noch nicht frei. Der darüber liegende Wasserkörper ist eingeschlossen. Sie sind vegetationsfrei oder mit meist spärlicher Makrophytenvegetation bewachsen.

  28. 5.7

    Kies-, Grobsand- und Schillbereiche des Meeresbodens und der Küste sind durch Vegetationsarmut gekennzeichnet. Typisch für sie ist eine artenreiche tierische Besiedlung. Schill besteht aus zerriebenen Muschel- und Schneckenschalen.

Zu § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 2 dieses Gesetzes :

  1. 1.

    Bracks sind im Zuge von Deichbrüchen durch Auskolkung entstandene Gewässer in unmittelbarer Nachbarschaft zu Deichen in der Marsch. Sie sind als natur- und kulturhistorisch bedeutsame Sonderform unabhängig von ihrer Ausprägung geschützt. Der Schutz umfasst auch den vom Gewässer geprägten Randstreifen bis mindestens 1 m über die Böschungsoberkante hinaus.

  2. 2.

    Feldhecken, Knicks und Feldgehölze

  3. 2.1

    Feldhecken sind zum Zweck der Einfriedung oder als Windschutz innerhalb oder am Rand landwirtschaftlicher Nutzflächen angelegte, ebenerdige Hecken mit oder ohne Überhälter aus vorwiegend heimischen Gehölzen und Krautarten. Anpflanzungen von Ziergehölzen unterfallen nicht dem Schutz. Der Schutz der Feldhecken erstreckt sich auf einen Streifen von mindestens 1,5 Metern von der äußersten Linie der Gehölzstämme, der von einer beeinträchtigenden Bewirtschaftung freizuhalten ist.

  4. 2.2

    Knicks sind zum Zweck der Einfriedung oder als Windschutz innerhalb oder am Rand landwirtschaftlicher Nutzflächen angelegte ein- beziehungsweise mehrreihige Gehölzpflanzungen auf deutlich vorhandenen Wällen mit oder ohne Überhälter. Sie bestehen aus vorwiegend heimischen Gehölzen und Arten der heimischen Kraut- und Grasflur. In den Schutz eingeschlossen sind auch degenerierte Knicks mit rudimentären Wällen oder mehr oder weniger fehlenden Gehölzen. Anpflanzungen von Ziergehölzen unterfallen nicht dem Schutz. Der Schutz der Knicks erstreckt sich auf die Breite des Knickfußes sowie des eventuell anschließenden Grabens zuzüglich eines beiderseitigen 1 m breiten Streifens, der von einer beeinträchtigenden Bewirtschaftung freizuhalten ist.

    Das Knicken ist zum Erhalt der Knicks etwa alle zehn bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar erforderlich. Überhälter sollen alle 30 m bis 50 m stehen bleiben.

  5. 2.3

    Feldgehölze sind kleinere, innerhalb oder am Rand von landwirtschaftlichen Flächen gelegene waldartige Gehölzbestände bis circa 0,5 Hektar Größe aus vorwiegend heimischen Arten. Meist handelt es sich um kleinflächige Relikte der potenziell natürlichen Vegetation.


Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

Senatsgesetz

Vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (HmbGVBl. S. 484)


§ 1 SenatsG – Zahl der Mitglieder

Der Senat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern.


§ 2 SenatsG – Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters

Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister in geheimer Wahl mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.


§ 3 SenatsG – Berufung und Entlassung der Senatorinnen und Senatoren

Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stellvertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und die übrigen Senatorinnen und Senatoren.


§ 4 SenatsG – Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren

Die Bürgerschaft entscheidet über die von der Ersten Bürgermeisterin oder vom Ersten Bürgermeister beantragte Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren ohne Aussprache in geheimer Abstimmung.


§ 5 SenatsG – Geschäftsordnung

Das Verfahren in den Sitzungen des Senats und die geschäftliche Behandlung der Senatsangelegenheiten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch eine vom Senat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.


§ 6 SenatsG

(weggefallen)


§ 7 SenatsG – Ausschluss von den Amtsgeschäften

Ist gegen eine Senatorin oder einen Senator ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister die Senatorin oder den Senator bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens unter Fortzahlung der Bezüge von den Amtsgeschäften ausschließen.


§ 8 SenatsG – Amtsverhältnis

(1) Die Mitglieder des Senats stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Eidesleistung.


§ 9 SenatsG – Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Senats sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder des Senats dürfen auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses über Angelegenheiten, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht ohne Genehmigung des Senats weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle der Bundesrepublik Deutschland oder eines deutschen Landes Nachteile bringen n oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.


§ 9a SenatsG – Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Ehemalige Mitglieder des Senats haben dem Senat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen ständigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, öffentlicher Unternehmen, öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses.

(2) Der Senat soll die Erwerbstätigkeit oder sonstige ständige Beschäftigung untersagen, soweit sie mit dem früheren Amt des ehemaligen Mitglieds des Senats im Zusammenhang steht und zu besorgen ist, dass durch sie amtliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 und für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses; im Übrigen sind die Fristen des § 13 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei freiberuflichen Tätigkeiten sind die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen zu beachten; sie gehen dieser Regelung vor.


§ 10 SenatsG – Rechtsstellung hamburgischer Beamter und Richter als Mitglieder des Senats

(1) Wird ein Beamter oder Richter der Freien und Hansestadt Hamburg oder ein Beamter einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts Mitglied des Senats, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses als Mitglied des Senats aus seinem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses als Mitglied des Senats ruhen die in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter begründeten Rechte und Pflichten. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei einem unfallverletzten Beamten oder Richter bleibt ein Anspruch auf Heilverfahren und Unfallausgleich unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied des Senats, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten mit seinem Einverständnis ein anderes Amt als Beamter oder Richter übertragen wird, mit Ablauf dieser Zeit aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand.

(3) Die Amtszeit als Mitglied des Senats gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts.

(4) Wird ein Versorgungsberechtigter früherer Beamter oder Richter (Absatz 1 Satz 1) Mitglied des Senats, so gelten Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 entsprechend.


§ 11 SenatsG – Rechtsstellung hamburgischer Angestellter und Arbeiter
als Mitglieder des Senats

(1) Wird ein Angestellter oder Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts Mitglied des Senats, so gilt die Amtszeit als ruhegeldfähig im Sinne des Ruhegeldgesetzes oder der an seiner Stelle abzuwendenden Versorgungsregelung.

(2) Das gleiche gilt für einen versorgungsberechtigten früheren Angestellten oder Arbeiter.


§ 12 SenatsG – Amtsbezüge und andere Leistungen

(1) Die Mitglieder des Senats erhalten vom Tag, an dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet,

  1. 1.

    als Amtsbezüge

    1. a)

      ein Amtsgehalt in Höhe von 123 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      einen Familienzuschlag entsprechend den Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der gesetzlich festgelegten Höhe für die Besoldungsgruppe B 11 ,

  2. 2.

    eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525), geändert am 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 507), in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    andere Leistungen in entsprechender Anwendung der allgemein für hamburgische Beamte geltenden Vorschriften.

(2) Neben den Amtsbezügen erhalten

 der Erste Bürgermeister639,11 Euro
   
 der Zweite Bürgermeister 383,47 Euro,
   
 die übrigen Senatoren 281,21 Euro

monatlich als Aufwandsentschädigung.

(3) Außerdem erhalten die Mitglieder des Senats Entschädigung für Umzüge, die infolge ihrer Wahl, Bestätigung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses erforderlich werden, sowie Tagegelder und Reisekosten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb Hamburgs. Die Höhe dieser Entschädigungen bestimmt der Senat mit Zustimmung des Bürgerschaft.


§ 12a SenatsG – Beitrag der Mitglieder des Senats zu den Versorgungsleistungen

Mitglieder des Senats leisten einen Beitrag zu den Versorgungsleistungen (Versorgungssolidarbeitrag). Zu diesem Zweck wird von den Amtsbezügen ein Betrag in Höhe der Hälfte des jeweils geltenden Beitragssatzes nach § 158 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert am 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 138), bezogen auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch , abgesetzt.


§ 13 SenatsG – Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für dieselbe Anzahl von Monaten gewährt, für die das Mitglied des Senats ohne Unterbrechung Amtsbezüge erhalten hat, jedoch mindestens für drei Monate und höchstens für zwei Jahre.

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt

  1. 1.
    für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,
  2. 2.
    für die weitere Zeit die Hälfte des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 sowie in voller Höhe ein Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags in der gesetzlich festgelegten Höhe.

Der Empfänger von Übergangsgeld erhält eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden Beihilfen gewährt.


§ 14 SenatsG – Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Ruhegehalt, wenn er

  1. 1.
    sein Amt insgesamt mindestens vier Jahre oder für eine nicht nach Artikel 11 der Verfassung beendete Wahlperiode bekleidet hat oder
  2. 2.
    bei Beendigung seines Amtsverhältnisses infolge einer Gesundheitsbeschädigung, die er bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne grobes Verschulden erlitten hat, in seiner Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich beschränkt ist.

Amtszeiten als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung stehen Amtszeiten als Mitglied des Senats gleich.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Kalendermonats, in dem

  1. 1.

    die für entsprechende hamburgische Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht oder

  2. 2.

    das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen

wird, jedoch nicht über den Beginn des Kalendermonats hinaus, von dem an Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des hamburgischen Beamtenrechts festgestellt wird.

(3) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Amtsjahr als Mitglied des Senats zweieinhalb vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1; ein Rest der Amtszeiten von mehr als hundertzweiundachtzig Tagen gilt als Amtsjahr. Dem Ruhegehalt werden für jedes vollendete Lebensjahr nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bis zum Eintritt in den Senat eineinviertel vom Hundert, höchstens jedoch fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1, hinzugerechnet. Der Höchstsatz für das Ruhegehalt beträgt 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied des Senats vor Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender hamburgischer Beamter die für ihn jeweils geltende Altersgrenze erreicht, das Ruhegehalt vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Ein ehemaliges Mitglied des Senats, das nicht nach Absatz 1 ruhegehaltsberechtigt ist, erhält bei Beendigung seines Amtsverhältnisses einen Ausgleich in Höhe seines Versorgungssolidarbeitrages nach § 12a sowie in Höhe der Beiträge, die ein Arbeitgeber als seinen Anteil zur Rentenversicherung der Angestellten für die Amtszeit zu entrichten gehabt hätte (Arbeitgeberanteil). Der Ausgleich ist um den Arbeitgeberanteil zu mindern, wenn die Amtszeit als Mitglied des Senats für eine Versorgung aus einer Verwendung oder Tätigkeit der in § 16 Absätze 2 und 3 genannten Art als Dienstzeit im Sinne der jeweils anzuwendenden Versorgungsregelung angerechnet wird. Wenn das ehemalige Mitglied des Senats in einem neuen Amtsverhältnis als Mitglied des Senats ruhegehaltsberechtigt wird, ist der Ausgleich zurückzuzahlen; wenn später die Voraussetzungen des Satzes 2 eintreten, ist der Ausgleich in Höhe des Arbeitgeberanteils zurückzuzahlen.

(5) Auf Antrag des Senats kann die Bürgerschaft zur Vermeidung einer unbilligen Härte

  1. 1.
    ein Ruhegehalt bis zur Höhe des sich nach Absatz 3 ergebenden Betrages gewähren, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind, und
  2. 2.
    abweichend von Absatz 3 ein höheres Ruhegehalt bewilligen insbesondere unter Berücksichtigung einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse; der Höchstsatz des Ruhegehaltes darf dabei nicht überschritten werden. Das Ruhegehalt kann auch befristet oder unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zuerkannt werden.

(6) Die Bürgerschaft kann einem Kandidaten für das Amt eines Mitglied des Senats oder einem Mitglied des Senats, dessen Anwartschaft auf eine anderweitige Altersversorgung mit Rücksicht auf die Begründung des Amtsverhältnisses als Mitglied des Senats erlischt oder beeinträchtigt wird, zum Ausgleich einer dadurch entstehenden Härte für den Fall der Begünstigung des Amtsverhältnisses ein Ruhegehalt nach Maßgabe des Absatzes 5 bewilligen.


§ 15 SenatsG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Hinterbliebenen eines zur Zeit seines Todes übergangsgeldberechtigten Mitglieds des Senats oder ehemaligen Mitglieds des Senats erhalten Sterbegeld nach den allgemein für Hinterbliebene hamburgischer Beamter geltenden Vorschriften. Sie erhalten ferner vom Beginn des auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats an für die Bezugsdauer des Übergangsgeldes nach § 13 Absatz 2 oder deren Rest ein aus dem Übergangsgeld nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 berechnetes Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag auf dieser Grundlage.

(2) Die Hinterbliebenen eines zur Zeit seines Todes nach § 14 Absatz 1 ruhegehaltsberechtigten Mitglieds des Senats oder ehemaligen Mitglieds des Senats erhalten Hinterbliebenenversorgung nach den allgemein für Hinterbliebene hamburgischer Beamter geltenden Vorschriften. § 14 Absätze 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung.


§ 16 SenatsG – Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Steht einem ehemaligen Mitglied des Senats aus demselben Amtsverhältnis für denselben Zeitraum Übergangsgeld und Ruhegehalt zu, so wird nur die höhere Versorgung gezahlt.

(2) Steht einem amtierenden oder ehemaligen Mitglieds des Senats neben den Ansprüchen aus dem Amtsverhältnis nach hamburgischem Recht für denselben Zeitraum Einkommen aus einem früheren Amtsverhältnis als Mitglied des Senats oder aus einer früheren Verwendung im Hamburgischen öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung) zu, so ruht dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge, des Übergangsgeldes oder des Ruhegehalts.

(3) Steht einem amtierenden oder ehemaligen Mitglied des Senats neben den Ansprüchen aus dem Amtsverhältnis für denselben Zeitraum Einkommen aus einer früheren Verwendung oder Tätigkeit

  1. 1.

    im Hamburgischen öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ) nach außerhamburgischem Recht,

  2. 2.

    im außerhamburgischen öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ),

  3. 3.

    in einem anderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder

  4. 4.

    bei einer Einrichtung oder für eine Einrichtung, an der die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mindestens überwiegend finanziell beteiligt ist, zu, so werden die Amtsbezüge, das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt um das andere Einkommen gekürzt.

Eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene aus einer früheren Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder gesetzgebende Körperschaft eines Landes) steht einem Erwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, soweit nicht bereits eine Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung erfolgt.

(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Senats im hamburgischen öffentlichen Dienst oder in der in Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 genannten Art verwendet oder tätig, so wird auf das Übergangsgeld Einkommen aus dieser Verwendung oder Tätigkeit in voller Höhe angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Übergangsgeld eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes bezieht. Eine Anrechnung dieser Bezüge entfällt, wenn bereits seitens des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Anrechnung des Übergangsgeldes auf die dortigen Bezüge bestimmt ist. Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Einkommenssteuergesetzes , so wird das Übergangsgeld nur insoweit gewährt, als es zusammen mit den Einkünften die Amtsbezüge für denselben Zeitraum nicht übersteigt. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, Einkünfte und Entschädigungen anzuzeigen.

(5) Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes , wird auf das Ruhegehalt die Hälfte dieser Einkünfte angerechnet; das danach verbleibende Ruhegehalt wird aber nur insoweit gewährt, als es zusammen mit den Einkünften die Amtsbezüge für denselben Zeitraum nicht übersteigt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Ruhegehalt eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes bezieht; von dem Ruhegehalt verbleiben mindestens 20 vom Hundert. Eine Anrechnung der Bezüge nach Satz 2 entfällt, wenn bereits seitens des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft der Länder die Anrechnung des Ruhegehalts auf die dortigen Bezüge bestimmt ist. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, Einkünfte und Bezüge anzuzeigen. Nach Erreichen der für hamburgische Beamte geltenden gesetzlichen Altersgrenze gilt Satz 1 nur für Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ).

(6) Ist ein ehemaliges Mitglied des Senats im hamburgischen öffentlichen Dienst oder in der in Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 genannten Art verwendet worden oder tätig gewesen und steht ihm daraus Versorgung zu, so sind neben diesen neuen Versorgungsbezügen die Versorgungsbezüge nach § 14 nur bis zum Erreichen der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Als Höchstgrenze gilt das Ruhegehalt, das sich nach § 14 Absatz 3 ergibt, wenn auch für die Zeiten einer Verwendung der in Satz 1 genannten Art nach dem Ausscheiden aus dem Senat entsprechend für jedes vollendete Jahr eineinviertel vom Hundert hinzugerechnet wird, ohne dass jedoch dem Ruhegehalt nach § 14 Absatz 3 Satz 1 insgesamt mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 hinzugerechnet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die Hinterbliebenen von amtierenden und ehemaligen Mitgliedern des Senats sowie auf die amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Senats, denen Hinterbliebenenversorgung nach ihrem Ehegatten zusteht, sinngemäß Anwendung.

(8) § 10 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes findet auf die Zahlung der Amtsbezüge und des Übergangsgeldes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,79375 der Vomhundertsatz 3,78 tritt. Auf die Zahlung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung findet § 67 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der Regelung über die Mindestruhensbeträge sinngemäß Anwendung.


§ 17 SenatsG – Aberkennung von Bezügen

Hat ein amtierender oder ein ehemaliges Mitglied des Senats seinen Amtspflichten erheblich zuwidergehandelt oder sich während oder nach seiner Amtszeit durch sein Verhalten der Achtung, die das Amt erfordert, unwürdig gezeigt, so kann der Anspruch auf Ruhegehalt, Übergangsgeld und Hinterbliebenenversorgung ganz oder teilweise aberkannt werden. Die Aberkennung erfolgt auf Antrag des Senats durch das Hamburgische Verfassungsgericht.


§ 18 SenatsG – Ergänzende Bestimmungen

(1) Ergänzend sind die für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 15 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, § 66 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als Ruhegehalt im Sinne seines Absatzes 2 der Betrag von 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 zugrunde gelegt wird.

(2) § 53 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.


§ 19 SenatsG – Änderungsvorschrift


§ 20 SenatsG – Übergangsbestimmungen

(1) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Senats, die vor dem 13. November 1997 aus dem Senat ausgeschieden sind, sowie ihrer Hinterbliebenen bleibt mit der Maßgabe unverändert, dass der Höchstsatz des Ruhegehalts 71,75 vom Hundert beträgt. Mitgliedern des Senats, die bereits vor dem 12. November 1997 dem Senat angehört haben und danach wieder Mitglied geworden sind, bleiben die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Ruhegehaltsansprüche erhalten; sie erhöhen sich für jedes weitere Amtsjahr um zweieinhalb vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1; die zusätzlich erworbenen Ansprüche ruhen nach § 14 Absatz 2 in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung. Am 12. November 1997 in den Senat eingetretene Mitglieder, die vorher bereits Mitglied des Senats waren, nach diesem Gesetz bis dahin noch keine Ansprüche erworben haben, bei denen aber Amtszeiten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen sind, erhalten unter den in § 14 Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein Ruhegehalt, das mindestens fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 beträgt und mit jedem Amtsjahr vor dem 12. November 1997 um drei vom Hundert und mit jedem, weiteren Amtsjahr um zweieinhalb vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert steigt; diese Ansprüche ruhen nach § 14 Absatz 2 in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung. Ein Rest der Amtszeiten von mehr als hundertzweiundachtzig Tagen gilt als Amtsjahr. Für die Mitglieder des Senats, die zwischen dem 12. November 1997 und dem 6. März 2011 zum ersten Mal in den Senat eingetreten sind, finden die §§ 14 bis 16 in der Fassung des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23) in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung Anwendung. Für die Mitglieder des Senats, die zwischen dem 7. März 2011 und dem 8. Februar 2013 zum ersten Mal in den Senat eingetreten sind, finden die §§ 14 und 15 sowie § 16 Absätze 1 , 2 und 6 bis 8 in der Fassung des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23) in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Der Ausgleich nach § 14 Absatz 4 kommt nur für Mitglieder des Senats in Betracht, deren Amtsverhältnis nach dem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Senatsgesetzes vom 8. Juli 1998 (HmbGVBl. S. 111) endet. Dabei wird auch die Zeit vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berücksichtigt.


§ 20a SenatsG

(weggefallen)


§ 21 SenatsG – In-Kraft-Treten

(1) Dies Gesetz tritt am 1. Februar 1971 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Senatsgesetz in der Fassung vom 7. Mai 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 55 und 67) außer Kraft.


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