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Art. 4 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayRG – Programm und Werbung

(1) Die Sendungen des Bayerischen Rundfunks dienen der Bildung, Unterrichtung und Unterhaltung. Sie sollen von demokratischer Gesinnung, von kulturellem Verantwortungsbewusstsein, von Menschlichkeit und Objektivität getragen sein und der Eigenart Bayerns gerecht werden. Der Bayerische Rundfunk hat den Rundfunkteilnehmern einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, das nationale und das bayerische Geschehen in allen Lebensbereichen zu geben.

(2) Unbeschadet der §§ 3 und 7 Abs. 1 MStV ergeben sich hieraus insbesondere folgende Verpflichtungen:

  1. 1.

    In allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind die verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogramm ausgewogen und angemessen zu berücksichtigen.

  2. 2.

    Politischen Parteien und Wählergruppen ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag und an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn sie in Bayern mit einem Wahlvorschlag zugelassen sind.

  3. 3.

    Den Vertretern der anerkannten Religionsgemeinschaften sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten einzuräumen. Das Gleiche gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß Art. 143 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung.

  4. 4.

    Den Vertretern der Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sind angemessene Sendezeiten gleichen Umfangs einzuräumen.

  5. 5.

    Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben das Recht, amtliche Verlautbarungen und andere wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Mitteilungen über den Rundfunk bekannt zu geben oder bekannt geben zu lassen. Darüber hinaus ist in Katastrophenfällen oder bei anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit den zuständigen Behörden und Stellen unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Durchsagen einzuräumen.

  6. 6.

    Die Sendungen, die für den Unterricht in bayerischen Schulen bestimmt sind, haben die für diese Schulen gültigen Lehr- und Bildungspläne zu beachten.

  7. 7.

    Die Angestellten des Bayerischen Rundfunks dürfen bei der Programmgestaltung weder einseitig einer politischen Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen, seien sie wirtschaftlicher oder persönlicher Art, dienen. Sie können jedoch in eigenen Kommentaren und in Sendungen, die kritisch Stellung nehmen, ihre persönliche Meinung äußern. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

  8. 8.

    Bei Beschäftigung der unter Nr. 7 genannten Personen ist Abs. 1 Satz 2 zu beachten.

  9. 9.

    Die Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zu Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet.

  10. 10.

    Der Rundfunk kann im Rahmen des publizistischen Anstands sachliche Kritik an Personen sowie an Einrichtungen und Vorkommnissen des öffentlichen Lebens üben.

  11. 11.

    Die in der Verfassung festgelegten Grundrechte und Grundpflichten müssen Leitlinien der Programmgestaltung sein. Insbesondere sind Sendungen verboten, die Vorurteile gegen Einzelne oder Gruppen wegen ihrer Rasse, ihres Volkstums, ihrer Religion oder Weltanschauung verursachen oder zu deren Herabsetzung Anlass geben können, ferner solche Sendungen, die das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen.

(3) Aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids kann der Bayerische Rundfunk Sendezeit für Werbung einräumen. Er achtet darauf, dass Vertretern unterschiedlicher Auffassung auf Wunsch jeweils Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung steht.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 kann der Bayerische Rundfunk Sendezeiten für Werbezwecke im Ersten Fernsehprogramm und in seinen Hörfunkprogrammen vergeben, soweit die Hörfunkprogramme nicht lediglich regional oder lokal verbreitet werden. Die Struktur der Werbung wird durch übereinstimmende Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats festgelegt. Die Hörfunkwerbung ist auf den am 1. Januar 1987 zulässigen Umfang beschränkt.

(5) Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext nicht statt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRG,BY - Bayerisches Rundfunkgesetz/