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Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) *)

Vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118 - VORIS 20411 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 11)

Aufgrund des § 16 Satz 3 und des § 25 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) wird verordnet:

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Erster Teil  
Allgemeines  
  
Geltungsbereich1
Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen2
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter3
Laufbahnbefähigung4
Einstellung in einem höheren Amt5
Laufbahnwechsel6
Probezeit7
Feststellung der Bewährung8
Verlängerung der Probezeit9
Erprobungszeit10
Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung11
Beförderungsvoraussetzungen12
Beförderung zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs13
Schwerbehinderte Menschen14
  
Zweiter Teil  
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber  
  
Erster Abschnitt  
Gemeinsame Vorschriften  
  
Erwerb der Laufbahnbefähigung15
Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis16
Vorbereitungsdienst17
Laufbahnprüfung18
Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst19
  
Zweiter Abschnitt  
Laufbahngruppe 1  
  
Bildungsvoraussetzungen20
Vorbereitungsdienst21
Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Aus- oder Fortbildung22
Berufsausbildung in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit23
  
Dritter Abschnitt  
Laufbahngruppe 2  
  
Bildungsvoraussetzungen24
Studium in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit25
Vorbereitungsdienst26
  
Vierter Abschnitt  
Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen  
  
Justiz27
Feuerwehr28
Gesundheits- und soziale Dienste29
Technische Dienste30
Wissenschaftliche Dienste31
Allgemeine Dienste32
  
Fünfter Abschnitt  
Aufstieg  
  
Regelaufstieg33
Praxisaufstieg34
  
Sechster Abschnitt  
Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen  
  
Regelungsbereich35
Anerkennungsvoraussetzungen36
Ausgleichsmaßnahmen37
Eignungsprüfung38
Anpassungslehrgang39
Antrag und Verfahren40
Berufsbezeichnung41
Verwaltungszusammenarbeit42
  
Dritter Teil  
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes  
  
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes43
  
Vierter Teil  
Dienstliche Beurteilung, Fortbildung  
  
Dienstliche Beurteilung44
Fortbildung45
  
Fünfter Teil  
Zuständigkeiten, Verfahren  
  
Zuständigkeiten46
Doppelbeamtenverhältnis47
  
Sechster Teil  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Übergangsvorschriften für den Aufstieg48
Übergangsvorschriften für den Aufstieg für besondere Verwendungen49
Inkrafttreten50
  
Anlagen  
  
zu § 22Anlage 1
zu § 23Anlage 2
zu § 24 Abs. 4Anlage 3
zu § 25Anlage 4
*)

Die §§ 35 bis 42 dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO,NI - Niedersächsische Laufbahnverordnung/
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