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§ 9 PresseG
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HB
Gliederungs-Nr.: 225-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 PresseG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.
    seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
  2. 2.
    infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. 3.
    Grundrechte verwirkt hat,
  4. 4.
    das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  5. 5.
    nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
  6. 6.
    nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/PresseG,HB - Pressegesetz/