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§ 4 EGBVO M-V
Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EGBVO M-V
Referenz: B 315-11-1

§ 4 EGBVO M-V – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist. Die Entscheidung trifft der Direktor des Amtsgerichts (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Grundbuchordnung) im Einvernehmen mit dem Justizministerium (§ 3). Die betreffenden Grundbuchblätter für die Einsichtnahme in das maschinell geführte Grundbuch sind zu sperren und die Nutzer in geeigneter Weise auf die Anlegung des Ersatzgrundbuchs hinzuweisen.

(2) Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am ...... ". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am ....... ". § 70 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchverfügung und § 2 Abs. 3 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/EGBVO M-V,MV - Grundbuch-Einführungsverordnung/
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