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§ 29 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Besondere Verfahrensvorschriften → Abschnitt 3 – Verfahren nach Artikel 142 der Landesverfassung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 StGHG

(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage.

(2) Der Staatsgerichtshof gibt dem Senat und der Bürgerschaft Gelegenheit zur Äußerung binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist. Senat und Bürgerschaft können dem Verfahren beitreten.

(3) Der Staatsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung. Er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmächtigten das Wort.

(4) Der Staatsgerichtshof kann die obersten Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie die Landesverfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Er kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/StGHG,HB - Staatsgerichtshofgesetz/§§ 20 - 32, Teil 3 - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 28 - 29, Abschnitt 3 - Verfahren nach Artikel 142 der Landesverfassung/
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