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§ 3 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechtsberG,HB
Gliederungs-Nr.: 303-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 RechtsberG – Berater

Die Beratung nach § 2 dieses Gesetzes erfolgt durch Berater, die die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechtsberG,HB - RechtsberatungsG/
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