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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechtsberG,HB - RechtsberatungsG/
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§ 3 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 3 RechtsberG – Berater
Die Beratung nach § 2 dieses Gesetzes erfolgt durch Berater, die die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben.
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