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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/IngG,BE - Ingenieurgesetz/
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§ 7 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Berlin
§ 7 IngG
Wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/IngG,BE - Ingenieurgesetz/
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