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§ 2 SchBG
Schuldbuch-Gesetz für das Land Berlin
Landesrecht Berlin
Titel: Schuldbuch-Gesetz für das Land Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: SchBG,BE
Gliederungs-Nr.: 640-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SchBG – Inhalt des Schuldbuches

(1) In Abteilung I des Schuldbuches werden Sammelschuldbuchforderungen und Einzelschuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzlich Abteilungen einrichten.

(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet die Senatsverwaltung für Finanzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchBG,BE - Schuldbuch-Gesetz/
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