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§ 4 HoheitzeichG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HoheitzeichG,MV
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HoheitzeichG – Landessiegel

(1) Das Landessiegel von Mecklenburg-Vorpommern wird als großes Landessiegel, Landessiegel und kleines Landessiegel geführt.

(2) Das große Landessiegel zeigt das große Landeswappen. Es führt keine Beschriftung.

(3) Das Landessiegel zeigt das kleine Landeswappen und ist zusätzlich versehen mit einer Umschrift, die die siegelführende Stelle angibt.

(4) Das kleine Landessiegel zeigt in einem runden Feld das Wappenbild des jeweiligen Landesteils ohne Schild mit einer Umschrift, die die siegelführende Stelle angibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HoheitzeichG,MV - HoheitszeichenG/
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