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§ 2 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 3210-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 AGInsO – Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur solche, die von der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AGInsO,BE - AG InsolvenzO/
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