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§ 8 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 AZVO – Abweichungen

(1) Für Beamte, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, können die zuständigen obersten Dienstbehörden unter Berücksichtigung des auf Wochenfeiertage fallenden Dienstes von den §§ 1 bis 5 abweichen, soweit dringende dienstlichen Bedürfnisse es erfordern. Das Gleiche gilt für die Beamten, deren Arbeitszeit nicht nur auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist, für die Lehrer und für die im Röntgen- oder Radiumdienst tätigen Beamten.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Sinne von § 100 des Landesbeamtengesetzes beträgt nach § 1 Absatz 1 im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche; § 2 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei bleibt unberührt. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist nach § 4 Abs. 2 eine Pause einzulegen, die mindestens 30 Minuten beträgt. Für die in Satz 1 genannten Beamten, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, tritt an die Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich der Pausenzeiten die regelmäßige Anwesenheitszeit. Diese beträgt für den Dienst in Direktions- und Einsatzhundertschaften im Durchschnitt 41, im Übrigen 41,5 Stunden in der Woche.

(3) Für Beamte im Sinne von § 100 des Landesbeamtengesetzes, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, finden Absatz 2 Satz 2, § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZVO,BE - Arbeitszeitverordnung/