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§ 10 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 AZVO – Schwerbehinderte

(1) Schwerbehinderten Beamten, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und die für den Weg zu oder von ihrer Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, kann, sofern sie nicht an der gleitenden Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3) teilnehmen können, gestattet werden, ihren Dienst bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden.

(2) Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann schwerbehinderten Beamten, in deren Schwerbehindertenausweis nach der Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen "aG", "H", "B" oder "Bl" eingetragen ist, gestattet werden, ihren Dienst bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZVO,BE - Arbeitszeitverordnung/
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