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§ 3 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 AZVO – Arbeitstag

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag mit Ausnahme des Sonnabends.

(2) Arbeitstag kann jedoch ein Sonnabend oder ein Sonn- oder Feiertag dann sein, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern.

(3) Am 24. und 31. Dezember wird Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, soweit dienstliche Verhältnisse nicht entgegenstehen. Ist eine Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist für die an diesen Tagen geleistete Arbeitszeit an einem anderen Tag entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZVO,BE - Arbeitszeitverordnung/
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