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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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§ 6 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
§ 6 BerlBG – Organe und fakultativer Beirat
(1) Die Organe der Anstalten sind
- 1.der Vorstand,
- 2.der Aufsichtsrat und
- 3.die Gewährträgerversammlung.
(2) Es kann ein Beirat gebildet werden.
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