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§ 4 GBmaschV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GBmaschV,BE
Gliederungs-Nr.: 301-19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 GBmaschV – Abrufverfahren

Für die Erteilung der Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Präsidentin des Kammergerichts zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/GBmaschV,BE - V maschinelles Grundbuch/
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