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§ 10 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Berlin
Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LBesG – Übergangsvorschriften

(1) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1b.

(2) Auf der Grundlage von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften erlassene Verwaltungsvorschriften, erfolgte Übertragungen von Befugnissen und erfolgte Einvernehmenserklärungen bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBesG,BE - Landesbesoldungsgesetz/
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