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§ 11 LPflGG
Landespflegegeldgesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Landespflegegeldgesetz
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflGG
Gliederungs-Nr.: 2171-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LPflGG

(1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes befassten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die in Absatz 1 genannten Stellen gilt § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(3) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Leistungsgewährung nach diesem Gesetz landeseinheitlich einzusetzende IT-Fachverfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs und zur Gewährleistung statistischer Erhebungen die Verfahrensverantwortung für das IT-Fachverfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen und das Verfahren unter Beachtung der Vorgaben der für die IKT-Steuerung zuständigen Senatsverwaltung bereitstellen.

(4) Zur Gewährleistung des Datenschutzes gilt bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die in Absatz 1 genannten Stellen § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zu § 11: Geändert durch G vom 25. 9. 2019 (GVBl. S. 602).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflGG,BE - Landespflegegeldgesetz/
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