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§ 2 LGG
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Landesrecht Berlin
Titel: Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 2038-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LGG – Grundsatz

(1) Frauen und Männer sind gleichzustellen. Zur Verwirklichung der Gleichstellung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Frauen gefördert und bestehende Benachteiligungen von Frauen abgebaut.

(2) Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts oder ihres Familienstandes nicht diskriminiert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LGG,BE - Landesgleichstellungsgesetz/
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