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Art. 37 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern

VI. Abschnitt – Jagdausübung → 4. – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayJG
Gliederungs-Nr.: 792-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 37 BayJG – Wildfolge

(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in ein benachbartes Revier, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das auf Grund anderer Ursachen schwer krank oder verletzt ist. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist der Schütze ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Revierinhaber, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.

(3) Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Revier verendet. Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden. Das Fortschaffen des erlegten Schalenwildes ist unzulässig. Das Erlegen ist dem Inhaber des benachbarten Jagdreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarrevier gebrachtes Wild ist dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern.

(4) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Abs. 1, 3 und 6 das Wildbret und die Erinnerungsstücke (Kopfschmuck und Grandeln des Schalenwildes, Waffen des Schwarzwildes) dem Revierinhaber, in dessen Jagdrevier das Wild zur Strecke kommt. Das erlegte Wild ist auf den Abschussplan desjenigen Reviers anzurechnen, in dem es angeschossen wurde.

(5) Über die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 Vorschriften zur Wildfolge durch anerkannte Nachsuchengespanne zu erlassen. Es kann insbesondere die Anforderungen, die Anerkennung und die Befugnisse von Nachsuchengespannen einschließlich des Führens von und des Schießens mit Schusswaffen regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 28 - 39, VI. Abschnitt - Jagdausübung/Art. 35 - 39, 4. - Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung/