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§ 37 BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht

IX. Abschnitt – Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger

Titel: Bundesjagdgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BJagdG

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§ 37, IX. Abschnitt - Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger/