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Art. 56 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern

XI. Abschnitt – Ahndungsvorschriften

Titel: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayJG
Gliederungs-Nr.: 792-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 56 BayJG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer

  1. 1.

    vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 21 Abs. 4 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen Art. 22 Abs. 3 Satz 1 die Nester und Gelege des Federwildes beschädigt, wegnimmt oder zerstört,

  3. 3.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 2 bis 4, Art. 25 Satz 2 Wildgehege oder Wintergatter errichtet, erweitert oder betreibt,

  4. 3a.

    vorsätzlich oder fahrlässig die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse über die Ausübung der Jagd mit Fallen zu besitzen,

  5. 4.

    entgegen Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 2 bis 7 und Art. 29a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3

    1. a)

      als Jagdausübender eine zeitgerechte und fachgemäße Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst,

    2. b)

      die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt,

    3. c)

      die Jagd auf sonstiges Haarwild zur Nachtzeit ausübt,

    4. d)

      die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd ausübt,

    5. e)

      das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel hindert, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,

    6. f)

      die Jagd auf Wild ausübt, das durch Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist,

    7. g)

      die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern ausübt oder

    8. h)

      Fangeisen verwendet, deren Betriebssicherheit nicht überprüft ist oder die nicht dauerhaft gekennzeichnet sind, Fangeisen außerhalb geschlossener Räume oder Fangbunker oder Fanggärten aufstellt oder nicht ordnungsgemäß verblendet oder die Verwendung von Schlagfallen nicht der Jagdbehörde anzeigt,

  6. 5.

    entgegen Art. 31 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild in Wintergattern erlegt,

  7. 6.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5

    1. a)

      den Abschussplan für Schalenwild nicht ordnungsgemäß erfüllt,

    2. b)

      die schriftliche Abschussmeldung oder die Streckenliste nicht ordnungsgemäß erstattet oder führt oder diese der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorzeigt oder

    3. c)

      der Jagdbehörde den Abschuss von krankem Wild über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit nicht unverzüglich mitteilt oder ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild auf Verlangen nicht vorzeigt,

  8. 7.

    aufgehoben

  9. 8.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 37 Abs. 1, 2 oder 3

    1. a)

      es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen oder

    2. b)

      beim Überschreiten der Grenze geladene Langwaffen mit sich führt, Wild fortschafft, das Erlegen nicht unverzüglich anzeigt oder Wild dem Inhaber des Nachbarreviers nicht abliefert,

  10. 9.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 39 Abs. 1 bei der Such-, Drück-, Riegel- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf krangeschossenes Wild brauchbare Jagdhunde nicht verwendet,

  11. 10.

    aufgehoben

  12. 11.

    ohne Begleitung oder schriftliche Erlaubnis des Revierinhabers aufsichtslosen Hunden oder Katzen mit der Schusswaffe nachstellt oder solche erlegt,

  13. 12.

    aufgehoben

  14. 13.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 43 Abs. 3 Satz 1 seiner Verpflichtung, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten, nicht nachkommt,

  15. 14.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 55 über die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zuwiderhandelt,

  16. 15.

    vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften einer auf Grund der Art. 21, 22a, 23 Abs. 7, Art. 29 Abs. 5 Satz 1, Art. 29a Abs. 4 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, Art. 32 Abs. 7, Art. 33 Abs. 1 Nr. 4, Art. 34 Abs. 3, Art. 43 Abs. 2 Satz 2, Art. 47 Nr. 3 und Art. 48 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,

  17. 16.

    aufgehoben

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. 1.

    aufgehoben

  2. 2.

    entgegen Art. 16 Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 Satz 1, der Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheins unrichtige Angaben macht,

  3. 3.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 17 Abs. 3 als Jagdgast ohne Begleitung eines Revierinhabers, eines angestellten Jägers oder Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen, oder diesen dem Jagdschutzberechtigten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,

  4. 4.

    aufgehoben

  5. 5.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 über den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplans zuwiderhandelt,

  6. 6.

    entgegen Art. 35 Abs. 2 bei der Benutzung eines Jägernotwegs geladene Langwaffen oder nichtangeleinte Hunde mitführt,

  7. 7.

    trotz Aufforderung des Berechtigten Jagdeinrichtungen nicht verlässt,

  8. 8.

    trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt, dass er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt,

  9. 9.

    Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt,

  10. 10.

    entgegen Art. 41 Abs. 6 Satz 1 als Revierinhaber oder bestätigter Jagdaufseher bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich nicht ausweist,

  11. 11.

    entgegen Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, der Aufforderung eines für das Jagdrevier zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht ist,

  12. 12.
    1. a)

      vorsätzlich oder fahrlässig an Orten, an denen ihm die Ausübung des Jagdrechts nicht zusteht, Besitz an lebendem oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen sowie Eiern des dem Jagdrecht unterliegenden Federwildes erlangt und diese Gegenstände nicht binnen drei Tagen entweder dem Revierinhaber (Art. 7 Abs. 1) oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt,

    2. b)

      als Führer eines Fahrzeugs Schalenwild (§ 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich einer der in Buchstabe a genannten Stellen anzeigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 56 - 58, XI. Abschnitt - Ahndungsvorschriften/