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§ 6 BlnAGBMG
Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BlnAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 6 BlnAGBMG – Weitere regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Soweit regelmäßige Datenübermittlungen nicht durch Bundesrecht oder Landesrecht geregelt sind, bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung, welche der in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes und § 2 dieses Gesetzes genannten Daten an öffentliche Stellen regelmäßig übermittelt werden; hierbei sind auch Anlass und Zweck der Übermittlungen und die Datenempfänger festzulegen. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.

(2) Innerhalb des Landes Berlin kann die Übermittlung auch über das landesinterne Netz erfolgen. Hierbei ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie nach § 14 Absatz 3 und § 26 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BlnAGBMG,BE - Berliner Ausführungsgesetz-BMG/
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