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§ 5 VwVfGBln
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VwVfGBln,BE
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 VwVfGBln – Förmliches Verfahren

Das förmliche Verfahren findet statt

  1. a)

    in den Angelegenheiten, die vom Senat durch Rechtsverordnung oder sonst durch Rechtsvorschrift bestimmt werden,

  2. b)

    in den sonstigen Angelegenheiten, in denen durch Rechtsvorschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VwVfGBln,BE - Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz/
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