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Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
§ 24 AGBauGB – Festlegung von Sanierungsgebieten
(1) An die Stelle von Satzungen nach § 142 Abs. 3 und § 162 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs treten Rechtsverordnungen des Senats. Mit dem In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung werden die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets oder deren Aufhebung rechtsverbindlich (§ 143 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 und Satz 4 sowie § 162 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Baugesetzbuchs finden keine Anwendung).
(2) In der Rechtsverordnung ist - außer im vereinfachten Verfahren auf die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§ 143 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs) und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AGBauGB,BE - Ausführungsgesetz-Baugesetzbuch/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167537,25
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