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§ 3 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 3210-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 AGInsO – Aufgaben der geeigneten Person oder Stelle

(1) Aufgabe der geeigneten Person oder Stelle ist die Beratung, Unterstützung und Vertretung des Schuldners bei der vorgerichtlichen Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert die außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, unterrichtet die geeignete Person oder Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens und stellt ihm eine Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung über den erfolglosen Einigungsversuch aus.

(3) Die geeignete Person oder Stelle unterstützt den Schuldner auf sein Verlangen bei der Stellung des Antrags auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens sowie bei der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag vorzulegen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AGInsO,BE - AG InsolvenzO/
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