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§ 5 LPflGG
Landespflegegeldgesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Landespflegegeldgesetz
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflGG
Gliederungs-Nr.: 2171-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LPflGG

(1) Leistungen nach § 1 Abs. 1 werden vom Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch vom Ersten des Antragsmonats an gewährt.

(2) Eine durch Besserung des Gesundheitszustandes bedingte Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes nach diesem Gesetz tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Im Übrigen tritt eine Minderung oder Entziehung der Leistungen nach § 1 Abs. 1 und § 8 mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Werden anzurechnende Leistungen (§ 3 Abs. 3 und 4) nachgezahlt, so ist der Zeitpunkt des rückwirkenden Einsetzens der Nachzahlung maßgebend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflGG,BE - Landespflegegeldgesetz/
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