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§ 5 StiftG Bln
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: StiftG Bln
Gliederungs-Nr.: 401-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 StiftG Bln

(1) Die nach der Satzung zuständigen Organe können die Änderung der Satzung, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Dabei soll der vom Stifter im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachte Wille berücksichtigt werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur beschlossen werden, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint, sofern das Stiftungsgeschäft oder die Satzung keine andere Regelung enthält.

(3) Im Falle der Zusammenlegung verschmelzen die zusammengelegten Stiftungen zu einer neuen Stiftung; diese erlangt Rechtsfähigkeit mit Genehmigung des Zusammenlegungsbeschlusses. Das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der zusammengelegten Stiftungen geht mit der Genehmigung auf die neue Stiftung über.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StiftG Bln,BE - Stiftungsgesetz/