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§ 4 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: HzG,BE
Gliederungs-Nr.: 1130-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HzG

Für die Gestaltung des Landeswappens und der Landesflagge sind die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Muster maßgebend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/HzG,BE - Hoheitszeichengesetz/