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§ 2 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflegEG
Gliederungs-Nr.: 820-7
Normtyp: Gesetz

§ 2 LPflegEG – Landespflegeplan und Investitionsprogramm

(1) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung stellt zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele einen Landespflegeplan für teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf und führt ihn regelmäßig fort. Der Landespflegeplan weist den Bestand an Pflegeplätzen nach regionaler Gliederung, Standort, Träger, Platzzahl und besonderen Zielgruppen aus. Er trifft Aussagen über die notwendige Versorgungsstruktur, vorhandene Defizite in der Versorgungsstruktur und die vorgesehene Entwicklung. Bei der Aufstellung des Landespflegeplans werden die Bezirke und der Landespflegeausschuss nach § 92 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung beteiligt. Der Landespflegeplan und die Investitionsplanung werden dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorgelegt. Der Landespflegeplan wird von der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung veröffentlicht.

(2) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung stellt im Vorfeld der Einzelförderung nach § 5 Abs. 1 auf der Grundlage der beantragten und geprüften Mittelbedarfe für die beabsichtigten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ziele des Landespflegeplans ein Investitionsprogramm für Pflegeeinrichtungen auf. Das Investitionsprogramm findet Berücksichtigung bei der Aufstellung der Investitionsplanung des Senats unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Investitionsprogramm und die Investitionsplanung besteht nicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflegEG,BE - Landespflegeeinrichtungsgesetz/
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