NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 2 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 3210-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 AGInsO – Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur solche, die von der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.


§ 7 AGInsO

(weggefallen)


Berliner Pressegesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Pressegesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,BE
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

Berliner Pressegesetz

Vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Freiheit der Presse 1
Zulassungsfreiheit 2
Öffentliche Aufgabe der Presse 3
Informationsrecht der Presse 4
(weggefallen) 5
Begriffsbestimmungen 6
Impressum 7
Offenlegung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse 7a
Persönliche Anforderungen an die verantwortlichen Redakteure 8
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen 9
Gegendarstellungsanspruch 10
(weggefallen) 11
(weggefallen) 12
(weggefallen) 13
Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke 14
(weggefallen) 15
(weggefallen) 16
(weggefallen) 17
(weggefallen) 18
Strafrechtliche Verantwortung 19
Strafbare Verletzung der Presseordnung 20
Ordnungswidrigkeiten 21
Verjährung 22
Verarbeitung personenbezogener Daten, Medienprivileg 22a
Geltung für den Rundfunk 23
Schlussbestimmungen 24

Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung
(Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)

In der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2023 (GVBl. S. 350)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
1.  
Gliederung und Aufgaben der Berliner Verwaltung  
  
Einheit der Berliner Verwaltung 1
Gliederung der Berliner Verwaltung 2
Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen 3
Zuständigkeitsverteilung 4
Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen 4a
Durchführung bundesrechtlich geregelter Aufgaben 5
Allgemeine Verwaltungsvorschriften 6
Politische Zielvereinbarungen und fachliche Zielvereinbarungen 6a
Durchführung der Bezirksaufgaben 7
Fachaufsicht 8
Übertragung von Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt; Übertragung von Personalangelegenheiten auf das Landesamt und andere Behörden 8a
Verarbeitung personenbezogener Daten 8b
  
2.  
Bezirksaufsicht; Eingriffsrecht  
  
Grundsätze der Bezirksaufsicht 9
Informationsrecht 10
Aufhebungsrecht 11
Anweisungsrecht 12
Ersatzbeschlussfassungsrecht, Ersatzvornahme 13
Eingriffsrecht 13a
  
3.  
Rat der Bürgermeister  
  
Aufgaben 14
Mitglieder 15
Fachausschüsse 15a
Teilnahme der Mitglieder des Senats und ihrer Beauftragten 16
Zusammenwirken mit Senat und Abgeordnetenhaus 16a
Einberufung 17
Vorlagen 18
Verfahren 19
  
4.  
Vertretung Berlins  
  
Staatsrechtliche Vertretung; Verwaltungsvereinbarungen 20
Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, der Hauptverwaltung und des Rechnungshofes 21
Übertragung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht 22
Abgabe von Verpflichtungserklärungen 23
Laufende Geschäfte 24
Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen 25
  
5.  
Widerspruchsverfahren  
  
Zulässigkeit des Widerspruchs 26
Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides 27
  
6.  
Landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts  
  
Staatsaufsicht 28
Rechtsgeschäftliche Vertretung 29
Widerspruchsverfahren 30
  
7.  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Ortssatzungen 31
Wahrnehmung von Aufgaben weggefallener Reichs- oder preußischer Behörden 32
Einschränkungen des Anwendungsbereichs 33
Widerspruchsbeirat nach dem SGB IX und SGB XII 34
Ausführungsvorschriften 35
In-Kraft-Treten 36
  
Anlage  
  
Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) Anlage

§§ 1 - 8b, 1. - Gliederung und Aufgaben der Berliner Verwaltung

§ 1 AZG – Einheit der Berliner Verwaltung

In Berlin werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt.


§ 2 AZG – Gliederung der Berliner Verwaltung

(1) Die Berliner Verwaltung wird vom Senat (der Hauptverwaltung) und von den Bezirksverwaltungen wahrgenommen.

(2) Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nicht rechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.

(3) Die Bezirksverwaltungen umfassen auch die ihnen nachgeordneten nicht rechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.


§ 3 AZG – Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen

(1) Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. dazu gehören:

  1. 1.

    die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),

  2. 2.

    die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,

  3. 3.

    einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.

(2) Die Bezirksverwaltungen nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr.

(3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.

(4) Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Ereignissen, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für die anderen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Sind mehrere Verwaltungsstellen zuständig, so wirken sie zügig und erfolggerichtet zusammen. Die federführende Verwaltungsstelle holt die Mitentscheidungen der anderen regelmäßig in einem Zuge ein, also in gemeinsamem Gespräch und nicht schriftlich nacheinander.


§ 4 AZG – Zuständigkeitsverteilung

(1) Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leistungsaufgaben werden im Einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) bestimmt. Alle dort nicht aufgeführten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.

(2) Die Zuständigkeiten bei Polizeiaufgaben und Ordnungsaufgaben werden durch besonderes Gesetz geregelt mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog geregelt. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a über Bezirksaufsicht und Eingriffsrecht gelten auch für die Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.


§ 4a AZG – Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen

(1) Die Zuständigkeiten der Senatsverwaltungen ergeben sich vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher Regelungen aus dem Geschäftsverteilungsplan des Senats, der auch für die Organisationseinheiten der Bezirksämter eine jeweils führende Senatsverwaltung bestimmt.

(2) Werden Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen neu festgelegt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen einer Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige Senatsverwaltung über. Der Regierende Bürgermeister weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin hin.

(3) Der Senat wird ermächtigt, bei einer Neufestlegung der Geschäftsbereiche von Senatsverwaltungen, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung der bisher zuständigen Senatsverwaltung durch die Bezeichnung der neu zuständigen Senatsverwaltung zu ersetzen und etwaige weitere durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen.


§ 5 AZG – Durchführung bundesrechtlich geregelter Aufgaben

(1) Werden der Berliner Verwaltung durch Bundesrecht neue Aufgaben zugewiesen, so gelten, sofern nichts anderes vorgeschrieben wird,

  1. a)

    staatliche Aufgaben, die, soweit sie nicht Sonderbehörden zugewiesen sind, von der unteren Verwaltungsbehörde oder der Gemeindebehörde wahrzunehmen sind, und Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände als Aufgaben der Bezirke;

  2. b)

    andere staatliche Aufgaben als Aufgaben der Hauptverwaltung.

(2) Enthält das Bundesrecht keine Zuständigkeitsbestimmungen, so findet § 4 Anwendung.


§ 6 AZG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Verwaltungsvorschriften zur Ausführung von Gesetzen (Ausführungsvorschriften) und andere allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung erlässt der Senat.

(2) Die zuständige Senatsverwaltung kann erlassen

  1. a)

    Ausführungsvorschriften, soweit sie in einem Gesetz dazu ermächtigt ist;

  2. b)

    Verwaltungsvorschriften für die ihr nachgeordneten Sonderbehörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der Hauptverwaltung;

  3. c)

    Verwaltungsvorschriften für die Bezirksverwaltungen, sofern sie im wesentlichen Verfahrensabläufe oder technischen Einzelheiten regeln;

  4. d)

    Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten der Dienstkräfte und Versorgungsempfänger sowie der zu Aus- und Fortbildungszwecken beschäftigten Personen;

  5. e)

    zur Gewährleistung der inneren Sicherheit gemeinsame Verwaltungsvorschriften für die Dienstkräfte des Landes Berlin und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Verwaltungsvorschriften sind zwingend auf das gebotene Mindestmaß zu beschränken. Sie sollen nur erlassen werden, soweit sich die Beteiligten nicht auf den wesentlichen Regelungsgehalt verständigen können. Sie dürfen die ausführenden Verwaltungsstellen nicht hindern, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der Lebenswirklichkeit in den unterschiedlichsten Einzelfällen gerecht zu werden.

(4) Beim Erlass von Verwaltungsvorschriften mit Wirkung auf die Bezirke hat die Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde für die Einhaltung des Absatzes 3 und dafür zu sorgen, dass die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und gestützt und die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird.

(5) Verwaltungsvorschriften sollen eine Begrenzung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über fünf Jahre, bei Verwaltungsvorschriften des Senats nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. Ist die Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt, so treten sie fünf Jahre, solche des Senats zehn Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind.

(6) Sind Verwaltungsvorschriften über die Erhebung von Einnahmen oder die Leistung von Ausgaben mit Wirkung auf die Bezirke geboten, so sollen sie nur Bandbreiten vorgeben.


§ 6a AZG – Politische Zielvereinbarungen und fachliche Zielvereinbarungen

(1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister kann mit den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern Zielvereinbarungen zu politischen Zielen und Handlungsfeldern von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse abschließen (politische Zielvereinbarungen). Diese Zielvereinbarungen sollen die zur Umsetzung der Ziele notwendigen wesentlichen Rahmenbedingungen enthalten. Sie bedürfen der Zustimmung des Senats und der Bezirksämter.

(2) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann mit den fachlich zuständigen Bezirksamtsmitgliedern in Handlungsfeldern von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse fachliche Zielvereinbarungen abschließen. Diese Zielvereinbarungen enthalten mindestens Festlegungen zu übergeordneten Steuerungszielen, Leistungsversprechen gegenüber der Stadtgesellschaft, zum Zeitplan und zur Kontrolle der Zielerreichung sowie einen Ressourcenbezug. Sie bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und der für Finanzen zuständigen Bezirksamtsmitglieder.

(3) Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform. Die Geltungsdauer der politischen Zielvereinbarungen soll der Dauer der Legislaturperiode entsprechen. Fachliche Zielvereinbarungen sollen für die Geltungsdauer einer Haushaltsperiode abgeschlossen werden.


§ 7 AZG – Durchführung der Bezirksaufgaben

(1) Die Bezirksverwaltungen sind in der Durchführung ihrer Aufgaben an Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden.

(2) Die zuständigen Senatsverwaltungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Bezirksverwaltungen erforderlichenfalls Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern.


§ 8 AZG – Fachaufsicht

(1) Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten der Hauptverwaltung unterliegen der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung. Nichtrechtsfähige Anstalten der Bezirksverwaltungen unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Mitglieds des Bezirksamts.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben und auf die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens.

(3) In Ausübung der Fachaufsicht kann die oder der Aufsichtsführende erforderlichenfalls

  1. a)

    Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen (Informationsrecht);

  2. b)

    Einzelweisungen erteilen (Weisungsrecht);

  3. c)

    eine Angelegenheit an sich ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt wird (Eintrittsrecht);

  4. d)

    die Kosten für Aufsichtsmaßnahmen, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, der pflichtigen Behörde auferlegen.


§ 8a AZG – Übertragung von Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt; Übertragung von Personalangelegenheiten auf das Landesamt und andere Behörden

(1) Das Landesverwaltungsamt ist eine der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde. Es erledigt Verwaltungsaufgaben, die ihm übertragen oder durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesen werden. Es kann mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung auch Dienstleistungen für andere Behörden erbringen

(2) Die für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung kann dem Landesverwaltungsamt Verwaltungsaufgaben übertragen. Mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung können auch andere Senatsverwaltungen oder landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einzelne Verwaltungsaufgaben auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung.

(3) Die Personalstellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einzelne Personalbefugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung, die Übertragung auf andere Behörden der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung. Für die Personalangelegenheiten der Beamten gelten die §§ 4 , 94  und  113 des Landesbeamtengesetzes .

(4) Das Landesverwaltungsamt kann auch für juristische Personen des privaten Rechts, bei denen dem Bund, dem Land Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht Angelegenheiten der Personalverwaltung erledigen. Die Übernahme der Aufgaben bedarf der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung.

(5) Soweit dem Landesverwaltungsamt Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung die Fachaufsicht nach § 8 . Soweit anderen Behörden die Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die für diese Behörde zuständige Aufsichtsbehörde die Fachaufsicht. In allen übrigen Fällen führt die Fachaufsicht die Senatsverwaltung, aus deren Geschäftsbereich die Aufgabe übertragen wird.


§ 8b AZG – Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der jeweils in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist; dies gilt nicht für die in oder auf Grund von § 4 zugewiesenen Aufgaben.


§§ 9 - 13a, 2. - Bezirksaufsicht; Eingriffsrecht

§ 9 AZG – Grundsätze der Bezirksaufsicht

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Bezirksverwaltungen der allgemeinen Aufsicht (Bezirksaufsicht). Diese wird nach den §§ 11 bis 13 vom Senat, im Übrigen von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde geführt.

(2) Die Bezirksaufsicht hat die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung zu fördern und zu schützen.

(3) Die Bezirksaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Sie darf dabei die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigen.

(4) Die Kosten für Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 11 bis 13 , die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können dem pflichtigen bezirklichen Organ auferlegt werden.


§ 10 AZG – Informationsrecht

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde von den Bezirken Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern. Sie kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied des Senats Prüfungen anordnen.


§ 11 AZG – Aufhebungsrecht

Der Senat kann Beschlüsse und Anordnungen bezirklicher Organe, die das bestehende Recht verletzen oder gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse und Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden. Bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.


§ 12 AZG – Anweisungsrecht

Unterlässt es das zuständige bezirkliche Organ, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder zur Einhaltung von Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, kann der Senat ihm aufgeben, innerhalb bestimmter Frist die erforderlichen Beschlüsse zu fassen oder die erforderlichen Anordnungen zu treffen.


§ 13 AZG – Ersatzbeschlussfassungsrecht, Ersatzvornahme

Weigert sich das zuständige bezirkliche Organ, Maßnahmen rückgängig zu machen, die auf Grund eines aufgehobenen Beschlusses getroffen sind, oder die nach § 12 aufgegebenen Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, kann der Senat die Maßnahmen rückgängig machen, die Beschlüsse fassen oder die Anordnungen treffen und, sofern die Anordnung nicht befolgt wird, diese durch einen Beauftragten durchführen lassen.


§ 13a AZG – Eingriffsrecht

(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs dringende Gesamtinteressen Berlins, kann das zuständige Mitglied des Senats im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem bezirklichen Organ keine Verständigung zu erzielen ist. Ist die Ausübung des Eingriffs nach Satz 1 aus zwingenden Gründen unaufschiebbar, ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unverzüglich nachträglich zu informieren. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei

  1. 1.

    Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,

  2. 2.

    Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,

  3. 3.

    Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes ,

  4. 4.

    Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) der Bezirke, soweit diese die einheitliche IKT-Steuerung, das E-Government oder die Informationssicherheit der Berliner Landesverwaltung betreffen.

Im Falle eines Eingriffs sind Bezirksaufsichtsmaßnahmen nach den §§ 10 bis 13 und nach Absatz 2 ausgeschlossen. Die Befugnisse der Bezirksaufsicht nach den §§ 9 bis 13 bleiben unberührt.

(2) Liegen die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen vor und können dringend gebotene Maßnahmen nicht rechtzeitig wirksam werden, so kann die Bezirksaufsichtsbehörde einen Eingriff nach Absatz 1 vornehmen.

(3) Die Bezirksaufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass bei Eingriffsentscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird.

(4) Der Senat ist von Eingriffen nach den Absätzen 1 und 2 in Kenntnis zu setzen. Er kann getroffene Maßnahmen aufheben oder ändern, soweit ein Eingriff gegen die Richtlinien der Regierungspolitik verstoßen hat oder die Auswirkungen auf den Geschäftsbereich anderer Senatsmitglieder nicht hinreichend beachtet worden sind. Durch den Eingriff bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(5) Die Kosten für die Ausübung des Eingriffsrechts nach den Absätzen 1 und 2, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können dem pflichtigen Organ auferlegt werden.


§§ 14 - 19, 3. - Rat der Bürgermeister

§ 14 AZG – Aufgaben

(1) Im Rat der Bürgermeister ist den Bezirksverwaltungen Gelegenheit zu geben, zu den grundsätzlichen Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Gesetzesanträge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses.

(2) Der Rat der Bürgermeister kann dem Senat Vorschläge für Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterbreiten, die von Organen Berlins erlassen werden können und den Aufgabenbereich der Bezirksverwaltungen betreffen.

(3) Der Rat der Bürgermeister ist über Maßnahmen der Bezirksaufsicht ( §§ 11 bis 13 ) oder eine Eingriffsentscheidung ( § 13a ) zu unterrichten. Er kann dazu das Verlangen nach § 16a Abs. 1 stellen.


§ 15 AZG – Mitglieder

(1) Der Rat der Bürgermeister besteht aus der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern.

(2) Die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister können sich im Einzelfall durch die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin oder den stellvertretenden Bezirksbürgermeister vertreten lassen.

(3) Eine Vertretung des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher nach § 7a des Bezirksverwaltungsgesetzes ist berechtigt, mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rats der Bürgermeister teilzunehmen, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist.


§ 15a AZG – Fachausschüsse

(1) Der Rat der Bürgermeister setzt Ausschüsse für einzelne Fachbereiche ein (Fachausschüsse).

(2) Die Zuständigkeiten der Fachausschüsse sollen den Geschäftsbereichen der Bezirksämter nach der Anlage zu § 37 des Bezirksverwaltungsgesetzes entsprechen. Soweit den Bezirksämtern nach Satz 3 bis 8 dieser Anlage die Zuordnung von Gliederungseinheiten zu einzelnen Geschäftsbereichen obliegt, soll die Zuständigkeit der Fachausschüsse nach den von den Bezirksämtern überwiegend gewählten Zuordnungen festgelegt werden.

(3) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.


§ 16 AZG – Teilnahme der Mitglieder des Senats und ihrer Beauftragten

(1) Die Mitglieder des Senats können, soweit sie nicht Mitglieder des Rats der Bürgermeister sind, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen.

(2) Die Mitglieder des Senats können Beauftragte in die Sitzungen des Rats der Bürgermeister entsenden.

(3) Der Rat der Bürgermeister kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Beauftragten der zuständigen Mitglieder des Senats verlangen und Sachverständige hinzuziehen.


§ 16a AZG – Zusammenwirken mit Senat und Abgeordnetenhaus

(1) Ist ein Bezirk oder sind mehrere Bezirke durch eine beabsichtigte oder getroffene Entscheidung des Senats oder eines Mitgliedes des Senats besonders berührt oder wirken Meinungsverschiedenheiten von Bezirken mit Senatsverwaltungen hemmend, so kann der Rat der Bürgermeister oder der Senat mit dem Ziel der Verständigung, auch für ähnliche künftige Fälle, verlangen, dass Beauftrage des Rats der Bürgermeister beratend an der Erörterung und Beschlussfassung des Senats teilnehmen oder eine gemeinsame Sitzung von Senat und Rat der Bürgermeister einberufen wird.

(2) Stellungnahmen des Rats der Bürgermeister zu Senatsvorlagen sind den Vorlagen des Senats an das Abgeordnetenhaus beizufügen.

(3) Das Recht und die Pflicht von Beauftragten des Rats der Bürgermeister, an den Sitzungen des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse bei Gegenständen, die für die Bezirke von Bedeutung sind, mit beratender Stimme teilzunehmen, regelt sich nach der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses .


§ 17 AZG – Einberufung

(1) Der Vorsitzende beruft den Rat der Bürgermeister regelmäßig mindestens einmal im Monat ein.

(2) Er ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn der Senat oder ein Drittel der Mitglieder des Rats der Bürgermeister es verlangt.


§ 18 AZG – Vorlagen

Vorlagen an den Rat der Bürgermeister können von jedem Mitglied des Senats, von jeder Bezirksbürgermeisterin und jedem Bezirksbürgermeister und, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist, vom Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher eingebracht werden.


§ 19 AZG – Verfahren

(1) Der Rat der Bürgermeister ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksbürgermeister oder ihrer Stellvertreter anwesend ist.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Rat der Bürgermeister über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.

(3) Im Übrigen regelt der Rat der Bürgermeister sein Verfahren durch eine Geschäftsordnung.


§§ 20 - 25, 4. - Vertretung Berlins

§ 20 AZG – Staatsrechtliche Vertretung; Verwaltungsvereinbarungen

(1) Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin staatsrechtlich. Verträge Berlins mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit deutschen Ländern bedürfen, soweit sie nicht der Zustimmung des Abgeordnetenhauses unterliegen, der Zustimmung des Senats.

(2) Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder deutscher Länder werden von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen. Sie bedürfen, soweit nicht die Senatsverwaltung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften befugt ist ( § 6 Abs. 2 ), der Zustimmung des Senats.


§ 21 AZG – Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, der Hauptverwaltung und des Rechnungshofes

Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins sind zuständig

  1. 1.

    der Präsident des Abgeordnetenhauses in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses;

  2. 2.

    jedes Mitglied des Senats in seinem Geschäftsbereich;

  3. 3.

    der Präsident des Rechnungshofs in Angelegenheiten des Rechnungshofs;

  4. 4.

    in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit einer Sonderverwaltung oder einer der Hauptverwaltung unterstellten nichtrechtsfähigen Anstalt gehören, deren Leiter;

  5. 5.

    in Angelegenheiten eines zur Hauptverwaltung gehörenden Eigenbetriebs die Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebegesetzes ; die §§ 22 bis 24 finden auf Eigenbetriebe keine Anwendung.


§ 22 AZG – Übertragung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht

(1) An Stelle der nach § 21 zuständigen Personen können ihre allgemeinen Vertreter Berlin rechtsgeschäftlich vertreten.

(2) Darüber hinaus können die nach § 21 zuständigen Personen durch schriftliche Anordnung Beamten oder Angestellten ihrer Verwaltung die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins übertragen. Die Übertragung kann auf bestimmte Beträge, auf bestimmte Aufgabenbereiche oder in anderer Weise beschränkt werden.


§ 23 AZG – Abgabe von Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform. Sie müssen die Behörde oder die Anstalt bezeichnen, in deren Geschäftsbereich sie abgegeben werden, mit dem Dienstsiegel und der Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners versehen sein und die Unterschrift der nach § 21 oder § 22 bestimmten Person tragen.


§ 24 AZG – Laufende Geschäfte

Die Vorschriften des § 23 finden keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind ständig wiederkehrende Geschäfte oder Geschäfte von geldlich unerheblicher Bedeutung.


§ 25 AZG – Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen

(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen obliegt dem zuständigen Mitglied des Bezirksamts, in Angelegenheiten eines zur Bezirksverwaltung gehörenden Eigenbetriebs der Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes .

(2) Die §§ 22 bis 24 finden entsprechende Anwendung, jedoch nicht auf Eigenbetriebe.


§§ 26 - 27, 5. - Widerspruchsverfahren

§ 26 AZG – Zulässigkeit des Widerspruchs  (1)

(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Behörde oder Anstalt, die einer Senatsverwaltung unterstellt ist, sowie gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. Dies gilt auch für berufsbezogene Prüfungsentscheidungen einer Senatsverwaltung sowie eines Prüfungsausschusses bei einer Senatsverwaltung.

(2) In Hochschulangelegenheiten ist der Widerspruch nicht gegeben. Das Gegenvorstellungsverfahren wird in den Prüfungsordnungen geregelt.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für anfechtbare Entscheidungen der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksverordnetenvorstehers in eigenen Angelegenheiten und für solche Verwaltungsakte des Bezirksamtes, die sich als Vollzug einer verbindlichen Einzelentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung darstellen.

(4) In beamtenrechtlichen Angelegenheiten gilt § 54 des Beamtenstatusgesetzes und § 93 des Landesbeamtengesetzes .

(5) In Angelegenheiten der Rechtsanwälte ist der Widerspruch nicht gegeben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(6) In Angelegenheiten der Notare ist der Widerspruch nicht gegeben. Dies gilt auch für die Verhängung von Verweisen und Geldbußen nach § 97 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung .

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel III Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und des Justizverwaltungskostengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 871) gilt:

"Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung in den in § 26 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes genannten Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht."


§ 27 AZG – Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides

(1) Den Widerspruchsbescheid erlässt,

  1. a)

    wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder nichtrechtsfähigen Anstalt der Hauptverwaltung richtet, deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle, bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Schulen in inneren Schulangelegenheiten die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung;

  2. b)

    wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung richtet, das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat,

  3. c)

    wenn sich der Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung richtet, die Behörde, die die Prüfungsentscheidung getroffen hat; bei Prüfungsentscheidungen der Schulen, der Kolloquiumskommissionen nach § 6 des Erziehergesetzes , der Meisterprüfungsausschüsse nach der Handwerksordnung , für die landeseinheitlichen beruflichen Lehrgänge an Volkshochschulen sowie von Prüfungsausschüssen bei einer Senatsverwaltung entscheidet die zuständige Senatsverwaltung.

(2) Vorschriften über die Anhörung von Beiräten, Kammern oder sonstigen Stellen bleiben unberührt.


§§ 28 - 30, 6. - Landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 28 AZG – Staatsaufsicht

(1) Die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen der Staatsaufsicht Berlins.

(2) Landesunmittelbar sind alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die

  1. a)

    auf Landesrecht beruhen oder

  2. b)

    auf Bundesrecht beruhen, ohne dass dem Bund die Aufsicht über sie zusteht, oder

  3. c)

    durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung der Aufsicht Berlins unterstellt sind.

(3) Die Staatsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.

(4) Die Aufsicht führt die zuständige Senatsverwaltung oder, wenn es in der Rechtsgrundlage bestimmt ist, das zuständige Bezirksamt. Die Aufsichtsbehörde kann sich der Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 bedienen. § 8b gilt entsprechend.

(5) Wenn und solange die Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder alle Befugnisse der Organe der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ausüben.

(6) Rechtsvorschriften über weitergehende Aufsichtsmittel gegenüber Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.

(7) Ist durch Rechtsvorschrift eine Fachaufsicht über eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts begründet, so findet § 8 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.


§ 29 AZG – Rechtsgeschäftliche Vertretung

Die rechtsgeschäftliche Vertretung einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts obliegt dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung dazu bestimmten Organ. Ist nichts anderes bestimmt, so finden die §§ 22 bis 24 entsprechende Anwendung.


§ 30 AZG – Widerspruchsverfahren  (1)

(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. § 26 Absatz 2 , Absatz 4 , Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. a)

    in Angelegenheiten, die der Fachaufsicht ( § 28 Abs. 7 ) unterliegen, die Aufsichtsbehörde;

  2. b)

    im Übrigen das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Organ, in Ermangelung eines solchen der Vorstand.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel III Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und des Justizverwaltungskostengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 871) gilt:

"Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung in den in § 26 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes genannten Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht."


§§ 31 - 36, 7. - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 AZG – Ortssatzungen

(1) Ortssatzungen, die auf Grund von Ermächtigungen in inzwischen aufgehobenen oder überholten Gesetzen erlassen worden sind, sind Landesgesetze.

(2) Ortssatzungen, die auf Grund von Ermächtigungen in fortgeltenden Gesetzen erlassen worden sind, gelten als Rechtsverordnungen fort. In fortgeltenden Gesetzen enthaltene Ermächtigungen zum Erlass von Ortssatzungen gelten als Ermächtigungen für den Senat zum Erlass von Rechtsverordnungen.


§ 32 AZG – Wahrnehmung von Aufgaben weggefallener Reichs- oder preußischer Behörden

Die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, die vor dem 8. Mai 1945 für das Gebiet Berlins von solchen Organen oder Verwaltungsbehörden des Reiches oder des Landes Preußen erfüllt worden sind, die durch die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse weggefallen sind, steht, soweit die Aufgaben nach dem 7. Mai 1945 von Organen oder Behörden Berlins zu erfüllen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu

  1. 1.

    der Hauptverwaltung, soweit die Befugnisse der Reichsregierung, dem Reichsrat dem Preußischen Staatsministerium, einem einzelnen Reichs- oder preußischen Minister, einer sonstigen obersten Reichs- oder Landesbehörde, dem Oberpräsidenten, dem Stadtpräsidenten, dem Regierungspräsidenten, der höheren Verwaltungsbehörde, der Aufsichtsbehörde oder sonstigen mit Rechtsetzungs-, Verwaltungs- oder Zwangsbefugnissen ausgestatteten Behörden zugewiesen waren;

  2. 2.

    den Bezirksverwaltungen, soweit die Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen waren.


§ 33 AZG – Einschränkungen des Anwendungsbereichs

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    die Kirchen und Religionsgesellschaften,

  2. 2.

    die Sozialversicherungsträger.

(2) Es findet ferner keine Anwendung auf

  1. 1.

    die Behörden der Justizverwaltung und der Verwaltung der übrigen Gerichtszweige,

  2. 2.

    die Behörden der Steuerverwaltung.

Hiervon sind die Angelegenheiten der Personalverwaltung und für den Bereich der Steuerverwaltung die Angelegenheiten der Verwaltung von Dienstgebäuden und -räumen ausgenommen.

(3) Auf die Verwaltung des Rechnungshofs findet dieses Gesetz, außer in Angelegenheiten der Personalverwaltung, nur insoweit Anwendung, als es ausdrücklich vorgesehen ist.


§ 34 AZG – Widerspruchsbeirat nach dem SGB IX und SGB XII

(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird in jedem Bezirk ein Widerspruchsbeirat gebildet.

(2) Kann die Bezirksverwaltung einem Widerspruch in Angelegenheiten nach Absatz 1 nicht vollständig abhelfen, so hat sie den Widerspruchsbeirat vor der Entscheidung zu hören.

(3) Der Beirat besteht aus

  1. a)

    drei Bezirksverordneten;

  2. b)

    einer Vertretung der Gewerkschaften;

  3. c)

    drei Vertretungen von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen;

  4. d)

    zwei Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 3 Absatz 2 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) einsetzen und zwar vorrangig von Organisationen von Menschen mit Migrationsgeschichte;

  5. e)

    fünf Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsandt wurden.

(4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer einer Wahlperiode gewählt.

(5) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirats.

(6) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesamtes nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 2b des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe b bis e entsprechend.


§ 35 AZG – Ausführungsvorschriften

Die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt

  1. a)

    die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung, wenn die Vorschriften nicht nur den Geschäftsbereich einer Senatsverwaltung betreffen,

  2. b)

    die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich einer Senatsverwaltung betreffen.


§ 36 AZG – In-Kraft-Treten  *)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft; jedoch tritt § 4 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle diesem Gesetz oder der nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung entgegenstehenden Vorschriften des Landesrechts mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften in polizeilichen und Ordnungsangelegenheiten sowie in Personalangelegenheiten außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft: hier nicht wiedergegeben

*) Amtl. Anm.:

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 2. Oktober 1958.


Anhang

Anlage 1 AZG – Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG)

(zu § 4 Absatz 1 Satz 1 )

Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben
(Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)

Nr. 1
Allgemeines

(1) Verwaltung der Einrichtungen der Hauptverwaltung einschließlich der Ressourcenverantwortung; Serviceleistungen für die Berliner Verwaltung; finanzielle Förderungen auf Landesebene.

(2) Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf Landesebene.

(3) Verfahrens-, datenschutz- und gebührenrechtliche Entscheidungen, Bußgeldverfahren und Rechtsstreitigkeiten in Aufgaben der Hauptverwaltung; Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren ( § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes , § 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - ).

(4) Festlegungen gemäß dem Abschnitt 3 des E-Government-Gesetzes Berlin ; Aufgaben der Durchsetzung und Überwachung der barrierefreien Informations- und Kommunikationstechnik nach dem Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin.

(5) Aus-, Fort- und Weiterbildung auf Landesebene; staatliche Prüfungen, Anerkennungen und Berufserlaubnisse; Bestellung von Sachverständigen.

(6) Verkehr mit den Verfassungsorganen des Bundes und der Länder; Gewährleistung von Betätigungen der Verfassungsorgane des Bundes; Bestellung von Mitgliedern und Beisitzern in Gremien auf Bundes- und Länderebene; Mitgliedschaft und Vertretung Berlins in Organisationen und Einrichtungen auf Landesebene; Anerkennung und Förderung von Einrichtungen, Verbänden und freien Trägern auf Landesebene.

Nr. 2
Rechtswesen; Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

(1) Ausübung des Gnadenrechts.

(2) Schiedsamtsangelegenheiten mit Ausnahme der Abgrenzung der Schiedsamtsbezirke, der Wahl von Schiedspersonen, der Gebührenabrechnung und der Erstattung der sachlichen Kosten.

(3) Abschluss der Entnazifizierung.

(4) Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch und religiös Verfolgten.

(5) Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus.

(6) Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte.

(7) Soziale Dienste der Justiz (Bewährungshilfe für Erwachsene, Gerichtshilfe), Führungsaufsicht.

Nr. 3
Staatshoheitsangelegenheiten, Verfassungsschutz, Statistik, Wahlen

(1) Grenzangelegenheiten.

(2) Staatsangehörigkeitsangelegenheiten; Entscheidungen mit Wiedergutmachungsgehalt.

(3) Auswanderungsangelegenheiten mit Ausnahme der Unterstützung mittelloser Auswanderer; Verbindungsstelle zum Zwischenstaatlichen Komitee für Auswanderung.

(4) Auslieferungen.

(5) Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und der obersten Landesbehörde im Sinne des Personenstandsgesetzes ; Standesamt I in Berlin.

(6) Verleihung von Bezirkswappen und des Rechts zur Führung der Wappenfigur durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in Siegeln und Amtsschildern; Gestattung der Führung von Hoheitszeichen im Einzelfall und von Abweichungen von den Hoheitszeichenmustern.

(7) Anordnung allgemeiner Beflaggungen.

(8) Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen des Landes Berlin, mit Ausnahme der Schaffung und Verleihung bezirklicher Ehrenzeichen; staatliche Anerkennung für Rettungstaten mit Ausnahme der öffentlichen Belobigung, der Aushändigung der Rettungsmedaillen, der Erinnerungsmedaillen und der Geldbelohnungen; Vorschläge zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik.

(9) Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung "Stadtältester von Berlin" im Einvernehmen mit dem Abgeordnetenhaus; Bewilligung von Ehrenversorgung und von Leistungen an Ehrenbürger und Stadtälteste.

(10) Ausstellung von Berechtigungsausweisen nach den §§ 13 ff. der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen .

(11) Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken durch ausländische juristische Personen; Genehmigung von Schenkungen und Zuwendungen von Todes wegen an ausländische juristische Personen.

(12) Vereinsangelegenheiten nach den §§ 22 , 33 Abs. 2 und § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 5 § 1 Abs. 2, 3 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch .

(13) Aufsicht über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

(14) Beglaubigungen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung , soweit nicht die Bezirksverwaltungen in Anspruch genommen werden; Beglaubigung von Urkunden für den Gebrauch im Ausland.

(15) Verfassungsschutz.

(16) Planung und Durchführung von statistischen Erhebungen mit Ausnahme der Geschäftsstatistiken der Bezirksverwaltungen; Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen.

(17) Vorbereitung und Durchführung der allgemeinen Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide, soweit nicht durch Rechtsvorschrift den Wahl- oder Abstimmungsleitern, den Wahlausschüssen oder den Bezirken zugewiesen.

Nr. 4
Personalangelegenheiten

(1) Oberste Dienstbehörde und zentrale Arbeitgeberfunktionen; Tarifvertragsangelegenheiten; oberste Verwaltungsbehörde nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften; Aufgaben der Vormerkstelle nach dem Soldatenversorgungsgesetz .

(2) Einzelpersonalangelegenheiten der Bezirksbürgermeister.

(3) Einzelpersonalangelegenheiten der Dienstkräfte der Bezirke:

  1. a)

    Zustimmung zu außer- und übertariflichen Regelungen;

  2. b)

    Zustimmung zu Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, für die keine Tarifverträge oder sonstige allgemeine Regelungen bestehen;

  3. c)

    Entscheidung über Versetzungen nach Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung von Berlin ;

  4. d)

    Versorgungsbezüge mit Ausnahme der von der Dienstbehörde zu gewährenden Leistungen;

  5. e)

    Entscheidungen über Versorgungszusicherungen sowie Auskünfte über Versorgungsausgleich für Arbeitnehmer.

(4) Beamten- und arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten der Bezirke von grundsätzlicher oder übergeordneter Bedeutung.

(5) Ausbildungsbehörde für den höheren Dienst; zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin.

(6) Gesamtbeschäftigungsquote nach dem Schwerbehindertengesetz.

(7) Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung von Arbeitsgebieten von Beamten bei gleichartigen Arbeitsgebieten in gleichartigen Arbeitsbereichen; Einhaltung der Obergrenzen.

Nr. 5
Haushaltswesen; betriebswirtschaftliche Instrumente; öffentlich-rechtliche Forderungen; offene Vermögensfragen; Lastenausgleich; Verteidigungslasten

(1) Vorgabe von Globalsummen und Grundsätze für die Aufstellung der Entwürfe der Bezirkshaushaltspläne.

(2) Maßnahmen zur Steuerung der Haushalts- und Wirtschaftsführung, soweit Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(3) Prüfungsersuchen an den Rechnungshof.

(4) Prüfung der Planungsunterlagen der Bezirke für Baumaßnahmen in Fällen der Überschreitung von Standard- und Gesamtkostenansätzen.

(5) Vorbereitung der Ausgabe der Lohnsteuerkarten durch die Bezirke.

(6) Beitreibung von Abgaben aller Art und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen.

(7) Angelegenheiten Berlins als Abgabenschuldner, soweit Aufgabe der Hauptverwaltung.

(8) Durchführung des Vermögensgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes mit ihren Nebengesetzen.

(9) Verteidigungslasten.

Nr. 6
Vermögen und Schulden

(1) Finanzvermögen mit Ausnahme von nicht auf Liegenschaftsfonds übertragenen Grundstücken; Bildung und Verwaltung von Liegenschaftsfonds einschließlich Bestückung mit Grundstücken.

(2) Dingliche Grundstücksgeschäfte sowie Ausübung des Heimfallrechts gegenüber dem Bund (Reich), einem Sondervermögen des Bundes (Reiches), einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolger, den Bundesländern oder einem ausländischen Staat; Entscheidung über dingliche Grundstücksgeschäfte in Erfüllung besonderer Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung und für die Gewerbe- und Industrieansiedlung von gesamtstädtischer Bedeutung; Entscheidung über wesentliche Abweichungen vorn Verkehrswert und den üblichen Vertragsbedingungen bei dinglichen Grundstücksgeschäften; Einwilligung in den Fällen, die nach § 64 der Landeshaushaltsordnung der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen.

(3) Einwilligung bei Enteignungen im Auftrag des Bundes zu den im Enteignungsverfahren zu treffenden Maßnahmen; gerichtliche Nachprüfungsverfahren.

(4) Angelegenheiten nach den Artikeln 134 und 135 des Grundgesetzes , Abgeltung von Wertausgleichsansprüchen nach dem Wertausgleichsgesetz .

(5) Übertragung und Überlassung von Grundstücken innerhalb der Verwaltung mit Ausnahme der innerhalb eines Bezirks bleibenden Fälle.

(6) Aufnahme oder Übernahme von Darlehn und sonstigen Schuldverbindlichkeiten einschließlich der Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten.

(7) Verwaltung der Schulden mit Ausnahme der Verwaltung und Verwertung der Grundpfandrechte und der Sicherungsgrundpfandrechte einschließlich der sich daraus ergebenden Belastungen an Grundstücken, die zum Vermögen des Bezirks gehören.

(8) Anfall von Erbschaften und anderen Vermögen, soweit nicht einem Bezirk zugewendet.

(9) Schlichtung vermögensrechtlicher Streitigkeiten.

(10) Eigenbetriebe der Hauptverwaltung; Beteiligungen der Hauptverwaltung an wirtschaftlichen Unternehmungen.

(11) Aufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz mit Ausnahme der Anmeldung von Ansprüchen, der Ermittlung der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Erarbeitung der Antragsunterlagen und Nachweise.

(12) Aufgaben Berlins in gerichtlichen Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit gesetzlichen Vorkaufsrechten.

(13) Rechtsstreitigkeiten der Bezirke, sofern von grundsätzlicher oder übergeordneter Bedeutung.

Nr. 7
Wirtschaft; Entwicklungszusammenarbeit Preisbildung

(1) Wirtschaft einschließlich Ernährungs- und Landwirtschaft mit Ausnahme der Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes ; Geheimschutz; Geld-, Kredit- und Versicherungswesen; Aufgaben nach dem Börsengesetz .

(2) Zulassung des Abschlusses oder der Übermittlung von Spielverträgen für eine in Berlin nicht zugelassene Lotterie.

(3) Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde und der oberen Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie der Flurneuordnungsbehörde nach dem Landwirtschaftsgesetz mit Ausnahme der Aufgaben der Siedlungsbehörde nach dem Reichssiedlungsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz .

(4) Fachaufsicht gemäß § 124b Satz 3 der Handwerksordnung für die gemäß § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Handwerkskammer Berlin vom 9. Januar 2007 übertragenen Verfahren; Landeskartellbehörde.

(5) Förderung der Wirtschaft mit Ausnahme der bezirklichen Wirtschaftsförderung.

(6) Aufgaben der obersten Landesbehörde als vorsitzendes Mitglied beim Wirtschaftsprüfungsexamen und bei der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach der Wirtschaftsprüferordnung.

(7) Mess- und Eichwesen; Materialprüfung.

(8) Aufgaben der Energieaufsichtsbehörde; Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz ; Aufgaben der Regulierungsbehörde für Fernwärme nach dem Berliner Energiewendegesetz; Ausübung der Befugnisse nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzvorsorgegesetz .

(9) Bewirtschaftungs- und Lenkungsmaßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz , dem Energiesicherungsgesetz , dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz mit Ausnahme

  1. a)

    der Erteilung von Bezugsscheinen und Versorgungskarten an Privatpersonen nach dem Wirtschaftssicherstellungsrecht;

  2. b)

    der Bewilligungen und Bescheinigungen von Bezugsrechten sowie Referenzmengen von leichtem Heizöl nach dem Energiesicherungsrecht;

  3. c)

    der Errichtung von Ernährungsämtern sowie der Zuteilung und Ausgabe von Verbraucherkarten und Bezugs- und Berechtigungsscheinen sowie der Einrichtung von Kartenausgabestellen nach dem Ernährungssicherstellungs- und Ernährungsvorsorgerecht.

(10) Entwicklungszusammenarbeit auf Landesebene.

(11) Preisprüfung für öffentliche Aufträge; Krankenhauspflegesätze.

(12) Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin .

(13) Aufgaben als IMI-Koordinatorin und als Verbindungsstelle des Landes Berlin nach den §§ 1 und 2 des Binnenmarktinformationsgesetzes .

(14) Geschäftsstelle der Vergabekammer des Landes Berlin, Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer.

(15) Aufgaben der zentralen Kontrollgruppe gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz, Verzeichnis ungeeigneter Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen.

Nr. 8
Raumordnung; städtebauliche Planung und ihre Durchführung; Enteignung; Geoinformation

(1) Raumordnung und Landesplanung.

(2) Flächennutzungsplan; Bebauungsplanverfahren, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Veränderungssperren für Gebiete von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung (einschließlich der Hauptstadtplanung) oder für Industrie- und Gewerbeansiedlung von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, Bebauungsplanverfahren für die Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) Weitere Aufgaben nach dem Baugesetzbuch :

  1. a)

    Umlegungen und vereinfachte Umlegungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die von der Hauptverwaltung aufgestellt, geändert oder ergänzt worden sind; vereinfachte Umlegungen im Bereich von Grundstücken, die den Verfassungsorganen des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen oder dazu bestimmt sind;

  2. b)

    Entschädigungen, soweit Aufgaben der Hauptverwaltung betroffen sind; Festsetzung von Geldentschädigungen in Planungsschadenangelegenheiten;

  3. c)

    Aufgaben des Besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuchs , die das Ausführungsgesetz der Hauptverwaltung zuweist; Verträge nach § 157 des Baugesetzbuchs , soweit zur städtebaulichen oder finanziellen Gesamtsteuerung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen erforderlich; Finanzierung der der Hauptverwaltung zugewiesenen Aufgaben mit Ausnahme der Maßnahmen nach § 147 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Baugesetzbuchs ; Förderung von Baumaßnahmen nach § 148 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Baugesetzbuchs ; Erhaltungsverordnungen in Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung;

  4. d)

    vorhabenbezogene Bebauungspläne zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

  5. e)

    städtebauliche Verträge und Erschließungsverträge von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung sowie in Entwicklungs- und Anpassungsgebieten;

  6. f)

    Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde, der zuständigen Landesbehörde, der nach Landesrecht zuständigen Behörde und der obersten Landesbehörde;

  7. g)

    Erstellung und Weiterentwicklung eines Baulandkatasters für Berlin.

(4) Städtebauliche Wettbewerbe und Bauwettbewerbe für Flächen von besonderer städtebaulicher Bedeutung.

(5) Bauträger- und Investorenwettbewerbe für landeseigene Grundstücke von besonderer städtebaulicher und finanzieller Bedeutung.

(6) Enteignungsbehörde; Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ; Behörde nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ; Behörde nach §§ 17 , 24 Absatz 2 des Schutzbereichgesetzes .

(7) Führung und Bereitstellung eines einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezugs mit dem Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung und dem Amtlichen Festpunkt-Informationssystem; Erfassung und Darstellung der Erdoberfläche im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem; Bereitstellung der technischen Verfahren zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskataster und zu Auskünften hieraus; Koordinierung und Bereitstellung der Geodateninfrastruktur Berlin (GDIBE) über das Geoportal Berlin; Abgabe von Liegenschaftskatasterangaben, wenn das Gebiet mehrerer Bezirke betroffen ist; Erteilung von Erlaubnissen zum Abruf von Liegenschaftskatasterangaben.

(8) Belange der Wertermittlung in Erfüllung besonderer Aufgaben mit gesamtstädtischer Bedeutung auf besondere Anforderung der Senatsverwaltung für Finanzen; Vermessungen für den Verkehrswegebau der Hauptverwaltung.

(9) Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte; Bestellung von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren; Aufsicht über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

Nr. 9
Bauwirtschaft; Wohnen, Wohnungswirtschaft

(1) Führung des Amtlichen Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisses des Landes Berlin; Vergabeprüfstelle für Bau- und Dienstleistungsaufträge nach § 57b des Haushaltsgrundsätzegesetzes .

(2) Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden mit Ausnahme der Entscheidung über bezirkliche Förderungsränge.

(3) Landesweite Verträge zur Wohnungsbindung.

(4) Fachaufsicht und Genehmigung des Wirtschaftsplans für das "Sondervermögen Wohnraumförderfonds Berlin".

(5) Nachprüfungsstelle gemäß § 21 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A - Abschnitt 1.

(6) Erstellung und Anerkennung der Berliner Mietspiegel.

Nr. 10
Hoch- und Tiefbau; Wasserwirtschaft; Verkehr

(1) Bauten und Unterhaltungsmaßnahmen für Polizei, Feuerwehr, Justiz, Theater und Museen; Bauherreneigenschaft und Haushaltsmittel für alle Bauten der Hauptverwaltung.

(2) Aufgaben der Hauptverwaltung nach den §§ 22 bis 22b des Berliner Straßengesetzes ; Planungsvorgaben für Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen sowie für Straßen innerhalb des zentralen Bereichs, in dem sich die Parlaments- und Regierungseinrichtungen des Bundes befinden (der zentrale Bereich wird umgrenzt durch die Invalidenstraße, Brunnenstraße, Rosenthaler Platz, Torstraße, Mollstraße, Platz der Vereinten Nationen, Lichtenberger Straße, Holzmarktstraße, Brückenstraße, Heinrich-Heine-Straße, Moritzplatz, Oranienstraße, Rudi-Dutschke-Straße, Kochstraße, Wilhelmstraße, Anhalter Straße, Askanischer Platz, Schöneberger Straße, Schöneberger Ufer, Lützowufer, Lützowplatz, Klingelhöferstraße, Hofjägerallee, Großer Stern, Spreeweg, Paulstraße, Alt-Moabit unter Einbeziehung der genannten Straßen und Plätze); Planung und Bau vorgenannter Straßen sowie der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, soweit es sich um einen Neubau, eine grundhafte Erneuerung des gesamten Querschnitts eines zusammenhängenden Streckenabschnittes (mindestens zwischen zwei Knotenpunkten) oder eine sonstige wesentliche Änderung handelt ; Planungsvorgaben für Straßen im Zuge von Straßenbahnlinien.

(3) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Fahrradabstellanlagen

  1. a)

    mit berlinweitem Buchungs- und Zugangssystem;

  2. b)

    an Stationen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit für die Fahrradabstellanlagen ein Einzelstandssicherheitsnachweis erforderlich ist;

  3. c)

    auf Flächen der Deutsche Bahn AG.

(4) Planungsvorgaben für Straßen in Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung sowie Straßen für Industrie- und Gewerbeansiedlungen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung; Planungsvorgaben für Hauptverkehrsstraßen mit vorwiegend überbezirklicher Funktion und andere Straßen von besonderer Bedeutung.

(5) Verkehrslenkungsanlagen; Lichtzeichenanlagen, soweit sie in Verkehrsleitsysteme oder Zentralsteuerungen eingebunden werden oder sich auf Verkehrsflächen von gesamtstädtischer oder überbezirklicher Bedeutung befinden, einschließlich der Planung straßenbaulicher Veränderungen im Zusammenhang mit dem Bau dieser Lichtzeichenanlagen.

(6) Ingenieurbauwerke, die zu öffentlichen Straßen nach dem Berliner Straßengesetz oder zu Wegen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grünanlagengesetz gehören (Brücken und Durchlässe ab 2 Meter lichter Weite, Verkehrszeichenbrücken, Tunnel, Trogbauwerke, Stützbauwerke ab 1,50 Meter sichtbarer Höhe, Lärmschutzbauwerke ab 2 Meter sichtbarer Höhe und sonstige Ingenieurbauwerke, für die ein Einzelstandsicherheitsnachweis erforderlich ist) ; keine Ingenieurbauwerke in diesem Sinn sind bauliche Anlagen, die nach der Bauordnung für Berlin errichtet worden sind, Rohr- und Peitschenmasten, Entwässerungsanlagen, Steilwälle, Erdbauwerke, Gabionen sowie die Fahrbahn- und Gehbahnbeläge, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Abdichtung des Ingenieurbauwerks stehen.

(7) Anordnung und Auswertung von Versuchen und Untersuchungen neuer Baustoffe und Bauarten bei Straßenbauten und deren Einführung; Durchführung von Versuchen grundsätzlicher Bedeutung.

(8) Aufgaben der kommunalen Aufsichtsbehörde nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz .

(9) Straßenaufsicht bei Baumaßnahmen und über Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung nach Absatz 3, 6 und 7; Erlaubnis von Sondernutzungen für das nicht auf einen Bezirk beschränkte gewerbliche Anbieten von stationsungebundenen Mietfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können; allgemeine Zulassung von Sondernutzungen, die bezirksübergreifend einheitlich ausgeübt werden; Informations- und Koordinierungsaufgaben bei Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz nach § 11 Absatz 3 des Berliner Straßengesetzes ; Bereitstellung, Koordinierung und Weiterentwicklung eines technisch unterstützten Informationssystems für Verkehrsmanagement und Verkehrsorganisation mit gesamtstädtischer Bedeutung.

(10) Schifffahrt auf Landeswasserstraßen sowie dortige Häfen, Luftverkehr einschließlich Luftsicherheit, Magnetschwebebahnen, Seilbahnen, Eisenbahnen einschließlich S-Bahnen und Straßenbahnen einschließlich U-Bahnen sowie die Entscheidung über die Benutzung der öffentlichen Straßen durch Bahnen.

(11) Gewässer erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich Uferanlagen, Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootsstege, Landesbrunnen.

(12) Kreuzungsrechtliche Vereinbarungen für Kreuzungen von Verkehrswegen.

(13) Verkehrsuntersuchungen einschließlich Verkehrszählungen.

(14) Öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen.

(15) Planung und Bau von übergeordneten, insbesondere touristischen oder dem überbezirklichen Verkehr dienenden selbständigen Geh- und Radwegen sowie von Radschnellverbindungen; bei selbstständigen Radschnellverbindungen auch deren Unterhaltung.

(16) Touristische Wegweiser und Informationsstelen, soweit sich diese auf durch die touristischen Wegweiser ausgewiesene Objekte beziehen ; Fahrradwegweisung der Radfernwege, des Fahrradroutenhauptnetzes, der Radschnellverbindungen und des Ergänzungsnetzes.

Nr. 11
Umweltschutz und Naturschutz, Grünanlagen, Forsten, Kleingärten, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Bodenschutz, Krematorien, Tierschutz

(1) Stadtpolitisch herausragende Projekte der Freiraumgestaltung.

(2) Landschaftsprogramm; Landschaftsplanverfahren einschließlich Veränderungsverbote für Gebiete von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung.

(3) Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes .

(4) Durchführung der Wassergesetze , der Abwasserabgabengesetze , des Wasserverbandsgesetzes und des Lagerstättengesetzes .

5) Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes .

(6) Aufgaben des Landesforstamts.

(7) Angelegenheiten nach dem Gräbergesetz , nach Artikel 18 des deutsch-sowjetischen Vertrages über die Erhaltung der sowjetischen Gedenkstätten und Kriegsgräber sowie nach den sonstigen internationalen Kriegsgräberabkommen mit Ausnahme der Unterhaltung und Pflege der Gräber nach dem Gräbergesetz auf landeseigenen Friedhöfen.

(8) Forst, Jagd, Fischerei.

(9) Denkmalerfassung und Denkmalliste; Erhalt von Denkmalen herausragender Bedeutung.

(10) Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes , des Berliner Bodenschutzgesetzes sowie der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen.

(11) Angelegenheiten der Krematorien.

(12) Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 .

(13) Durchführung des Berliner Energiewendegesetzes, soweit danach nicht die Bezirke zuständig sind.

(14) Anerkennung von Tierschutzorganisationen nach dem Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz.

Nr. 12
Arbeitsmarktfragen, Lohn-, Tarif- und Schlichtungswesen; Berufsbildung, Ausbildungsförderung

(1) Angelegenheiten des Arbeitsmarktes und der Arbeitsförderung; arbeitsmarktpolitische Angelegenheiten des Landes Berlin im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktpolitik des Bundes, insbesondere nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch ; Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, Schlichtungswesen.

(2) Aufgaben der zuständigen Senatsverwaltung und obersten Landesbehörde nach dem Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ; arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitische Angelegenheiten des Bund-Länder-Ausschusses nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ; Erklärung der Verbindlichkeit der Abstimmungen und Vereinbarungen im Kooperationsausschuss für die gemeinsamen Einrichtungen im Land Berlin im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen.

(3) Berufliche Bildung, Aufgaben der zuständigen Behörde und der obersten Landesbehörde nach dem Berufsbildungsgesetz , dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und der Handwerksordnung ; Anerkennung von Bildungsveranstaltungen.

(4) Aufgaben der zuständigen Senatsverwaltung und obersten Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie Aufgaben nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes .

(5) Aufgaben des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister nach dem Gesetz über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland .

Nr. 13
Gesundheitswesen

(1) Einbringung von Krankenhausbetrieben des Landes Berlin in eine private Rechtsform, Beteiligung des Landes Berlin an Krankenhausbetrieben in privater Rechtsform, Krankenhausplan, Programme zur Durchführung des Krankenhausbaues.

(2) Rettungsdienst einschließlich Krankentransport, Melde- und Aufnahmeverfahren sowie Bettenvermittlung; Noteinweisungen in Zeiten erhöhter Inanspruchnahme.

(3) Vereinbarungen mit Tierkörperbeseitigungsanstalten im Rahmen der Beseitigungspflicht.

(4) Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin, Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

(5) Arbeitsmedizin.

(6) Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde, der Landesveterinärbehörden sowie der Landesregierung nach Seuchenrecht; amts- und vertrauensärztliche Untersuchungen und Begutachtungen mit Ausnahme von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen im Rahmen des Achten Buches , des Neunten Buches , des Elften Buches und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , der Schuleingangsuntersuchungen und der Untersuchungen nach dem Kindertagesförderungsgesetz .

(7) Sicherstellung überbezirklicher Versorgungsangebote für besondere Patientengruppen; Versorgung der psychisch kranken Rechtsbrecher im Maßregelvollzug.

(8) Aufgaben der Landesärzte nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch .

(9) Grundsatzangelegenheiten der Leistungen des kommunalen Trägers nach § 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Verantwortungsbereichs der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung.

(10) Durchführung des Transfusionsgesetzes .

(11) Durchführung des Transplantationsgesetzes .

(12) Sicherstellung der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

(13) Aufgaben des Landes nach den §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes mit Ausnahme des § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes .

Nr. 14
Sozialwesen; Pflegewesen

(1) Allgemeine Angelegenheiten

  1. a)

    des Trägers der Eingliederungshilfe, insbesondere die Festlegung der Standards des Gesamtplanverfahrens, soweit nicht durch Nummer 15 etwas anderes bestimmt ist und

  2. b)

    des örtlichen und überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.

(1a) Leistungen für Leistungsberechtigte, die Leistungen des Trägers der Sozialhilfe nach dem 7. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe außerhalb des Landes Berlin erhalten und Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung mit besonderem Pflegebedarf und besonderem Unterstützungsbedarf.

(2) Festsetzung der Zahl der Ausbildungsplätze für Sozialarbeiter-Praktikanten in Zusammenarbeit mit den Bezirken.

(3) Landespflegeplanung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung) ; Programme zur Durchführung des Baus von Pflegeeinrichtungen.

(4) Vereinbarungen über Leistungen an

  1. a)

    Leistungsberechtigte betreffend Verhandlungen und Abschluss von Rahmenverträgen auf Landesebene und deren Umsetzung nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit nicht durch Nummer 15 etwas anderes bestimmt ist und

  2. b)

    Hilfebedürftige betreffend Verhandlungen und Abschluss von Rahmenverträgen auf Landesebene nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deren Umsetzung einschließlich der Verträge nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch .

(5) Feststellung der Behinderung und ihres Grades nach dem Dritten Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht) sowie Erteilung von Ausweisen.

(6) Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Dritten Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht).

(7) Versorgung und Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären.

(8) Leistungen nach dem Unterstützungsabschlussgesetz .

(9) Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz; Zulassung von Ausnahmen nach § 54a des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.

(10) Häftlingshilfemaßnahmen nach §§ 9a bis 9c , 10 Abs. 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes ; Härteausgleich nach § 12 des Häftlingshilfegesetzes .

(11) Landesflüchtlingsverwaltung; Erstaufnahme von Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten und Abkömmlingen gemäß § 8 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes , insbesondere durch Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften.

(12) Gewährung von Kapitalentschädigung nach §§ 17 , 19 und 25 Abs. 2 sowie Erstattung von Leistungen nach § 6 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ; Aufgaben der Rehabilitierungsbehörde nach § 12 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und § 17 des Beruflichen Rebabilitierungsgesetzes .

(13) Anerkennung von Betreuungsvereinen nach §§ 1908 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs .

(14) Partizipation und gleichberechtigte Teilhabe von ethnischen Minderheiten und Zugewanderten auf Landesebene.

(15) Rückkehrhilfe für einkommensschwache ausländische Arbeitnehmer und ehemalige Asylbewerber; Beratung sowie Hilfen zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung von in Berlin aufenthältlichen volljährigen Ausländerinnen und Ausländern und Familienangehörigen nach den bundesweit aufgelegten humanitären Hilfsprogrammen der International Organization for Migration (IOM).

(16) Errichtung, Betrieb, Belegung und Schließung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach den §§ 15a , 22 , 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, durch Verträge mit Dritten; Leistungen an den Personenkreis nach den §§ 22 , 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der Erstversorgung; Leistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber; Leistungen an ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags während einer Übergangszeit; Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes zu verteilen sind, bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an Opfer der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls an die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder.

(17) Beratungsstelle für jüdische Zuwanderer, sowie deren Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, soweit erforderlich.

(18) Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Einzelleistungen.

(19) Angelegenheiten des örtlichen und überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung) ; Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch .

(20) Grundsatzangelegenheiten der Leistungen des kommunalen Trägers nach § 22 , § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 , § 27 Absatz 3 und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Verantwortungsbereichs der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung; sozialpolitische Angelegenheiten im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch .

(21) Ärztliche Begutachtung für Entscheidungen nach dem Landespflegegeldgesetz .

(22) Sozialversicherung; Wahrnehmung der Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde und des Versicherungsamtes.

(23) Aufgaben der obersten Landesbehörde in Angelegenheiten des Trägers der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(24) Aufgaben nach § 10 Absatz 4 , § 13 und § 14 des Landesantidiskriminierungsgesetzes .

Nr. 15
Familienförderung; Jugendhilfe; Sport

(1) Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde und des Landesjugendamtes nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch , nach dem Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz, dem Kindertagesförderungsgesetz und dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz .

(1a) Allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Eingliederungshilfe, soweit die Eingliederungshilfe für

  1. 1.

    Minderjährige und

  2. 2.

    junge Volljährige, die außerdem Leistungen nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten,

betroffen ist und Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederungshilfe an Minderjährige betreffend Verhandlungen und Abschluss von Rahmenverträgen auf Landesebene und deren Umsetzung nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Festsetzung der Zahl der Praktikantenplätze sozialpädagogischer Ausbildungsgänge in Zusammenarbeit mit den Bezirken.

(3) Familienförderung, soweit nach Absatz 1 Aufgabe der obersten Landesjugendbehörde, und Zentrale Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK).

(4) Bestimmung von Stellplätzen zur vorübergehenden Nutzung für Wohnwagen durchreisender Sinti und Roma.

(5) Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen, Sportanlage Paul-Heyse-Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Max-Schmeling-Halle, Velodrom.

(6) Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende.

(7) Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter.

(8) Sportmedizinische Angelegenheiten.

(9) Grundsatzangelegenheiten der Leistungen des kommunalen Trägers nach § 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Verantwortungsbereichs der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung.

(10) Fachliche und rechtliche Vorgaben der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes , soweit nicht ein Aufgabenbereich des Schulwesens vorliegt.

Nr. 16
Schulen, Volkshochschulen

(1) Schulaufsicht; Genehmigung von Betreuungsangeboten, die von Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Schulen erbracht werden; Festsetzung und Verteilung der für diese Betreuungsangebote zur Verfügung stehenden Mittel auf die Bezirke einschließlich der Mittel für die Kosten, die in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung durch Träger der freien Jugendhilfe entstehen; fachliche und rechtliche Vorgaben der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Bereich Schule, Bewirtschaftung der für ergänzende Lernförderung (im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen) erforderlichen Mittel für öffentliche Schulen; innere Schulangelegenheiten; Befreiung von der Schulpflicht; Entscheidung über Aufnahme von Schülern in die gymnasiale Oberstufe bei Wechsel von anderen Schularten, anderen Bundesländern, aus dem Ausland oder nach Unterbrechung des Schulbesuchs; Entscheidung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Überschreitung der Aufnahmekapazität und nach § 37 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes .

(2) Berufliche Schulen, Staatliche Ballettschule und Schule für Artistik, Schulfarm Insel Scharfenberg, Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach, Abendgymnasium Prenzlauer Berg, Eliteschulen des Sports, Französisches Gymnasium (Collège Français), John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische-Schule) sowie Staatliche Internationale Schulen.

(3) Schulorganisation, Schulpraktische Seminare, Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentren, Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin, Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer Berlin, Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal, ausgenommen Hausmeisterinnen und Hausmeister an nicht zentral verwalteten Schulen.

(4) Durchführung der schulgesetzlichen Regelungen über die Schulen in freier Trägerschaft mit Ausnahme der Zuwendungen nach § 101 Abs. 8 des Schulgesetzes ; Finanzierung der Betreuungsangebote im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Schulen in freier Trägerschaft und der Kosten, die in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung entstehen.

(5) Schulaufsicht über die Lehrgänge an Volkshochschulen nach § 40 Abs. 1 des Schulgesetzes ; Auftrag zur Abnahme von Prüfungen durch Volkshochschulen sowie Festlegungen der Prüfungsanforderungen.

(6) Qualitative Weiterentwicklung von Schule; örtliche Aufgabe der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte; Stadtmedienstelle; Lernwerkstatt.

(7) Rahmenvereinbarungen über Leistungen von Trägern der freien Jugendhilfe im Zusammenhang mit der ergänzenden Betreuung an Schulen und die Finanzierung der Kosten, die in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung durch Träger der freien Jugendhilfe entstehen.

(8) Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren für das Berliner Schulwesen, soweit diese Aufgabe nicht vom IT-Dienstleistungszentrum Berlin wahrgenommen wird; Vorgaben für eine einheitliche IT-Ausstattung und die technische Anbindung der Schulen und bezirklichen Schulämter an zentrale IT-Fachverfahren für das Berliner Schulwesen.

(9) Qualitative Weiterentwicklung von Erwachsenenbildung.

Nr. 17
Wissenschaft, Forschung; Kunst und Kultur; kirchliche Angelegenheiten

(1) Wissenschaft und Forschung.

(2) Grundsatzangelegenheiten des Bibliotheks- und Archivwesens, Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin, Landesarchiv Berlin.

(3) Landesangelegenheiten der Kunst, der Theater, der Orchester, des Films und der Museen.

(4) Schutz und Rückgabe beweglicher Kulturgüter.

(5) Angelegenheiten der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einschließlich der Genehmigung von Abgabebeschlüssen.


Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes
(Landeswaldgesetz - LWaldG)

Vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Gesetzeszweck 1
Waldbegriff (zu § 2 des Bundeswaldgesetzes) 2
Aufgaben der Behörde Berliner Forsten 3
  
Zweiter Abschnitt 
Erhaltung und Pflege des Waldes 
  
Erster Unterabschnitt 
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben 
  
Forstliche Rahmenplanung (zu § 7 des Bundeswaldgesetzes) 4
Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben (zu § 8 des Bundeswaldgesetzes) 5
  
Zweiter Unterabschnitt 
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen 
  
Erhaltung der Waldes (zu § 9 des Bundeswaldgesetzes) 6
Erstaufforstung (zu § 10 des Bundeswaldgesetzes) 7
Umweltverträglichkeitsprüfung 8
Genehmigung zur Baumbeseitigung 9
Schutz- und Erholungswald (zu den §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes) 10
Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes (zu den §§ 11 bis 13 des Bundeswaldgesetzes) 11
Bewirtschaftung des Waldes (zu den §§ 11 bis 13 des Bundeswaldgesetzes) 12
Benutzung des Waldes (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes) 13
Betreten des Waldes (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes) 14
Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes) 15
Reiten im Wald (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes) 16
Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes 17
Sperrung (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes) 18
Waldgefährdung durch Feuer 19
Entschädigung (zu § 5 des Bundeswaldgesetzes) 20
  
Dritter Abschnitt 
Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften 
  
Forstschutz 21
Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und auf Grund von Waldgefährdung durch Feuer 22
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten 23
Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern 24
Einziehung 25
Zuständigkeit 26
Änderung von Rechtsvorschriften 27
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 28
Übergangsvorschrift 28a
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 29

§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LWaldG – Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. 1.
    den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,
  2. 2.
    die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen von Nummer 1 zu regeln und
  3. 3.
    einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.


§ 2 LWaldG – Waldbegriff (zu § 2 des Bundeswaldgesetzes )

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Zum Wald gehören darin gelegene

  1. 1.
    Flächen mit forstlichen Baulichkeiten, Erholungseinrichtungen, Gaststätten und Parkplätze und
  2. 2.
    Moore, Heiden, Ödlandflächen und sonstige naturnahe Flächen.

(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Nicht als Wald im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. 1.
    zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, wozu auch Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen gehören, und
  2. 2.
    mit Bäumen bestockte Flächen in gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf Friedhöfen.


§ 3 LWaldG – Aufgaben der Behörde Berliner Forsten

(1) Die Behörde Berliner Forsten ist zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwaltung, Pflege und Bewirtschaftung des landeseigenen Waldes obliegt der Behörde Berliner Forsten. Vorrangiges Ziel der Pflege und Bewirtschaftung ist die Sicherung der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Wohlfahrtswirkungen des Waldes als Schutz- und Erholungswald. Die im Wald mit der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.


§§ 4 - 20, Zweiter Abschnitt - Erhaltung und Pflege des Waldes
§§ 4 - 5, Erster Unterabschnitt - Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

§ 4 LWaldG – Forstliche Rahmenplanung (zu § 7 des Bundeswaldgesetzes )

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur ist für das Landesgebiet eine forstliche Rahmenplanung durch die Behörde Berliner Forsten aufzustellen. Die forstliche Rahmenplanung soll für den räumlichen Geltungsbereich des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (Anlage der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 (GVBl. S. 38) in der jeweils geltenden Fassung) gemeinsam mit dem Land Brandenburg aufgestellt werden. Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. 1.
    Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten und zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht.
  2. 2.
    Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.
  3. 3.
    Im Wald sollen natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden.
  4. 4.
    Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen in Wald überführt werden wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.

Soweit für den Wald besondere Funktionen räumlich festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. Die Ziele der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.

(2) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Der Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu Anregungen zu geben. Die forstliche Rahmenplanung wird von der für das Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Anschließend wird die forstliche Rahmenplanung dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Behörde Berliner Forsten veröffentlicht die forstliche Rahmenplanung unter Angabe von Ort und Zeit der Einsichtnahmegelegenheit im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise.

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung sind von der zuständigen Behörde unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Landesentwicklungsprogramm und in den Landesentwicklungsplänen im Sinne der Artikel 7 und 8 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 (GVBl. S. 407), der zuletzt durch Staatsvertrag vom 5. Januar 2001 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.


§ 5 LWaldG – Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben (zu § 8 des Bundeswaldgesetzes )

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. 1.
    die Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstliche Rahmenplanung angemessen zu berücksichtigen,
  2. 2.
    die Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und diese mit ihr abzustimmen, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.


§§ 4 - 20, Zweiter Abschnitt - Erhaltung und Pflege des Waldes
§§ 6 - 20, Zweiter Unterabschnitt - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen

§ 6 LWaldG – Erhaltung des Waldes (zu § 9 des Bundeswaldgesetzes )

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Wird im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens eine Genehmigung nach Satz 1 nicht bei der Behörde Berliner Forsten gesondert beantragt, schließt die Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung die Waldumwandlungsgenehmigung ein. Die Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der Behörde Berliner Forsten.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und den Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitplanung nicht widerspricht.

(3) Der Genehmigung steht gleich, wenn für ein Grundstück in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung mit Konzentrationswirkung die Änderung der Nutzungsart festgestellt worden ist oder in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs eine anderweitige Nutzung festgesetzt ist, sofern darin die hierfür erforderlichen vollständigen forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen festgesetzt oder durch städtebaulichen Vertrag nach § 11 des Baugesetzbuchs geregelt sind.

(4) Die Genehmigung kann zum Zweck der Förderung der Schutz und Erholungsfunktion des Waldes befristet und mit Auflagen verbunden werden. Zulässig sind insbesondere die Auflagen, geeignete Ersatzflächen bereitzustellen oder einen angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen zu leisten (Walderhaltungsabgabe). Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die Fläche innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder bewaldet wird.

(5) Wird Wald ohne Genehmigung umgewandelt, so ist die Fläche innerhalb einer von der Behörde Berliner Forsten zu bestimmenden Frist wieder zu bewalden, soweit eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird.


§ 7 LWaldG – Erstaufforstung (zu § 10 des Bundeswaldgesetzes )

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die forstliche Rahmenplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Genehmigung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass der Wald innerhalb einer angemessenen Frist umgewandelt wird. Die Umwandlung nach Satz 2 bedarf keiner gesonderten Genehmigung.


§ 8 LWaldG – Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die Umwandlung unterliegt ab drei Hektar Waldfläche einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Bei Umwandlungen unter drei Hektar Waldfläche entscheidet die Behörde Berliner Forsten auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und bei Erstaufforstungen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung und der zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Soll in einem Bebauungsplan für eine Waldfläche eine andere Nutzung oder eine Fläche erstmals als Wald festgesetzt werden, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in diesen Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt; der Umfang der Prüfung bestimmt sich dabei nach den für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans anzuwendenden Vorschriften.


§ 9 LWaldG – Genehmigung zur Baumbeseitigung

Die Beseitigung von Einzelbäumen im Wald bedarf der Genehmigung, soweit diese nicht

  1. 1.
    auf Grund einer genehmigten Umwandlung gemäß § 6 erfolgt,
  2. 2.
    der planmäßigen Bewirtschaftung gemäß den §§ 11 und 12 Abs. 1 dient,
  3. 3.
    der Aufrechterhaltung und Herstellung der Verkehrssicherheit dient,
  4. 4.
    der forstlichen Erschließung dient oder
  5. 5.
    der Abwehr von Waldschäden dient.

Die Vorschriften der Baumschutzverordnung sind sinngemäß anzuwenden.


§ 10 LWaldG – Schutz- und Erholungswald (zu den §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes )

Der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist Schutz- und Erholungswald im Sinne der §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes .


§ 11 LWaldG – Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes (zu den §§ 11 bis 13 des Bundeswaldgesetzes )

(1) Wald ist nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach den Grundsätzen der naturgemäßen Waldbewirtschaftung zu entwickeln.

(2) Die Bewirtschaftung ist ausgerichtet auf

  1. 1.
    die nachhaltige Gewährleistung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen,
  2. 2.
    die nachhaltige Entwicklung von standortheimischen Waldgesellschaften,
  3. 3.
    die Erhaltung der Genressourcen,
  4. 4.
    die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Vielfalt,
  5. 5.
    den Erhalt der schutzwürdigen Arten und Lebensraumtypen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EG Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung innerhalb des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
  6. 6.
    den Boden- und Grundwasserschutz und
  7. 7.
    den Erhalt und die Entwicklung von funktionsgerechten Waldrändern.

Hierbei ist ein angemessener Anteil an Flächen ohne Baumbewuchs (Freiflächen) im Wald vorzuhalten. Die für den Biotop- und Artenschutz besonders wertvollen Flächen sind zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

(3) Zur Waldbewirtschaftung nach den Absätzen 1 und 2 gehören insbesondere:

  1. 1.
    die Rücksichtnahme auf das Vorkommen vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten im Rahmen der Bewirtschaftung,
  2. 2.
    die Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Reproduktion der im Wald lebenden Tierarten; dies erfordert insbesondere, dass Tätigkeiten wie die Entnahme von Bäumen oder Sträuchern sowie die Krautschicht verletzende Arbeiten in der Brutzeit vom 1. März bis 30. August nur mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden,
  3. 3.
    der Erhalt von als Lebensstätten für Tiere bedeutsamen Bäumen (insbesondere Horstbäume, Bäume mit Spechthöhlen oder anderen größeren Höhlungen, Faulstellen oder Pilzbefall sowie abgängige oder tote Bäume) und das Belassen von Totholz im Wald,
  4. 4.
    der Vorrang der natürlichen Verjüngung der Waldbestände vor der Aufforstung und
  5. 5.
    die Verwendung von autochthonem Pflanzenmaterial heimischer Arten bei Pflanzungen.

(4) Die Behörde Berliner Forsten ist berechtigt, für überlebensfähige Populationen von Arten und deren Biotope ausreichend große landeseigene Waldflächen zu bestimmen, deren Entwicklung sich selbst überlassen wird (Prozessschutz).


§ 12 LWaldG – Bewirtschaftung des Waldes (zu den §§ 11 bis 13 des Bundeswaldgesetzes )

(1) Zur Bewirtschaftung des Waldes nach den Grundsätzen des § 11 gehört insbesondere,

  1. 1.
    den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern,
  2. 2.
    eine der Fruchtbarkeit des Bodens entsprechende Baumartenzusammenstellung mit unterschiedlichem Altersaufbau zu erhalten oder anzustreben, naturnahe Waldbestände zu sichern, zu ergänzen und wo möglich neu zu begründen,
  3. 3.
    nicht ausreichend bestockte Waldflächen aufzuforsten oder zu ergänzen,
  4. 4.
    die für den Aufbau und die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
  5. 5.
    der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
  6. 6.
    tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend ohne Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu bekämpfen und
  7. 7.
    die Nutzungen und Nebennutzungen schonend vorzunehmen.

(2) Kahlhiebe sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Kahlhiebe mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gestattet zum Zwecke

  1. 1.
    des sofortigen Aufbaues eines funktionsgerechten Schutzwaldes,
  2. 2.
    forstlicher Erschließung,
  3. 3.
    von Maßnahmen zum Schutze des Bestandes und
  4. 4.
    der Abwendung von Waldschäden.

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 ist die Aufforstung innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben. Als Kahlhieb gelten auch Einzelstammentnahmen, die den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des standortlich möglichen, maximalen Vorrates herabsetzen.


§ 13 LWaldG – Benutzung des Waldes (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes )

(1) Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Jedermann hat sich im Wald so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird. Das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer Menge für den eigenen Bedarf ist gestattet.


§ 14 LWaldG – Betreten des Waldes (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes )

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere Vorschriften, die das Betreten des Waldes erweitern oder einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

(2) Ausgenommen von dem Betretensrecht sind

  1. 1.
    umfriedete Grundstücke und Gehöfte, die nicht Erholungszwecken dienen,
  2. 2.
    Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist,
  3. 3.
    Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
  4. 4.
    forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,
  5. 5.
    Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ( § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ), Europäische Vogelschutzgebiete ( § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes ) und Konzertierungsgebiete ( § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ), soweit sie umfriedet sind, und
  6. 6.
    Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus.

Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.


§ 15 LWaldG – Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes )

(1) Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen.

(2) Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen, auch soweit diese durch Motorkraft betrieben werden, dürfen alle Waldwege benutzen.


§ 16 LWaldG – Reiten im Wald (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes )

(1) Reiter, mit Ausnahme der privaten Waldbesitzer auf deren Flächen, dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen. Die Behörde Berliner Forsten soll für das Reiten und Führen von Reittieren zum Zwecke der Erholung Reitwege ausweisen. Waldbesitzer können mit Zustimmung der Behörde Berliner Forsten weitere Waldwege als Reitwege ausweisen.

(2) Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Die Behörde Berliner Forsten kann für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Beseitigung der durch die Nutzung der Reitwege verursachten Schäden eine Geldabgabe in angemessener Höhe verlangen.


§ 17 LWaldG – Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes )

Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird, und Gespannen ist untersagt. Das Gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art einschließlich Anhängern außerhalb der dafür bestimmten Flächen. Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.


§ 18 LWaldG – Sperrung (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes )

Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze wild lebender Tiere, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen, das Benutzen des Waldes durch Dritte einschränken (Sperrung).


§ 19 LWaldG – Waldgefährdung durch Feuer

(1) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald

  1. 1.
    außerhalb einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält,
  2. 2.
    offenes Feuer oder Licht gebraucht,
  3. 3.
    Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt oder
  4. 4.
    eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet,

bedarf der vorherigen Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist; sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2

    1. a)

      der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,

    2. b)

      der Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,

  2. 2.

    im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Personen für die Errichtung einer Anlage, die auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften genehmigt wurde.

(3) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald ein Feuer in einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle, das keiner Genehmigung bedarf, oder sonst ein genehmigungsfreies offenes Feuer oder Licht anzündet, unterhält oder gebraucht oder sich dort aufhält, ist verpflichtet, dieses zu beaufsichtigen und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Wer sich an einem nicht genehmigten Feuer, das einer Genehmigung bedarf, aufhält, ist verpflichtet, Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zu ergreifen.

(4) Im Wald darf ganzjährig nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für Personen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a. Als Rauchen gilt nicht die ordnungsgemäße Benutzung von Geräten bei der Ausübung der Imkerei.

(5) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die einen Wald berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und nicht öffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des Absatzes 4 Satz 1 erstreckt sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die eine mindestens vier Meter breite feste Decke aufweisen.


§ 20 LWaldG – Entschädigung (zu § 5 des Bundeswaldgesetzes )

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die für das Forstwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Bemessung der Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2 bis 4 , § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des Baugesetzbuchs entsprechend.


§§ 21 - 29, Dritter Abschnitt - Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften

§ 21 LWaldG – Forstschutz

Der Forstschutz umfasst die Aufgabe,

  1. 1.
    Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie
  2. 2.
    rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne der §§ 22 und 23 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.


§ 22 LWaldG – Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und auf Grund von Waldgefährdung durch Feuer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Wald umwandelt,
  2. 2.
    entgegen § 9 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung einen Baum beseitigt,
  3. 3.
    entgegen § 12 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung einen Kahlhieb vornimmt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
  4. 4.
    entgegen § 19 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine der dort bezeichneten Handlungen ausführt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
  5. 5.
    eine Pflicht gemäß § 19 Abs. 3 verletzt,
  6. 6.
    entgegen § 19 Abs. 4 im Wald unbefugt raucht oder
  7. 7.
    entgegen § 19 Abs. 5 einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft oder unvorsichtig handhabt.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


§ 23 LWaldG – Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    im Wald eine Vorrichtung, die zum Sperren von Wegen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder die dem Schutz von Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen dient, unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
  2. 2.
    einen Hund oder ein anderes Haustier auf Waldflächen frei umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten freigegeben und an den Zugangswegen durch besondere Schilder als dafür freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind; dies gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizei- oder Forstbedienstete,
  3. 3.
    im Wald unbefugt eine Werbevorrichtung, ein Plakat oder ein anderes Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt,
  4. 4.
    im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet,
  5. 5.
    bei Ausübung eines auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts einen erforderlichen Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder ihn auf Verlangen nicht vorzeigt oder
  6. 6.
    im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 14 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis

    1. a)

      umfriedete Flächen ( § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 ),

    2. b)

      Schonungen oder Naturverjüngungen ( § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ),

    3. c)

      Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz ( § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ),

    4. d)

      forstbetriebliche oder jagdliche Einrichtungen ( § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ) oder

    5. e)

      Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus ( § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 )

      betritt,

  2. 2.

    entgegen § 16 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Reittier führt oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis einen Reitweg benutzt oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,

  3. 3.

    entgegen § 17 ohne die erforderliche Erlaubnis fährt oder ein Fahrzeug oder einen Anhänger abstellt,

  4. 4.

    entgegen § 18 eine Sperrung nicht beachtet oder

  5. 5.

    den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Abs. 2 , § 14 Abs. 1 , §§ 15 und 16 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


§ 24 LWaldG – Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Erlaubnis im Wald abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Wald entfernt werden.

(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- und Parkverstoßes nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(3) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.


§ 25 LWaldG – Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 22 und 23 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.


§ 26 LWaldG – Zuständigkeit

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde Berliner Forsten.


§ 27 LWaldG – Änderung von Rechtsvorschriften

(1) In § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) werden die Worte "Rodungs- und" gestrichen und die Angabe " § 5 Abs. 2 Satz 5 und des § 6 Satz 3 " durch die Angabe " § 8 " ersetzt.

(2) In § 1 Abs. 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das durch Artikel XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, werden die Worte "vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416)" gestrichen.

(3) In § 17 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, werden die Worte "forstliche Rahmenpläne ( § 9 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes )" durch die Worte "die forstliche Rahmenplanung ( § 4 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes )" ersetzt.

(4) § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Forstes (südlicher Teil) im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1307), die durch Verordnung vom 24. Oktober 2000 (GVBl. S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
  2. 2.
    In Satz 2 werden die Worte "Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz " durch die Worte "oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten" ersetzt.

(5) § 4 der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1309), die zuletzt durch Verordnung vom 17. August 2001 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
  2. 2.
    In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz " durch die Worte "oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten" ersetzt.

(6) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Jungfernheide im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1311) werden die Worte "Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz " durch die Worte "oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten" ersetzt.

(7) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 230), die durch Artikel II der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, werden die Worte "vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

(8) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 232), die durch Artikel I der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, werden die Worte "vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

(9) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin vom 22. März 1996 (GVBl. S. 115) werden die Worte "vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

(10) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin vom 24. September 1998 (GVBl. S. 291) werden die Worte "vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.


§ 28 LWaldG – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 27 Abs. 4 bis 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können jeweils auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


§ 28a LWaldG – Übergangsvorschrift

Auf bauordnungsrechtliche Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren, die vor dem 17. Februar 2016 eingeleitet wurden, findet § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung.


§ 29 LWaldG – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), außer Kraft.


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