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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/GBmaschV,BE - V maschinelles Grundbuch/
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§ 3 GBmaschV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Berlin
§ 3 GBmaschV – Speicherung von Grundbuchdaten
Die Daten der maschinell geführten Grundbücher werden an zentraler Stelle gespeichert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/GBmaschV,BE - V maschinelles Grundbuch/
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