Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 3 GBmaschV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GBmaschV,BE
Gliederungs-Nr.: 301-19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GBmaschV – Speicherung von Grundbuchdaten

Die Daten der maschinell geführten Grundbücher werden an zentraler Stelle gespeichert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/GBmaschV,BE - V maschinelles Grundbuch/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.