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§ 10 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 EigG – Eigenbetriebsvermögen

(1) Der Eigenbetrieb wird finanzwirtschaftlich als Sondervermögen Berlins gesondert verwaltet und nachgewiesen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird in der Betriebssatzung in angemessener Höhe festgesetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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