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§ 1 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NRSG
Gliederungs-Nr.: 2127-18
Normtyp: Gesetz

§ 1 NRSG – Gesetzeszweck

Zweck des Gesetzes ist es, die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/NRSG,BE - Nichtraucherschutzgesetz/
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