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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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§ 27 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
§ 27 EigG – Rechenschaft
(1) Die Geschäftsleitung stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf, unterzeichnet sie und legt sie mit dem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat vor. Er stellt den Jahresabschluss fest und erteilt der Geschäftsleitung Entlastung.
(2) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers und nachrichtlichen Angaben über die Behandlung des Jahresergebnisses im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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