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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZVO,BE - Arbeitszeitverordnung/
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§ 13 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Berlin
§ 13 AZVO – Zuständigkeit
(1) Soweit in § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist, trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes. Im Falle des § 9 Abs. 1 können die Dienstbehörden ihre Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten übertragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 der auf Grund des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnung ergeben, die fachlich zuständige Senatsverwaltung zuständig.
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