Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 5 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: HzG,BE
Gliederungs-Nr.: 1130-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HzG

Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen und Hoheitsrechte ausüben, die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erteilen. Wurde nach bisherigem Recht gestattet, die Wappenfigur zu führen, kann diese durch das Landeswappen ersetzt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/HzG,BE - Hoheitszeichengesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.