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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LGG,BE - Landesgleichstellungsgesetz/
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§ 1 LGG
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Landesrecht Berlin
§ 1 LGG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für landesunmittelbare öffentlichrechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für die Gerichte des Landes Berlin, für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Bürger- und Polizeibeauftragte oder den Bürger- und Polizeibeauftragten.
(2) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Richterinnen und Richter sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LGG,BE - Landesgleichstellungsgesetz/
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