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§ 2 HoheitzeichG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HoheitzeichG,MV
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HoheitzeichG – Standarten für Dienstfahrzeuge

Der Landtagspräsident, der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an ihren Dienstfahrzeugen bei besonderen Anlässen Standarten zu führen. Für die Gestaltung ist das Muster 3* der Anlage maßgebend.
*hier nicht wiedergegeben



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HoheitzeichG,MV - HoheitszeichenG/
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