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§ 7 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Berlin
Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LBesG – Anrechnung von Sachbezügen

(1) Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen gemäß § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin regelt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.

(2) Dienstkleidung wird ohne Anrechnung auf die Besoldung gewährt. In den Vorschriften über die Dienstwohnungen wird auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung und Verwaltung der Dienstwohnungen sowie über die Festsetzung und Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung geregelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBesG,BE - Landesbesoldungsgesetz/
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