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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 20 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
§ 20 UntAG – Zutrittsrecht
Der Untersuchungsausschuss hat im Rahmen des Untersuchungsauftrags und der verfassungsrechtlichen Grenzen Zutritt zu allen Einrichtungen des Landes Berlin. Das gleiche Recht steht ihm bei allen Einrichtungen zu, die zu den der Aufsicht des Landes Berlin unterstellten Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts gehören, sowie bei Einrichtungen in privatrechtlicher Organisationsform, an denen das Land Berlin die Anteilsmehrheit hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/
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