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§ 30 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 UntAG – Ordnungsgewalt

(1) Die Erhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses.

(2) Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, bei dem Landgericht Berlin I die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro beantragen. Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes wird auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, vom Gericht unmittelbar veranlasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/
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