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§ 4 LPrG M-V
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPrG M-V
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LPrG M-V – Informationsrecht der Presse

(1) Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.

(2) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(3) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. 1.
    hierdurch die sachgemäße Durchführung von schwebenden Verfahren oder Verwaltungsvorgängen zu Lasten Dritter vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte
  2. 2.
    ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde,
  3. 3.
    Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz entgegenstehen,
  4. 4.
    ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(4) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk allgemein verbieten, sind unzulässig.

(5) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LPrG M-V,MV - Landespressegesetz/
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