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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LRKG M-V,MV - Landesreisekostengesetz/
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§ 8 LRKG M-V
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 8 LRKG M-V – Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld
(1) Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. Absatz 1 ist weiterhin nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder ihm die Kosten für das Benutzen von Liege- oder Schlafwagen erstattet werden.
(3) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln werden Übernachtungsgelder nicht gezahlt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LRKG M-V,MV - Landesreisekostengesetz/
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