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§ 6 LUVPG M-V
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUVPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-8
Normtyp: Gesetz

§ 6 LUVPG M-V – Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 mit dem Buchstaben "X" gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Schwellenwerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LUVPG M-V,MV - Landes-UVP-Gesetz/