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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LUVPG M-V,MV - Landes-UVP-Gesetz/
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§ 6 LUVPG M-V
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 6 LUVPG M-V – Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 mit dem Buchstaben "X" gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Schwellenwerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=188078,9
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