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§ 7 UKBVO
Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UKBVO
Referenz: 8221-1

§ 7 UKBVO – Finanzierung, Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Berlin werden durch Beiträge Berlins, der bei der Unfallkasse Berlin versicherten selbstständigen Unternehmen, der versicherten Haushalte und durch die sonstigen Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Unfallkasse Berlin bildet für Berlin nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Zuständigkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich (Abgeordnetenhaus, Verfassungsgerichtshof, Hauptverwaltung, Rechnungshof, Datenschutzbeauftragter) und den Bereich Bezirksverwaltungen.

(3) Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch trägt das Land Berlin, vertreten durch die für diese Personenkreise jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UKBVO,BE - UnfallkassenV/
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