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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersRücklG,BE - Versorgungsrücklagegesetz/
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§ 4 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
§ 4 VersRücklG – Rechtsform
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersRücklG,BE - Versorgungsrücklagegesetz/
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